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c) Form
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Die Satzung ist nach § 7 Abs. 4 S. 1 GO öffentlich bekanntzumachen. Hierbei sind die Verfahrens- und Formvorschriften der auf Grundlage des § 7 Abs. 5 GO ergangenen Bekanntmachungsverordnung NRW einzuhalten. Zu differenzieren ist zwischen der Einhaltung der Vorgaben vor der Bekanntmachung nach § 2 BekanntmVO NRW und dem ordnungsgemäßen Vollzug der Bekanntmachung nach § 7 i.V.m. § 4 BekanntmVO NRW durch die Verkündung (siehe hierzu im Einzelnen unter Rn. 85).
Hinweis
Falls die öffentliche Bekanntmachung fehlt oder an erheblichen Fehlern leidet, so ist die Satzung unwirksam. Sofern sich die Fehlerhaftigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung später herausstellt, z.B. im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, so entbehren zwischenzeitlich ergangene Verwaltungsakte (z.B. Gebührenbescheide) einer Ermächtigungsgrundlage (Gebührensatzung ist von Anfang an nichtig!). In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Bescheide noch „zu retten“ oder unheilbar rechtswidrig sind. Denkbar wäre eine erneute, diesmal ordnungsgemäße, öffentliche Bekanntmachung mit rückwirkender Inkraftsetzung. Ob die Voraussetzungen einer zulässigen Rückwirkung von Rechtsnomen vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. (vgl. hierzu auch Rn. 86).