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a) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
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Die Satzung ist nachfolgend in inhaltlich-materieller Hinsicht zu prüfen. Zunächst müssten die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen.
Beispiele
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 KAG NRW muss eine Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.
Eine Satzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnet (z.B. bezogen auf die gemeindliche Kanalisation) ist gemäß § 9 S. 1 GO nur rechtmäßig, wenn insbesondere ein „öffentliches Bedürfnis“ vorliegt.