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bb) Organkompetenz

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Innerhalb der Gemeinde ist der Rat der Gemeinde das einzige zuständige Organ, welches eine Satzung beschließen kann. Diese ausschließliche Zuständigkeit folgt aus § 41 Abs. 1 S. 2 GO. Aus Buchstabe f der Norm folgt die allgemeine Kompetenz für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen. Spezielle Kompetenznormen bestehen insbesondere für den Erlass von Bebauungsplänen (Buchstabe g) und den Erlass der Haushaltssatzung (Buchstabe h).

Aufgrund seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Rat die Entscheidung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Satzung nicht auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen (vgl. in § 41 Abs. 2 S. 1 GO die Formulierung „Im Übrigen“).

Beispiel

Wenn der Rat die Änderung der Friedhofssatzung auf den Friedhofsausschuss delegiert und dieser eine solche Änderung beschließen sollte, so wäre die Änderungssatzung mangels Organkompetenz des Ausschusses nichtig. Der Ausschuss kann allenfalls vorbereitende und empfehlende Beschlüsse fassen. Diese haben aber keine rechtsverbindliche Wirkung, da nur der Rat eine Satzung ändern kann.

Falls eine Einberufung des Rates nicht mehr rechtzeitig möglich ist und die Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann bis zu einer ggf. anzuberaumenden Sondersitzung des Rates („Dringliche Entscheidung“), entscheidet der Hauptausschuss nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO. Ist auch dies aufgrund der besonderen Dringlichkeit nicht mehr rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied entscheiden.[12] Die Entscheidung ist dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

Beispiel

Aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird Ende eines Monats ein städtischer Gebührenbescheid aufgehoben, der auf einer – nach Auffassung des Verwaltungsgerichts – rechtswidrigen Gebührensatzung beruht. Die Gemeinde will den Fehler schnellstmöglich beheben, um ab dem 1. des Folgemonats auf rechtmäßiger Satzungsgrundlage Gebühren erheben zu können. Da selbst bei verkürzter Einladungsfrist eine Einladung des Rates zu einer Sondersitzung nicht mehr möglich ist, erfolgt eine Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 GO.

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