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II. Verfahren nach der Kommunalwahl
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Nach dem Wahltag stellt der Wahlausschuss, ein spezialgesetzlicher und entscheidungsbefugter Pflichtausschuss der Kommune, das Wahlergebnis fest (§ 34 Abs. 1 KWahlG NRW).
Hierbei stützt er sich auf die Auszählungsergebnisse der Wahlvorstände in den jeweiligen Stimmbezirken bzw. der Briefwahlvorstände für die Briefwahl. Die Wahlvorstände bestehen aus Mitgliedern, die vom Bürgermeister für dieses Amt berufen werden. Die Mitwirkung als Mitglied in einem Wahlvorstand ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 GO. Die Heranziehung zu der ehrenamtlichen Tätigkeit ist ein belastender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW. Sie kann von einem Bürger nur dann abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 29 Abs. 1 GO vorliegt.
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Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Wahl ist auf die nachträgliche Wahlprüfung nach §§ 39 ff. KWahlG NRW beschränkt. Gegen die Gültigkeit der Wahl können jeder Wahlberechtigte, die Aufsichtsbehörde und die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch einlegen. Die neu gewählte Vertretung (Rat bzw. Kreistag) entscheidet nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl. Gegen den Wahlprüfungsbeschluss der Vertretung kann nach § 41 Abs. 1 S. 1 KWahlG NRW eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.
Sofern der Kläger der Auffassung ist, dass die Wahl infolge eines beachtlichen Wahlfehlers ungültig sei und der Rat aber die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat, ist die Verpflichtungsklage statthaft. Mit der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl wird der Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Rat begehrt, der in diesem Fall als Behörde agiert.[19]
Wendet sich hingegen ein gewählter Vertreter oder die Leitung einer Partei bzw. Wählergruppe gegen den Ratsbeschluss der Ungültigkeitserklärung der Wahl, so steht ihm bzw. ihr hierfür eine Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zur Verfügung. Rechtsschutzziel ist in solchen Fällen die Aufhebung des Ungültigkeitsbeschlusses und die Verpflichtung des Rates, die Wahl für gültig zu erklären.[20]
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Nach Beginn der Wahlperiode des neu gewählten Rates muss der Bürgermeister diesen innerhalb von sechs Wochen zu seiner ersten (konstituierenden) Sitzung einberufen, § 47 Abs. 1 S. 2 GO. In der konstituierenden Sitzung sind maßgebliche organisatorische und personelle Aspekte zu beschließen.
Beispiele
Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse (§§ 50 Abs. 3, 58 GO), Wahl der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 67 Abs. 1 GO).