Читать книгу Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Franz Dirnberger - Страница 366
2.4.1Selbstverwaltung – welche Handlungsformen gibt es?
ОглавлениеDie Zulassung zum Kindergarten, das Erlauben der Badbenutzung, die Gestattung, Trinkwasser zu beziehen, die Abrechnung von Erschließungskosten, das Einheben von Erstattungsgebühren, der Erlass eines Bauleitplans, die Umsetzung eines Angestellten in ein anderes Sachgebiet usw. – all das sind Verwaltungshandlungen die in Ausübung des Kommunalen Selbstverwaltungsrechts geschehen.
Unabhängig davon, ob die Kommune nur nach innen, z. B. auf die Mandatsträger oder nach außen, d. h. besonders in Richtung Bürger einwirken, lassen sich vier folgende Grundhandlungsformen unterscheiden:
a)
Privatrechtliches Handeln, z. B. der Verkauf eines alten Feuerwehrautos
b)
Normsetzendes Handeln, z. B. Erlass einer Gebührensatzung oder Erlass einer Lärmschutzverordnung
c)
Hoheitliches Handeln durch Einzelfallregelung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG), z. B. Zulassung eines Bewerbers zu einem Jahrmarkt
d)
Hoheitliches Handeln durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, z. B. öffentlich-rechtlicher Erschließungsvertrag. (Art. 54 BayVwVfG).
Hinweis: Das kommunale Verwaltungshandeln ist grundsätzlich zweigeteilt. Die Willensbildung und Entscheidung erfolgt i. d. R. durch das kommunale Kollegialorgan per Beschluss. Der Vollzug und die Umsetzung dieser Entscheidungen obliegt dem Bürgermeister, Landrat bzw. Bezirkstagspräsident und seinen Mitarbeitern (= der Verwaltung im engeren Sinn). Gesetzmäßigkeit bedeutet, dass sowohl der Akt der Willensbildung als auch der des Vollzugs in Einklang mit der Rechtsordnung stehen müssen.