Читать книгу Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1 - Franz Reusch - Страница 15

7. Der Index des spanischen General-Inquisitors Sandoval 1612.

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Der nächste spanische Index prohibitorius et expurgatorius nach dem von Quiroga von 1583 und 1584 (I S. 490) ist der im J. 1612 von dem General-Inquisitor Bernardo de Sandoval y Roxas, Cardinal und Erzbischof von Toledo, publicirte1). Im J. 1614 folgte eine Appendix dazu2). 1619 erschien zu Genf ein Nachdruck des Index mit der Appendix mit einer Widmung an Friedrich V., Kurfürsten von der Pfalz, und einer polemischen Vorrede von Benedict Tarretini3). — Im J. 1628 wurde dieser Index auf Befehl des General-Inquisitors Cardinal Antonio Zapata für Sicilien in Palermo gedruckt4).

An der Spitze steht ein Breve Pauls V. vom 26. Jan. 1612, ähnlich dem Breve Pauls IV. vor dem Index des Valdés vom J. 1559 (I S. 301). Der Papst sagt: da er erfahren, dass die Ermächtigungen zum Lesen verbotener Bücher in den spanischen Reichen zu zahlreich geworden, so annullire er alle von ihm, seinen Vorgängern, dem Grosspönitentiar, den Ordinarien oder anderen in irgendwelcher Form irgendwelchen Personen mit Ausnahme des General-Inquisitors ertheilten Ermächtigungen zum Lesen von Büchern, die von ihm oder seinen Vorgängern oder von dem spanischen General-Inquisitor verboten seien, und verbiete das Lesen u. s. w. solcher Bücher bei Strafe der dem Papste und dem General-Inquisitor reservirten Excommunicatio latae sent. Dann folgt ein Edict des General-Inquisitors vom 12. Dec. 1612, worin er kraft der apostolischen Gewalt und Autorität, die er als General-Inquisitor in den spanischen Reichen besitze und die ihm speciell durch das erwähnte apostolische Schreiben übertragen werde, die in dem neuen Index enthaltenen Bücher unter den gewöhnlichen Strafandrohungen verbietet; den angedrohten Censuren sollen jedoch diejenigen nicht verfallen, welche Bücher der 2. Classe besitzen, bei denen der Index nur eine Explicación oder Caucion angibt; sie sollen aber diese ihrem Exemplare beischreiben.

Die 14 Regeln schliessen sich dem Inhalte und der Form nach mehr an die Trienter Regeln an als die von Quiroga. In der 2. wird auf das Verzeichniss der Häresiarchen verwiesen (I S. 495); in der 10. werden alle seit 1584 anonym und ohne Angabe des Druckers erschienenen Bücher verboten.

„In Erwägung, dass der h. apostolische Stuhl, dem wir alle folgen müssen, in dem von Pius IV. und dann von Clemens VIII. veröffentlichten Index die Bücher in Classen geordnet hat und dadurch das Verständniss erleichtert wird,“ hat Sandoval die drei Classen des Römischen Index adoptirt, — diese Eintheilung behielten auch die folgenden spanischen Indices bei, — mit der Modification, dass er bei vielen Namen der 1. Classe, wie schon Quiroga, die Schriften verzeichnet, welche nach vorheriger Expurgation erlaubt werden. Die Schriften, von welchen in dem Index expurgatorius eine Expurgation gegeben wird, sind mit,* bezeichnet. Am Schlusse der einzelnen Buchstaben der 2. und 3. Classe stehen in besonderen Abtheilungen die spanischen, portugiesischen, italienischen, französischen und flämischen und deutschen Bücher. Bei der 1. Classe stehen in der spanischen Abtheilung nur Constantino de la Fuente und in der Appendix Joan. Auentrote, ferner Erasmus mit der Bemerkung, dass alle seine Werke in der Volksprache verboten seien, und mit einer ähnlichen Bemerkung Pedro Ramos, in der italienischen Machiavelli.

Es folgt eine nicht unterzeichnete (von dem Bearbeiter des Index herrührende) Notiz Ad lectorem, worin es heisst:

Schriften von verdammten Autoren, die nicht über Religion handeln, sind sorgfältig expurgirt worden, um sie den Gläubigen gestatten zu können. Auch in Schriften von Orthodoxen sind einige Versehen oder missverständliche Ausdrücke gefunden worden, die zu einer Expurgation oder zur Beifügung einer Erklärung oder Warnung Anlass gegeben haben, während im übrigen die Frömmigkeit und Gelehrsamkeit dieser Schriftsteller und ihr Eifer für die katholische Religion das höchste Lob verdienen. Einige wenige andere sind, obschon sich in ihren Werken einiges findet, was mit der gesunden Lehre nicht übereinstimmt, mit Stillschweigen übergangen, weil einerseits ihr höheres Alter, ihre nicht zu verachtende Würde und Autorität und ihre grossen Verdienste um die Kirche sie schützen, anderseits das, was zu der Zeit, in welcher sie schrieben, vielleicht noch nicht genügend klar gestellt war, später von gelehrten und frommen Männern in Disputationen, Vorlesungen und Schriften genügend widerlegt worden ist und darum zu unserer Zeit so gut wie gar keinen Anstoss und keine Gefahr mehr bringt … Es wird jetzt die Expurgation von mehr als 300 Schriften, und zwar den verbreitetsten, geboten. Weitere Expurgationen bleiben vorbehalten. Die Gelehrten mögen dabei die Inquisition unterstützen.

Der Index prohibitorius enthält alles, was in dem Index Clemens’ VIII., ausserdem fast alles, was bei Quiroga steht und aus diesem zwar grossentheils von Sixtus V., aber nicht von Clemens VIII. aufgenommen ist. Es sind aber viele neue Verbote hinzugekommen. Namentlich ist die 1. Classe stark vermehrt (bei A z.B. um 33 Namen). Es sind meist deutsche Schriftsteller, ohne Zweifel aus den Messcatalogen (I S. 410), beigefügt, von denen in den Römischen Indices zum Theil einzelne Schriften verboten, die aber meist in diesen gar nicht erwähnt werden und grossentheils auch ganz unbedeutend und jetzt verschollen sind, wie Abel Nezenius, Abel Vinarius, Abraham Saurius, Adamus Schramus u. s. w. — Die nach 1596 in Rom verbotenen Bücher hat Sandoval bei weitem nicht alle aufgenommen und bei denjenigen, welche sich auch bei ihm finden, ist es vielfach nicht sicher, dass er sie aus den Römischen Decreten entnommen hat.

Für seinen Index expurgatorius hat Sandoval den von Quiroga und den von Brasichellensis benutzt (I S. 554), aber viele neue Expurgationen beigefügt.

Die Appendix, — sie wird als prima bezeichnet; es ist aber keine weitere erschienen, — enthält ein Edict vom 26. Aug. 1614, einige Modificationen der Regeln, einige Nachträge zu dem Index expurgatorius und namentlich eine Anzahl von neuen Expurgationen.

Nach einer am Ende des Index stehenden Notiz ist derselbe von dem Carmeliter Francisco de Jesus y Xodar redigirt worden und haben ausserdem der Canonicus Geronimo Ruiz de Camargo von Avila, der Jesuit Juan de Pineda und der Dominicaner Thomas Malvenda daran gearbeitet.

Schneemann (Weitere Entwicklung der thomistisch-molinistischen Controverse, S. 34) berichtet: der Dominicaner Bañez, der Hauptgegner des Jesuiten Molina, habe (1593) bei der Inquisition zu Stande gebracht, dass sie die Abfassung eines Index librorum proh. den beiden Universitäten Alcala und Salamanca übertragen habe. In Salamanca sei Bañez selbst sammt seinem Gesinnungsgenossen, dem Mercedarier Zumel in die mit der Censur beauftragte Commission gewählt worden und beide hätten Molina’s Buch unter die zu censurirenden Bücher aufnehmen wollen. Der Benedictiner Alphons Curiel habe an den General-Inquisitor geschrieben: die ganze Sache mit dem Index sei nur eine von Bañez und Zumel gegen Molina geschmiedete Intrigue und an eine gründliche Prüfung von dessen Buch sei nicht zu denken. Dadurch und durch das unkluge Auftreten der Freunde des Bañez sei der Plan vereitelt worden. — Ein Index ist damals jedenfalls nicht zu Stande gekommen. Bei Sand. findet sich nur ein einziges mit dem „thomistisch-molinistischen Streite“ zusammenhangendes Verbot: Der Commentar des Petrus de Cabrera zu der Pars 3. S. Thomae wird in der Appendix verboten, donec corrigantur ea, in quibus transgreditur terminos in materia de auxiliis ab Apost. Sede ac S. Inquisitionis officio praescriptos (bei Sot. steht eine Expurgation). In einem 1601 erschienenen Commentar zu der Pars 3. von Didacus Nuñus, einem Anhänger des Bañez, soll an zwei Stellen Caute lege beigeschrieben werden.

Von den in den Römischen Decreten 1603—9 verbotenen Büchern steht nur etwa die Hälfte bei Sand.; die meisten anderen sind von Sot. aufgenommen, aber auch bei ihm finden sich z.B. nicht Giordano Bruno, Alex. Carerius, Paulus Benius, Gregorius Richter, Jo. Mth. Velmatius, Scipio Calandrini. Die Schriften von Jacob I. und William Barclay, die in Rom 1609 verboten wurden, stehen nicht bei Sand., aber bei Zapata (1632, Jacob I. nicht mehr bei Sot.), die von Boger Widdrington, die in Rom 1614 verboten wurden, in der Appendix.

In der Appendix wird zu der 12. Regel bemerkt: die Expurgation der einzelnen Exemplare nach dem Index expurgatorius dürfe von jedem dazu Befähigten vorgenommen, müsse dann aber einem Beamten der Inquisition vorgelegt und von diesem unterzeichnet werden. Ehrenvolle Epitheta der Autoren der 1. Cl. und die Namen der Häresiarchen (sowie nach dem speciellen apostolischen Mandate der des C. Molinaeus) seien auch dann, wenn es im Ind. exp. nicht ausdrücklich vorgeschrieben werde, zu streichen (s. § 14).

In der Ausgabe von Palermo steht ein kurzes Vorwort von den Capellanes des Card. Zapata, Dr. Juan de la Cueva und Dr. Martin Real, vom 24. Oct. 1627, worin sie sagen, sie seien schon im März 1626 von dem damaligen General-Inquisitor Andres Pacheco, Patriarchen von Indien, beauftragt worden, einen Abdruck des Index Sandovals für Sicilien zu besorgen; ferner ein Edict der „durch apostolische und königliche Autorität deputirten Inquisitoren für das Königreich Sicilien und die benachbarten Inseln“, Dr. Estevan de Torrezilla und Dr. Juan de la Cueva, d. d. Palermo 4. Juni 1626, worin J. B. Maringo ermächtigt wird, unter Mitwirkung des Dominicaners Decio Carrega, Qualificators der Inquisition und Bücherrevisors, den Index Sandovals mit Beifügung der seitdem von der Inquisition verbotenen Bücher abzudrucken. Hinter der 1. Appendix Sandovals steht ein Edict der Inquisition d. d. Palermo 10. Sept. 1622, worin bei Strafe der Excommunication die Ablieferung „gewisser Medaillen, Bilder u. s. w. mit abergläubischen Namen und Schriftzügen“ befohlen wird. Es wird darin bemerkt, diese Dinge seien wiederholt verboten, aber neuerdings wieder verbreitet worden unter dem Vorwande, dass die Namen Jesus, Maria oder von Heiligen darauf angebracht seien. — Dann folgt eine zweite Appendix, in welcher auf 3 Seiten die seit 1614 verbotenen Bücher alphabetisch verzeichnet, auf 2 Seiten einige derselben expurgirt werden. Unter anderm wird verordnet, die Geschichte der Päpstin Johanna in allen Büchern zu streichen.

1) Index librorum prohibitorum et expurgatorum III.mi ac RmiD. D. Bernardi de Sandoval et Roxas S. R. E. Presb. Cardin. tit. S. Anastasiae Archiepisc. Toletani Hispaniarum Primatis Maioris Castellae Cancellarii Generalis Inquisitoris Regii Status Consiliarii etc. auctoritate et jussu editus. De Consilio Supremi Senatus Stae Generalis Inquisitionis Hispaniarum. Madriti apud Ludovicum Sanchez Typogr. Regium 1612. 71 Bl. 739 paginirte und 5 nicht paginirte S. Fol. Vgl. Hoffmann p. 204.

2) Appendix prima ad Indicem librorum …. Hispaniarum. Am Ende: Madriti Excudebat Ludovicus Sancius, Typogr. Regius 1614.

3) Index … Hispaniarum. Juxta exemplar excusum Madriti Apud Ludouicum Sanchez Typographum Regium, Anno 1612. cum appendice anni 1614. Auctus B. Turrett. praefatione & Hispanic. Decret. Latina versione. Indicis huic libro nomen praefigitur apte: Nam propria Sorices indicio pereunt. Genevae. Sumptibus Jacobi Crispini. Anno 1619* in Quart: zuerst 4 Bl., 18 S. und 17 Bl., dann Index auctorum et librorum prohibitorum, 110 S. und 5 Bl.; dann Index librorum expurgatorum 5 Bl. und 880 S. (p. 825 beginnt die Appendix), zuletzt 2 Bl. (Errata). Vgl. Hofmann p. 188. Mein Exemplar hat vorn nur 17 Bl. (es fehlen die Widmung an Friedrich V. und die Vorrede von Turretini und am Schlusse die 2 Bl.). Andere Exemplare sind in derselben Weise (zum Gebrauche für Katholiken) castrirt, haben aber ausserdem noch ein anderes Titelblatt: Index … anni 1614. Sumptibus Jacobi Crispini. 1620.* — Das Motto, welches Turretini auf das Titelblatt gesetzt, ist eine Anspielung auf Ter. Eun. 5, 7: Egomet meo indicio miser quasi sorex hodie perii. Mendham p. 135.

4) Index Librorum prohibitorum et expurgatorum III.mi …. Hispaniarum. Denuo cum suis appendicibus usque hodie in lucem editis, Typis mandatus ab Illustriss. ac Reverendiss. D. D. Antonio Zapata, S. R. E. Tituli Sanctae Sabinae Presbitero Cardinali in Hispaniarum Regnis Inquisitore Generali, et Regii Status Consiliario, etc. De ejusdem Supremi Senatus Sanctae Generalis Inquisitionis mandato. Madriti 1612. Et Panormi, ex Typographia Maringo. 1628.* 6 Bl., 494 S., 6 Bl., 28 S., 5 Bl. Kleinfol. (Strassburg).

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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