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11. Belgische Indices 1695—1704.

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In Namur erschienen im Anfange des 18. Jahrhunderts zwei Auszüge aus dem Römischen Index, einer anonym und lateinisch unter dem Titel: Elenchus propositionum et librorum prohibitorum, 2. Auflage 17091), der andere, von dem Recollecten Jean-Baptiste Hannot, französisch unter dem Titel: Index ou Catalogue des principaux livres condamnés et defendus par l’Eglise, 17142). Diese beiden Indices sind Privatarbeiten. Einen amtlichen Charakter hat ein Decret des Erzbischofs de Precipiano von Mecheln vom 15. Jan. 1695, worin 73, meist „jansenistische“ Schriften verboten werden3).

1. Der Elenchus enthält zunächst einen Elenchus propositionum damnatarum, mit den zu Constanz verdammten Propositiones 45 Joannis Wicleff beginnend und mit den 1699 verdammten Propositiones Cameracensis (Fenelons) schliessend (den Propositiones Jansenii p. 32 sind die Stellen aus dem Augustinus beigefügt, woraus sie entnommen sind). Dann folgt p. 81 ein Auszug aus dem Index vom J. 1683 und einer Appendix zu demselben vom J. 1693, p. 164 Auszüge aus den Decreten von 1690—1708, p. 196—199 und 170 ein Auszug aus der Bulle Pius’ IV. über den Index und aus Decreten von Synoden von Namur von 1604 und 1639 und einem königlichen Edicte von 1616, die 4. Trienter Regel (über Bibelübersetzungen) nebst einigen Namurer Synodaldecreten, p. 171 die Bulle Clemens’ XI. von 1705 gegen die Jansenisten, auf dem letzten Blatte ein Auszug aus dem Decrete vom 17. Juli 1709. — Ueber den Auszug aus dem Römischen Index sagt der Herausgeber in der Vorrede: er habe nicht aufgenommen die im Trienter Index enthaltenen Bücher und von den später verbotenen Büchern nicht die von bekannten Ketzern, wie Mornay, Drelincourt u.a., auch nicht die politischen und die augenscheinlich schlechten, wie die gegen den Papst, die Papisten u. dgl. oder augenscheinlich zur Vertheidigung des Protestantismus geschriebenen, ferner nicht die einzelne Punkte oder Thatsachen betreffenden oder in einer unbekannten Sprache [nicht lateinisch oder französisch] geschriebenen, endlich nicht die mit d. c. verbotenen Bücher, wie die von de Chartes [Descartes] und Copernicus, von denen anzunehmen, dass sie in späteren Ausgaben verbessert seien. Ebenso naiv ist die Bemerkung: viele im Trienter Index verbotene Bücher seien im Antwerpener Index expurgatorius corrigirt, wie Werke von Erasmus und Carolus Molinäus (s. I S. 442), und es sei anzunehmen, dass diese in den späteren Ausgaben verbessert seien. — In Wirklichkeit sind übrigens nicht alle im Tr. stehenden Bücher weggelassen: der Index beginnt sogar mit ABC, tractans rudimenta religionis, und noch auf der ersten Seite steht: Acta Concilii Trid. una cum annotationibus etc.

2. Der Index von Hannot, der von dessen Ordensoberen und dem Bischof von Namur approbirt ist, enthält die Trienter Regeln und die Instruction Clemens’ VIII. lateinisch und aus ersteren einen französischen Auszug (p. I—XXXII), dann (p. 1—276) unter der Ueberschrift Indiculus Romanus einen Auszug aus der Ausgabe von 1704 (S. 35 II, 5) und als Anhang dazu das umfangreiche Decret vom 4. März 1709, dann (S. 277—430) die hauptsächlichsten päpstlichen Constitutionen gegen Jansenius und Quesnel mit „christlichen [scharf polemischen] Reflexionen.“ Ein besonders paginirter Anhang enthält ein Sendschreiben eines Ungenannten an den Erzbischof von Tours über die Bulle Unigenitus und noch ein Decret von 1714. — Hannots Auszug aus dem Römischen Index ist viel reichhaltiger als der im Elenchus. Die Anordnung ist die, dass bei jedem Buchstaben zuerst die Auszüge ex magno Indice Romano (dem Index von 1681), dann die ex Appendice unica fideli stehen.

Die beiden Namurer Indices haben einen Werth nur wegen der beigefügten Decrete und sonstigen Actenstücke (S. 18).

3. Gegen den Index von Precipiano schrieb P. Quesnel anonym Très-humble remontrance à Messire Humbert de Precipiano Archevesque de Malines sur son Decret du XV. Janvier 1695 portant defense de lire, retenir on debiter plusieurs livres, et particulierement celuy de la frequente communion composé par Messire Antoine Arnauld Docteur en Sorbonne. 1595.* 104 S. 8.

In dem Decrete sagt Precipiano, die von ihm verbotenen Bücher seien zum Theil offenbar ketzerisch, zum Theil ohne Approbation erschienen, zum Theil schon in anderen Diöcesen verboten; in einigen werde im Widerspruch mit der Trienter Regel behauptet, das Lesen der h. Schrift (in der Volksprache) sei für alle nicht nur nützlich, sondern gewissermassen zum Seelenheile nothwendig; in einigen würden die gegen die Lehre des Bajus, des Jansenius und anderer Neuerer gerichteten Decrete und Bücherverbote der h. Congregation und des apost. Stuhles bekämpft, der fleissige Empfang des Busssacraments missbilligt und zur gänzlichen Beseitigung desselben der Weg gebahnt und andere Neuerungen vorgetragen. 71 Schriften werden numerirt aufgezählt; dann folgen noch ein Brief von Hennebel (s.u.) und ein angeblich von Christus dictirter Brief „voll alberner und abergläubischer Dinge.“

Auf das Bücherverzeichniss folgen unter der Ueberschrift: Specimina quorundam librorum qui hoc decreto prohibentur, Auszüge aus 22 der verbotenen Bücher. — An der Spitze des Verzeichnisses stehen 9 calvinistische Schriften aus den Jahren 1686—93, darunter eine von J. Basnage, Hist. de la religion des églises reformées, 1690, und zwei von P. Jurieu, Deux traittez de la morale 1687, und La balance du sanctuaire, 1686. Die anderen sind „jansenistische“ Schriften (s.u.). Unter diese sind aber, wie Quesnel mit beissendem Spott hervorhebt, irrthümlich gerathen ein Schriftchen einer Anglicanerin: Etrenne d’une nouvelle année aux enfans par Madame …, Col. 1694, und eine Schrift eines Jesuiten gegen Arnauld, die Precipiano nach dem Titel für eine Vertheidigung desselben gehalten haben mag, Lettre apologétique pour M. Arnauld écrite à un abbé de ses amis sur trois des derniers livres qui ont été faits contre ce Docteur, Col. 1688 (Remontr. p. 73. 103).

Es war im Plane, dieses Decret durch eine Versammlung der belgischen Bischöfe im J. 1697 bestätigen zu lassen, und im Synodicon Belgicum I, 626 ist ein Decret abgedruckt, worin die Bischöfe zunächst dasselbe erneuern resp. adoptiren und dann noch 15 weitere Bücher von Gerberon, Quesnel (u.a. die Remontrance) u.a. beifügen. Aber dieses Decret ist offenbar nur ein Entwurf, wie der Herausgeber vermuthet und wie die am Schlusse stehende Frage zeigt, ob auch Leydeckers Historia Jansenismi und Opstraets Doctrina de laborioso baptismo zu verbieten seien.

Precipiano verbot nur Bücher, die nicht schon in Rom verboten waren; nur ein holländisches Schriftchen, Goude myne etc., welches schon 1689 verb. worden, ist (durch ein Versehen) auch in seinen Index gerathen. — Die Index-Congregation hat von Precipiano’s Index keine Notiz genommen. Von den darin stehenden calvinistischen Büchern wurde in Rom nur das von Basnage verboten, und dieses erst 1728, und von den 60 jansenistischen Schriften nur die Difficultés von Arnauld und je eine Schrift von Gerberon und Quesnel, und diese erst 1703—5, also ohne Zweifel unabhängig von Precipiano.

4. Die Statthalterin Erzherzogin Maria Elisabeth liess sich bestimmen, 25. Juni 1729 eine Ordonnanz zu unterzeichnen, worin alle in dem Trienter und in dem Madrider Index von 1624 (der von 1614 ist gemeint) stehenden Bücher verboten werden und ein Verzeichniss der seitdem von Seiner Majestät verbotenen Bücher in Aussicht gestellt wird4). Der hier angedeutete Plan, einen neuen Index zu veröffentlichen, wurde damals wegen des Widerspruchs des Conseil fallen gelassen, aber 1735 wieder aufgenommen. In diesem Jahre übersandte die Statthalterin dem Conseil de Brabant den Entwurf eines von den belgischen Bischöfen zusammengestellten Index und einer vom 24. Dec. 1735 datirten Ordonnanz, worin in 33 Paragraphen die Veröffentlichung desselben befohlen und eine Reihe von Verordnungen über das Bücherwesen gegeben wird. Das Conseil de Brabant, das Conseil privé und das Grand Conseil de Malines sprachen sich 1736 entschieden dagegen aus, und die Publication unterblieb. Einige Mittheilungen über den Index haben gleichwohl ein Interesse.

Die Verfasser sollen der Mechelner Erzpriester C. P. Hoynck van Papendrecht und der Jesuit Wouters sein. Der Index hat den Titel: Catalogus preliminaris, donec amplior sequatur, quorundam librorum tum prohibitorum, tum noxiorum aut periculosorum et proscriptorum e Belgio Austriaco. An der Spitze steht eine Instructio summaria in 14 Paragraphen, dann folgt unter dem Titel Instructio specifica das alphabetische Verzeichniss der Bücher, dem unter dem Titel Qualificationes et censurae librorum die ohne Zweifel nicht für den Druck, sondern nur für die Conseils bestimmte Motivirung der Verbote beigefügt ist. Aus der Instructio summaria ist folgendes bemerkenswerth: verboten sind die im Trienter Index, in den Placaten Karls V., in den belgischen Indices von 1569 und 1571 und in dem spanischen Index von 1624 (1614) verzeichneten Bücher, die gegen die recipirten Bullen (incl. der Bulle Unigenitus) gerichteten Schriften, die Werke des Bajus, das Buch des Jansenius u. s. w., die zu Gunsten der Utrechter Schismatiker geschriebenen Schriften, Streitschriften gegen die Immaculata Conceptio, das Scapulier, den Portiuncula-Ablass u. dgl., Schriften, in denen zum unterschiedslosen Lesen der Bibel in der Volksprache aufgefordert, der alte Streit zwischen der geistlichen und weltlichen Gewalt erneuert wird, die nicht die vorschriftsmässige Approbation haben u. s. w. Der Index umfasst, die vielen Wiederholungen nicht abgerechnet, 2268 Nummern, darunter Bossuets Defensio declarationis, die Werke von van Espen und, was das Conseil de Brabant speciell rügt, zwei allerdings im Röm. Index stehende, aber im Auftrage der belgischen Regierung geschriebene Schriften von Stockmans.

1) Elenchus propositionum et librorum prohibitorum. Editio secunda auctior & emendatior. Namurci, Apud Carolum Albert Typ: jurat. Superiorum Permissu. 4 Bl. 192 S. und 1 Bl. 12. Auf p. 199 folgt p. 170—192 statt p. 200 u. s. w.; p. 192 steht die Censura Ordinarii vom 16. Aug. 1709, auf dem letzten Blatte: Achevé d’imprimer le 28. Sept. 1709.* — Die erste Ausgabe ist mir unbekannt.

2) Index ou Catalogue des principaux livres condamnés & defendus par l’Eglise; Extrait fidelement du Grand Index Romain, & d’un Appendice fidelle, avec des Reflexions Historiques & Theologiques sur les plus considerables Decrets & Constitutions des Souverains Pontifes, touchant les Matieres du temps. Par le P. Jean-Baptiste Hannot Recollet, Lecteur en Theologie, &c…. A Namur, Chez Pierre Hinne Imprimeur & Libraire, 1714.* 19 Bl. XXXII, 430 und 16 S., 2 Bl. 12.

3) Decretum Illustrissimi ac Reverendissimi Domini D. Humberti Guilelmi a Precipiano Archi-Episcopi Mechliniensis, Belgii Primatis, ad Exercitus Regios Delegati Apostolici, Catholicae Majestati a Consilio Statûs, etc. adversus quosdam libros et epistolas. Bruxellis typis Guilelmi Michiels typographi 1695.* 28 S. 4. (Brüssel).

4) Vgl. zu dem Folgenden Mendham p. 202. Mémoires hist. sur l’affaire de la Bulle Unigenitus dans les Pays-Bas Autrichiens (Brux. 1755, 4 vol. 8., von Dupac de Bellegarde) 3, . 154. Supplementum ad opera Z. B. van Espen, Brux. 1768. Appendix p. 13 (hier ist p. 53 das Projet de Placard von 1624, p 13 die Consulte du Conseil souverain de Brabant vom 12. Jan. 1736 abgedr.). Reiffenberg, Annuaire de la Bibliothèque royale de Belgique, 9. Année (1848), p. 49.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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