Читать книгу Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1 - Franz Reusch - Страница 22

14. Allgemeine Verbote.

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Zu den schon im Clementinischen Index stehenden allgemeinen Verboten (S. 40) kamen ausser manchen später zu besprechenden schon in den ersten Decennien des 17. Jahrhunderts folgende hinzu: Entscheidungen der Congregatio Concilii Tridentini, die ohne deren Ermächtigung gedruckt sind (1621; Decr. gen. II, 3); — das 1629 erlassene Verbot von ohne päpstliche Erlaubniss herausgegebenen Uebersetzungen der Trienter Decrete ist nicht in den Index aufgenommen; — alle Litanieen mit Ausnahme der Allerheiligen- und der Lauretanischen Litanie (1601; Decr. gen. IV, 3; das Verbot hat viele Bücher auf den Index gebracht und bis zum J. 1882 viele Verhandlungen veranlasst); — Schriften über die muhammedanische Religion (1603; Decr. gen. I, 11). — Das Verbot der Elogia haereticorum (IS. 541) wurde 1633 durch den Magister S. Palatii eingeschärft und auf die Bilder und Medaillen zu ihren Ehren ausgedehnt. Im Zusammenhange mit diesem Verbote steht das Verbot einer Anzahl von nützlichen bibliographischen Büchern, in denen auch ketzerische Schriftsteller lobend erwähnt werden.

In der Bulle Pius’ IV. vom 26. Jan. 1563, durch welche die Beschlüsse des Trienter Concils bestätigt werden, wird unter Androhung der Excommunicatio latae sent. verboten, ohne päpstliche Genehmigung Commentare, Glossen, Anmerkungen, Scholien oder andere Erklärungen zu jenen Decreten zu veröffentlichen. Am 29. April 1621 erklärte die Congr. Conc. Trid.: es sei ihr bekannt geworden, dass Sammlungen von Declarationen unter ihrem Namen (ementito ipsius Congregationis nomine) veröffentlicht worden seien, die besser ungedruckt geblieben wären, da sie von Irrthümern wimmelten und stellenweise dem richtigen Verständnisse des Concils widersprächen; da nun solche Publicationen durch die Bulle Pius’ IV. verboten seien, habe sie mit Genehmigung Gregors XV. beschlossen, es seien alle Sammlungen von Declarationes, Decisiones seu Interpretationes Congregationis Concilii, die schon gedruckten und noch zu druckenden, auf den Index zu setzen, namentlich (folgen die unten verzeichneten). Dieses Decret wurde 6. Juni 1621 von der Index-Congr. publicirt (Alex. No. 24). Die in demselben speciell verbotenen Bücher, sämmtlich von gut katholischen Theologen und Canonisten, sind: Declarationes Concilii Trid. ex bibliotheca manuscripta Prosperi Farinaccii (war schon 1609 verboten mit genauerer Titelangabe: Decisionum novissimarum Rotae Rom…. Pars IV. continens tum decisiones varias, tum declarationes Concilii Trid. (ut falso dicitur) habitas e bibl. etc. [Francf.] 1608, und dieser Titel steht seit Ben. im Index); — Decreta Conc. Trid. ad suos quaeque titulos secundum juris methodum redacta, adjunctis Declarationibus auctoritate apost. editis etc. Per Fr. Petrum Vinc. de Marzilla (Benedictiner, Salamanca 1613); — Declarationes Cardinalium Congr. Conc. Trid., una cum Jo. Sotealli [Soteaulx, Cistercienser in Belgien] et Horatii Lucii annotationibus; — Remissiones doctorum, qui varia loca Conc. Trid. incidenter tractarunt, auctore Augustino Barbosa [Portugiese, lebte lange in Rom, Consultor der Index-Congr., † 1649 als Bischof, Lissabon 1618 u. s.]; — S. Conc. Trid. Decisiones et Declarationes Ill. S. R. E. Cardinalium ejusdem. Conc. Interpretum ad diversa exemplaria … praesertim sec. correctionem Petri de Marzilla, opera Jo. de Gallemart [Prof. in Douay, Douay 1618 u. s.]; — Declarationes Cardinalium Conc. Trid. Interpretum ex ultima recensione Jo. Gallemart cum citationibus Jo. Sotealli et remissionibus Aug. Barbosae. — Im J. 1642 wurde noch verboten das nach jenem Verbote gedruckte Buch: Collectanea bullarii aliarumque Summ. Pontificum constitutionum nec non praecipuarum decisionum, quae ab Apost. Sede et s. congregationibus S. R. E. Cardinalium Romae celebratis usque ad a. 1633 emanarunt, auct. Aug. Barbosa [Lyon 1634 u. s.]. Im spanischen Index stehen diese Werke nicht. Mehrere wurden trotz des Verbotes wiederholt gedruckt1).

Am 22. Juni 1629 erklärte die Congr. Concilii auf die ihr auf Befehl des Papstes von der Propaganda überwiesene, durch das Erscheinen einer französischen Uebersetzung der Decrete des Trienter Concils veranlasste Anfrage, ob solche Uebersetzungen erlaubt oder zu den von Pius IV. verbotenen interpretationes et glossae zu zählen seien: sie seien zu verbieten und die Index-Congr. zu ersuchen, das französische Buch und alle anderen ohne specielle Erlaubniss des apost. Stuhles gedruckten Uebersetzungen zu verbieten (Mejer, Propaganda I, 205). Die Index-Congregation publicirte das Verbot 15. Nov. 1629 (No. 35); die fragliche französische Uebersetzung wird in dem Decrete nicht speciell erwähnt. In neuerer Zeit sind trotz des Verbotes mehrere deutsche Uebersetzungen erschienen (Schulte, Gesch. 3, 1, 55). Im span. Index von 1790, p. 269 wird eine zuerst 1785 erschienene span. Uebersetzung von Ignacio Lopez de Ayala mit einigen Verbesserungen freigegeben.

In einem Decret vom 2. Aug. 1631 erklärte die Congr. Conc. Trid.: sie habe wiederholt und zuletzt im J. 1621 erklärt, alle unter ihrem Namen und ohne ihre Genehmigung herausgegebenen Declarationes u. s. w. seien auf den Index zu setzen; manche derselben seien geändert, verstümmelt und vielleicht erdichtet; sie erkläre daher im Auftrage Urbans VIII., dass man sich nur auf die in authentischer Form mit dem Siegel und der Unterschrift des Praefecten und des Secretärs versehenen Declarationen berufen könne. Ein bis auf die Erwähnung des Index gleichlautendes Decret erliess 11. Aug. 1632 die Congr. Rituum (A. J. P. 1, 1229). Viele Entscheidungen beider Congregationen wurden einzeln in der Druckerei der apostolischen Kammer gedruckt. Aber erst seit 1739 erscheint ein approbirter Thesaurus Resolutionum S. Congr. Conc. Von der Sammlung Decreta authentica S. Rituum Congregationis notis illustrata (von Spiridion Talu in Venedig), von welcher 1762 eine Ausgabe zu Rom erschien, erklärte die Congregation 24. Juli 1762, sie sei keine authentische (officielle). Erst seit 1808 erscheint (von Lud. Gardellini begonnen) eine officielle Sammlung (A. J. P. 1, 1232).

Seit Alex. stand im Index das allgemeine Verbot in der Form: Declarationum Conc. Trid. collectiones omnes et quaecunque; seit Ben. steht in den Decr. gen. II, 3: Declarationes, decisiones, interpretationes Congregationis Conc. Trid. earumque collectiones tam impressae, quam imprimendae, ementito ipsius Congregationis nomine. — Ein allgemeines Verbot bezüglich der Decrete der Riten-Congr. steht nicht im Index, aber 1709 wurde verb. die von dem Venetianischen Priester J. B. Pittoni († 1748) herausgegebene Sammlung: Recentiora S. Rituum Congr. decreta nullibi hactenus conjunctim impressa, collecta.. Ven. 1702.

Unter Clemens VIII. wurde ein Decret der Inquisition Fer. V. 6. Sept. 1601 bekannt gemacht des Inhalts: da viele unter dem Vorwande der Förderung der Andacht neue Litanieen veröffentlichten, so dass deren schon fast zahllose in Umlauf seien, darunter auch solche, in denen unpassende (oder unsinnige, ineptae) oder gefährliche und nach Irrthum schmeckende Sätze vorkämen, so verordne der Papst: wer Litanieen ausser der alten und gebräuchlichen, in den Brevieren, Missalien u. s. w. enthaltenen [von allen Heiligen] und der sog. Lauretanischen herausgeben oder in Kirchen oder Oratorien oder bei Processionen gebrauchen wolle, habe sie zuvor der Congregation der Riten vorzulegen; ohne deren Gutheissung Litanieen zu veröffentlichen oder öffentlich zu beten, solle als Sünde angesehen und nach dem Ermessen des Bischofs und Inquisitors strenge bestraft werden2). Demgemäss werden bei Alex. und in den folgenden Indices unter L, seit Ben. in den Decr. gen. IV, 3 alle Litanieen ausser den beiden genannten als verboten bezeichnet. In einem Decrete vom 2. Sept. 1727 brachte die Index-Congr. das Decret von 1601 in Erinnerung und fügte bei, es dürften keine nicht von der Riten-Congr. approbirte Litanieen gedruckt werden, bei den in dem Decrete von 1601 und im Index angedrohten Strafen, und noch im J. 1821 wies die Riten-Congr. mit Genehmigung Pius’VII. die Bischöfe an, alle gedruckten und geschriebenen nicht approbirten Litanieen zu confisciren und zu verbieten.

Im Laufe des 17. Jahrh. wurde von der Riten-Congr. eine Reihe von Gesuchen um Approbation bestimmter Litanieen abgelehnt, und bis auf diesen Tag ist nur eine einzige, und zwar erst in der neuesten Zeit, approbirt worden, die vom Namen Jesu. Für diese wurde 1640 von der Congregation des h. Vincenz von Paulo noch bei dessen Lebzeiten die Approbation nachgesucht und nochmals 1642 mit der Bemerkung, sie stehe im Pariser Brevier und werde in Paris vielfach öffentlich gebetet. Beide Gesuche wurden abgelehnt. Desgleichen wurde 1662 ein Gesuch von Nonnen in America, die sich darauf beriefen, sie seien seit langer Zeit gewohnt, diese Litanie zu singen, dahin beschieden, das sei nach dem Decrete von 1601 nicht gestattet. Im J. 1646 befürwortete die Riten-Congr. allerdings bei Innocenz X. die Approbation der Litanie auf Grund eines Gesuches mehrerer Fürsten und Bischöfe, in welchem gesagt war, dieselbe werde in Deutschland seit unvordenklicher Zeit allgemein gebetet, sei oft lateinisch und deutsch gedruckt und von dem h. Stuhle auf Ersuchen des Herzogs Wilhelm von Baiern mit anderen Litanieen approbirt worden, und die Behauptung einiger Geistlichen, die Litanie sei in Rom verboten worden, habe ein unglaubliches Scandal unter den Katholiken und viele Spöttereien von Seiten der Ketzer veranlasst. Der Antrag scheint aber von dem Papste gleichwohl abgelehnt worden zu sein. Clemens X. verlieh den Carmelitern für die Recitation dieser Litanie einen Ablass. Die Ablass-Congr. scheint also damals nicht daran gedacht zu haben, dass die Riten-Congr. die Litanie nicht approbirt hatte. Endlich 1862 hat die Riten-Congr. diese Litanie, und zwar eine bestimmte Form derselben, zu drucken und Öffentlich zu beten gestattet (A. J. P. 11, 634; 15, 1088. J. Schneider, Die Ablässe, 6. Aufl., S. 168).

Auf Grund des Decretes vom J. 1601 wurden 1603 speciell verboten: Thesaurus sacrarum precum sive litaniae variae ad Deum Patrem, ad Deum Filium, ad Deum Spiritum Sanctum, ad B. Virginem, ad sanctos angelos et ad plures sanctos et sanctas Dei, Ven. 1599, und Thomae Sailly [S. J.] Thesaurus litaniarum et orationum sacr. Cum suis adv. sectarios apologiis, Brux. 1598, 400 S. 8., u. s. Letztere Sammlung enthält nach Thiers 4, 113 u.a. Litanieen von den niederländischen Heiligen, von dem Blute Christi, von der Empfängniss Mariae, von der Niederkunft (couches) Mariae u. dgl. In der folgenden Zeit wurden mehrere Gebetbücher lediglich oder hauptsächlich darum verboten, weil darin nicht approbirte Litanieen standen: 1624 wurde verordnet, in dem Buche des Dominicaners Benedetto Zaioso, Rosario della grande imperatrice dei cieli Maria, in tre parti distinto, con la santa messa, Ven. 1602, 12., sei die Litanie von der h. Jungfrau zu tilgen, die noch nicht von der Riten-Congr. approbirt und in Widerspruch mit dem Decrete von 1601 gedruckt sei, nach Quétif 2, 349 eine Litanie, die vor 1601 in ganz Italien gesungen wurde und von Gregor XIII. 1580 mit einem Ablass versehen war. In einem Decrete von 1668 heisst es von Brevis relatio de origine et divisione religionis S. Francisci von Guil. Brauczek: Non permittitur nisi deletis litaniis. — Ascesis spiritualis pro confraternitate S. Joseph edita a confratribus dictae confraternitatis in Eccl. Varsaviensi Carmelitarum discalceatorum congregatis wurde 1671 ohne Angabe eines Grundes verboten, enthält aber nach der Raccolta s. v. Esercizio ein Officium parvum, einen Rosenkranz und eine Litanie vom h. Joseph. Von einer Ausgabe der Preces Gertrudianae seu vera et sincera medulla devotissimarum precum, Ven. 1702, wurde 1709 erklärt: verboten, wenn nicht die von der Riten-Congregation nicht approbirten Litanieen und Officien beseitigt werden. Auch ein zu Wien 1730 gedrucktes Vademecum wird 1737 wegen der darin stehenden nicht approbirten Litaniae (und Officia, § 32) verb. sein.

So mögen auch noch einige andere Bücher um der Litanieen willen ausdrücklich verb. worden sein, jedenfalls aber nur ein geringer Bruchtheil von denjenigen, die unter das allgemeine Verbot von 1601 fallen. Da dieses noch heute in den Decr. gen. steht, so sind strenge genommen alle Gebetbücher verboten, welche andere als die zwei oder jetzt drei approbirten Litanieen enthalten. Das werden aber neun Zehntel der bei den deutschen Katholiken verbreiteten Gebetbücher sein. In Deutschland gibt es ja eigene Sammlungen von Litanieen, die von Bischöfen approbirt und in katholischen Blättern empfohlen worden sind, wie denn auch allerlei Litanieen in Kirchen und bei Processionen gebetet zu werden pflegen, — alles in Widerspruch mit den Römischen Verordnungen. Noch 16. Juni 1880 übersandte die Riten-Congr. den Bischöfen ein Monitum des Inhaltes: da vielfach auch in Gebetbüchern, die mit bischöflicher Erlaubniss erschienen seien, andere als die drei approbirten Litanieen gedruckt worden, würden die Bischöfe ermahnt, keine andere als jene drei und etwaige andere von der Inquisition approbirte öffentlich recitiren zu lassen und keinen Büchern die Druckerlaubniss zu ertheilen, in quibus litaniae inveniuntur apostolica sanctione carentes (A. J. P. 19, 768). Der Bischof von Strassburg machte Vorstellungen über die Schwierigkeit, dieses in deutschen Diöcesen durchzuführen, und die Congregation nahm nun zwar ihr Monitum nicht zurück, — das pflegen die Römischen Congregationen nicht zu thun, — gab aber eine authentische Declaration desselben des Inhalts: das Monitum beziehe sich nur auf die Recitation der Litanieen bei liturgischen Functionen; die Bischöfe aber seien nicht nur befugt, sondern verpflichtet, andere bezw. neue Litanieen zu prüfen, eventuell zu approbiren, aber nur für den privaten und ausserliturgischen Gebrauch (A. J. P. 22, 117).

Nach einem Decrete von 1631 ist es nicht gestattet, zu dem officiellen Texte der Lauretanischen Litanie ohne päpstliche Genehmigung Zusätze zu machen3). Die Riten-Congr. hat 1821 und 1839 ausdrücklich verboten, aus specieller Devotion aliquem versiculum beizufügen, z.B. Maria advocata nostra. Seit 1846 ist von der Riten-Congr. vielfach das Privilegium gewährt worden, Regina sine labe originali concepta beizufügen. Die Mitglieder der Rosenkranzbruderschaft durften seit 1675 beifügen: Regina Sancti Rosarii (Schneider S. 199), und Leo XIII. hat 1883 diesen Zusatz allgemein vorgeschrieben (A. J. P. 23, 490). — Auch in der Allerheiligen-Litanie dürfen nach einem Decret vom J. 1873 (A. J. P. 19, 891) keine Namen von Heiligen, die in einer Diöcese besonders verehrt werden, beigefügt werden4).

Warum von des baierischen Jesuiten Tobias Lohner († 1680) Instructio practica de confessionibus rite excipiendis die zu Padua 1705 gedruckte Ausgabe in Rom verb. worden, wird nicht angegeben; aber im span. Index wird verordnet, in mehreren seiner Instructiones practicae Litanieen, die Verweisung auf den Thesaurus precnm und in einer Litanie S. Carbonianus (Corbinianus) zu streichen.

Das Verbot: Instructionum et rituum sectae Mahumetanae libri omnes steht in dem Decrete Alex. No. 4 und scheint veranlasst zu sein durch das in demselben Decrete stehende Buch: Liber de Russorum, Moscovitarum et Tartarorum religione impr. Spirae. Erst Ben. hat den Titel vervollständigt: Jo. Lasitzki, De Russ…. rel., sacrificiis, nuptiarum et funerum ritu e diversis scriptoribus (1582; s. Bayle s. v., Freytag, Anal. 514). In den Krakauer Indices von 1603 und 1617 werden alle Schriften von Jo. Lasicius verboten. LisS. 1624 meint, er werde identisch sein mit Jo. a Lasco. Sot. sagt: Lasicius habe zu den von ihm in lateinischer Uebersetzung in jenes Werk aufgenommenen Schriften Zusätze und lutherische Irrthümer beigefügt: einige der Schriften seien an sich unbedenklich.

Ohne Zweifel hangen mit diesem allgemeinen Verbote zusammen die speciellen: Ecclesia Muhammedana breviter delineata a Sam. Schulteto, Argent. 1668, verb. 1703; Adriani Relandi De religione mohammedica libri duo. Ed. altera, 1717 (zuerst 1705; vgl. Paquot 1, 3), verb. 1725.

Das 1621 erlassene, in den älteren Indices unter Indices stehende Verbot aller seit dem Erscheinen des Index von 1596 ausserhalb Roms ohne Auftrag und Genehmigung der Index-Congregation gedruckten Indices et syllabi particulares (I S. 540), — wohl durch den 1618 zu Bologna erschienenen Syllabus (S. 24) veranlasst, — ist von Ben. beseitigt worden.

Das (italienische) Edict des Mag. S. Pal. vom 26. Jan. 1633 beginnt: „Da heimlich und ohne die erforderliche Erlaubniss zum Aegerniss vieler einige Werke, Lobreden, Sonette, Berichte und andere Schriften, welche ungehörige Lobsprüche auf ketzerische Personen enthalten, in diese hehre Stadt Rom eingeführt und dort verbreitet worden sind, so verbieten wir“ Jo. Meursius’ Athenae Batavae, Boissards Icones (s.u.), Oratio panegyrica, qua victoriae de Tillio et exercitu pontificio ad Sehusium 7. Spt. 1631 auspicio et ductu … invictissimi Suecorum … Regis Gustavi Adolphi, libertatis Germaniae vindicis, partae memoriam celebrabat Janus Gebhardus (Gröningen 1632), und „jedes andere Buch, Lobrede, Elogium, Sonett und Schrift, gedrucktes oder geprägtes Bild des oben besagten [Gustav Adolf] und jedes andern Ketzers mit ehrenden Worten in Versen oder Prosa, in welcher Sprache es auch sein mag, und gebieten allen Buchhändlern, Medailleuren und Druckern“ u. s. w. — Man sieht, die Rede auf Gustav Adolf ist der Hauptanlass zu dem Edicte gewesen. Die Icones 50 virorum ad vivum effictae cum eorum vitis descriptis a Jo. Jac. Bois sardo, omnia recens in aes incisa per Theod. de Bry, Frcf. 1595, und die drei folgenden Theile des Werkes (Clement 5, 17) waren schon 1605 verb. (gleichzeitig die Icones von Beza und die Epitaphia von Pant. Candidus, S. 67); jetzt wurde die 2. Ausgabe: Bibliotheca sive Thesaurus virtutis et gloriae etc., Frcf. 1628 (2 Centuriae), verb., mit der Bemerkung, der Titel sei geändert und eine grosse Zahl von vitae et Elogia haereticorum beigefügt. — Schon 1603 war verb.: Mauro Orbini Raguseo, Il regno delli Slavi, hoggi corrottamente detti Schiavoni, Pesaro 1601, usquequo prodeat deletis haereticorum nominibus passim citatis; von Ben. ist das Buch gestrichen. — 1619 wurde verb.: Iconica descriptio et historia praecipuorum haeresiarcharum, qui ab Ecclesia cath. et christ. ut secretarii [sectarii?] ac phanatici excommunicati rejectique sunt. Per C. V. S., Arnheim 1609 (Rosenthal 39, 100). C. V. S. bezeichnet einen der beiden holländischen Kupferstecher Cornelius oder Christian van Sichem. Die Bildersammlung ist, wie der Titel zeigt, nicht zu Ehren der Abgebildeten (Arius, Muhammed, L. Hetzer, Th. Münzer, Joh. von Leyden u. s. w.) veranstaltet. Dagegen sind nicht verb. Praestantium aliquot theologorum, qui Rom. Antichristum praecipue oppugnarunt, effigies, quibus addita elogia librorumque catalogi op. Jac. Verheyden, Hagae Comitis 1602, Fol.

Andere hierher gehörende Verbote sind: Melchior Adamus, Vitae germanorum theologorum, 1620, und Decades duae continentes vitas theologorum exterorum principum, 1618, verb 1644; die Vitae germanorum philosophorum (1615), jureconsultorum et politicorum (1620) und medicorum (1620) sind nicht verb. (Clement 1, 47); — Jo. Andr. Quenstedt, Dialogus de patriis illustrium doctrina et scriptis virorum omnium ordinum et facultatum, qui ab initio mundi per univ. terrarum orbem usque ad a. 1600 claruerunt, verb. 1659; — Henr. Pipping, Sacer decadum septenarius, memoriam theologorum nostra aetate clarissimorum renovatam exhibens, LpS. 1705, und Trias decadum, memoriam …, 1707, verb. 1718. — Auch Jo. Toniola, Basilea sepulta … h. e. tam urbis quam agri Basileensis monumenta sepulchralia, 1661, wurde 1662 ohne Zweifel wegen der Grabschriften auf Protestanten verb.

Das Verbot bibliographischer Bücher, in denen ketzerische Schriftsteller mit lobenden und mitunter katholische mit nicht lobenden Epitheta belegt werden, ist allerdings erklärlicher als die Unterdrückung des Buches von Alfonsus Ciaconius (I S. 455). Bei Henr. Oraeus, Nomenclator praecipuorum jam inde a nato Christo doctorum, scriptorum, professorum…. . praesulum, Hanov. 1619*, 180 S. 16., verb. 1621, stehen z.B. Martinus de Arles, Doctor pontificius neotericus celeb.; Joannes Archiep. Ravennas, resistit primatui Pontificis Rom. a. 860; Jo. Roatius, testis veritatis saec. 15., a. 1412 martyr sub Sigismundo Imp.; auch Jo. de Wesalia und Jo. Wünschelburg als testes veritatis. Aber Guil. Crowaei Elenchus scriptorum in s. scripturam tam graecorum quam latinorum, London 1672. 8, verb. 1687, ist nur ein gutes und bequemes alphabetisches Verzeichniss der Exegeten; die Confession ist durch P(apista), L(utheranus), C(alvinista), S(ocinianus) angedeutet; mitunter sind kurze Urtheile beigefügt; Baillet 2, n. 97. Die jedenfalls anstössigere Censura celebriorum authorum von Thomas Pope Blount, Lond. 1690, steht nicht im Index.

Theophil Spizels († 1691) Templum honoris reseratum, Augsb. 1673, Bilder und Elogia von 40 protestantischen Theologen und 10 Philologen enthaltend (Fabricius, Hist. B. 5, 489), steht nicht im Index, obschon man das Buch in Rom kannte, wie aus einem Briefe von Noris an Bona vom J. 1674 (in dessen Epp. sel., ital. Br. No. 34) hervorgeht. Dagegen wurden 1690 auf einmal 5 andere Schriften von Spizel verb.: Felix literatus, Infelix literatus, Literatus felicissimus, Pius literati hominis secessus s. a profanae doctrinae vanitate ad sinceram pietatem manuductio, M. Basilii aliorumque patrum exemplis et documentis illustrata, 1669, und Selecta doctorum veterum scriptorumque eccl. de vera sinceraque ad Deum conversione documenta, 1685 (diese Schrift nicht bei Nic. 15, 44). In den beiden ersten Schriften, den einzigen, die ich kenne, stehen freilich unter den infelices ex invidia passiva Erasmus und Carolus Molinaeus, unter den felices resp. infelices in hoc opere laudati Jo. Wessel, Melanchthon, Franc. Junius, Savonarola, Hus und andere, die nach der obigen Regel nicht gelobt werden durften, und man scheint lediglich darum die beiden Bände von mehr als je 1000 S. 8., die doch nur Gelehrte benutzen konnten, verb. zu haben. In Guil. Saldeni Ultrajectini de libris varioque eorum usu et abusu 11. 2, Amst. 1688, 8., verb. 1709, finde ich auch ausser gelegentlichen Lobsprüchen auf Haeretiker nur eine gar nicht sonderlich boshafte Bemerkung über die Indices der Papicolae und ähnliche Lappalien.

In den spanischen Indices werden Bücher, welche Elogia haereticorum enthalten, vielfach nicht unbedingt verboten, sondern expurgirt, aber so scharf expurgirt, dass die Expurgationen viele Seiten füllen. In den 6 Vorbemerkungen (Advertencias) zu dem Index von Sot. kommt u.a. folgende Bestimmung bezüglich der Epitheta bei Auctores 1. cl. vor: Zu streichen sind: vir optimus, pius, bonae memoriae, … doctissimus, sapientissimus, princeps eruditorum, divinus (Scaliger), magnus (Erasmus), Germaniae lumen (Melanchthon), decus saeculi nostri, ocellus doctrinae et eruditionis u. dgl. Gestattet ist z.B., Buchanan einen eleganten Poeten, Heinrich Stephanus einen grossen Kenner des Griechischen, Tycho Brahe einen ausgezeichneten Mathematiker oder Astronomen zu nennen, weil das Gaben sind, die Gott auch solchen, die ausserhalb seiner Kirche stehen, wenngleich zum Nutzen dieser, zu verleihen pflegt. Nicht zu beanstanden ist: recte, eleganter, prudenter dixit. Die Titel Doctor und Magister kommen strenge genommen niemand zu, der ausserhalb der Kirche steht, wie denn auch die ketzerischen, vom apostolischen Stuhle nicht bestätigten Universitäten keine kirchlich gültigen Grade und Titel verleihen können. Der Titel Dominus kann geduldet werden. — Sand. hatte Dominus und V. Cl. für unzulässig erklärt. Er ist überhaupt in diesem Punkte noch strenger als Sot. (S. 46). Er verordnet z.B. in der 40 Quartseiten füllenden Expurgation von Gesners Bibliotheca, von einem Ketzer statt claruit zu schreiben vivebat, statt Jani Cornarii scholiis illustratum nur explicatum, concionator Northusianus bei Ant. Otho und Theologiae Professor bei Andr. Musculus zu streichen u. s. w. Dergleichen lässt Sot. passiren. Beide streichen aber die über Haeresiarchen (I S. 495) handelnden Artikel ganz.

Bei Sot. werden Adams Vitae germanorum expurgirt. Die Expurgation füllt 13 Folio-Spalten: viele Stellen werden gestrichen; bei den meisten Autoren wird vorgeschrieben: adde notam auctoris damnati, adde notam damnationis, inure illi debitam notam (auch Jo. Capnio ist homo damnatae memoriae); in der Vita Melanchthons soll seinem, Namen haeresiarcha beigefügt, sonst aber überall der Name Melanchthon getilgt werden. Sogar in einem Buche von Jo. Grossius, Urbis Basileensis epitaphia et inscriptiones, Basel 1622, welches gewiss in Spanien keine grosse Verbreitung gefunden, werden die epitaphia honoraria von Protestanten theils gestrichen, theils castrirt. Ein nach diesem Recept expurgirtes Exemplar muss schön aussehen. Die Expurgation der zu Freiburg im Breisgau 1599 erschienenen Observationes medicae von Jo. Schenkius a Grafenberg besteht in der Aufzählung der sectarii medici, quibus apponenda sua damnationis nota. P. 481 verordnet Sot., in dem von einem Ketzer gebrauchten Ausdrucke placide obdormivit das placide zu streichen, und p. 827 aus einem Buche des Juristen P. Heigius dessen Portrait zu entfernen.

Benedict XIV. sagt in der Vorrede seiner Bücher de festis und de missa (Opera, Prato 1843, VIII, 297): wenn er vielfach ketzerische Schriftsteller citire, ohne irgend etwas inclementer über sie zu sagen, so thue er das, weil er überzeugt sei, dass injuriae et maledicta nichts nützten; er habe sich aber, eingedenk der Regel Clemens’ VIII., aller Lobsprüche enthalten. Michael a S. Josepho sagt in der Einleitung zu seiner Benedict XIV. gewidmeten Bibliographia critica, Madrid 1740: „Bei dem Verzeichnen der Bücher der Ketzer habe ich mich absichtlich jedes Lobes enthalten; denn es ist nicht Recht, die infamen vom katholischen Glauben Abgefallenen zu ehren. Einige katholische Schriftsteller haben zwar jüngst gesagt, wir dürften nicht so parteiisch sein, heterodoxen Schriftstellern wie Drusius, den Buxtorfen, Lightfoot, Scaliger, Grotius, Seiden das Lob der sprachlichen, geographischen und profangeschichtlichen Gelehrsamkeit vorzuenthalten, und es könne niemand getadelt werden, der sie bezüglich der den Glauben und die Dogmen nicht berührenden Dinge ebenso wohl wie Morinus, Huetius und Montfaucon hochstelle. Diesen antworte ich: ich erkenne auch bei Ketzern Talent und Gelehrsamkeit an und weiss wohl, dass auch sie über mancherlei Nützliches geschrieben, was auch die Katholiken lesen dürfen; aber diejenigen zu loben, welche meist, auf menschliche Wissenschaft stolz, so gut wie alle Frommen angreifen und verachten, gestattet das Gesetz der Billigkeit nicht. Sie haben ihre Lobredner unter den Ihrigen, von denen sie über Gebühr erhoben werden; sie werden aber übermüthig (insolescunt), wenn sie hören, dass sie von Katholiken geehrt werden.“

Zu der Bestimmung Clemens’ VIII., dass von allen verbotenen Büchern auch alle Uebersetzungen verboten seien (I S. 540), wird in mehreren Decreten aus dem Anfange des 17. Jahrhunderts (Alex. No. 5, 9, 10, 11) die weitere Bestimmung beigefügt: wenn bei einigen in diesen Decreten verbotenen Büchern Ort und Jahr des Druckes beigefügt sei, so sei darum nicht bloss diese, sondern jede Ausgabe verboten. In dem Vorworte zu dem Index Benedicts XIV. wird diese Bestimmung modificirt: wenn in dem neuen Index bei einem Buche Ort und Jahr des Druckes angegeben werde, — was nur ausnahmsweise geschieht, — sei nur die betreffende, sonst jede Ausgabe verboten. Diese Bestimmung steht auch in den folgenden Indices bis auf diesen Tag. Es wird aber in merkwürdiger Gedankenlosigkeit bei sehr vielen Büchern Ort und Jahr des Druckes angegeben, von denen man ganz sicher alle Ausgaben hat verbieten wollen. So hat man z.B. von Renans Vie de Jésus gewiss nicht bloss die Ausgabe Paris 1863 verbieten wollen.

Zu dem, was I S. 339 über die Approbation mitgetheilt worden, ist folgendes nachzutragen: Durch die 10. Trienter Regel wird die Approbation zu druckender Bücher durch den Bischof und den Inquisitor vorgeschrieben (durch ein Edict Gregors XVI. vom 11. Mai 1836 wurde für den Kirchenstaat bestimmt, die Approbation sei zuerst von dem Inquisitor, dann von dem Bischof zu unterzeichnen). Da es aber nicht überall Inquisitoren gab, wurde von der Inquisition 9. Nov. 1626 erklärt: wo keine Inquisitoren seien, hätten die Bischöfe das Recht, das Amt der Inquisition (munus inquisitionis) wahrzunehmen, wie in Japan, China und Malacca und namentlich in Provinzen, die nicht einem katholischen Könige unterworfen seien; sie hätten die facultas exercendi sanctum officium inquisitionis de jure priori, sie könne ihnen aber ad majorem cautelam concedirt werden. Dabei ist wohl zunächst nicht an das Approbationsrecht gedacht; dieses ist aber mit eingeschlossen (A. J. P. 1, 1014). In Rom durften nur Schriftstücke von Advocaten u. s. w. für Gerichte oder Congregationen ohne Censur gedruckt werden (ebend. 1, 1010).

Die Bestimmung über die auf Umgehung der Praeventivcensur gesetzte Strafe ist neuestens durch ein Decret der Inquisition vom 22. Dec. 1880 modificirt worden: „Die nicht reservirte Censur, welche über diejenigen verhängt ist, die de rebus sacris handelnde Bücher ohne Erlaubniss ihres Bischofs drucken oder drucken lassen, ist auf die Bücher der h. Schrift und Anmerkungen und Commentare zu denselben zu beschränken, keineswegs aber auf alle Bücher auszudehnen, welche de rebus sacris im allgemeinen, d.h. über religiöse Dinge handeln.“5) Damit ist aber nicht die kirchliche Praeventivcensur für andere Schriften, sondern nur die auf die Umgehung derselben gesetzte Censur aufgehoben.

Reusch, Index II. 6

1) Schulte, Gesch. 3, 1, 54. 462. 682. 746. Baillès, La Congr. de l’I. p. 251 spricht von einer Ausgabe der Canones et decreta, Par. 1754, 16., u. s., in der Anmerkungen beigefügt seien, die die Tendenz hätten, die französische Kirche dem Staate zu unterwerfen, und sagt, diese Ausgabe falle unter Decr. gen. II, 3. Warum hat man diese weit verbreitete Ausgabe nicht verboten?

2) Das Decret bei Alex. No. 2, mit einem Commentar bei Thiers, Tr. des superstitions 4, 115 und A. J. P. 1, 1249: Baronius (Epp. ed. R. Albericius 3, 129) schreibt 24. Nov. 1601: es seien ungefähr 80 Litanieen in Umlauf gewesen; nicht approbirte Litanieen beim Privatgebete zu gebrauchen, sei nicht verboten.

3) Im Sacro Arsenale (S. 38) p. 498 werden speciell verboten: Spiritus sancti solatium und Calandra sancta.

4) In der Allerheiligen-Litanie des Kölnischen Breviers sind viele Heilige beigefügt; aber dieses Brevier gehört zu den I S. 439 besprochenen.

5) Vering, Archiv f. Kirchenr. 50 (1883), 442. Heiner, Die kirchl. Censuren S. 289. Heiner bemerkt dazu S. 291: Profane Bücher ohne Approbation zu ediren, ist durch langjährigen Usus zur Gewohnheit geworden mit stillschweigender Erlaubniss der kirchlichen Behörden, wenigstens in Deutschland. Bei Büchern über religiöse Gegenstände kann ohne schwere Sünde die Approbation nicht umgangen werden; aber es steht keine Censur darauf, falls nicht durch ein Diöcesangesetz eine solche angedroht ist.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.2/1

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