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Verantwortlichkeit eines Verwaltungsrates nach Gesetz

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Bevor ich Ihnen über meine diversen Gespräche mit Verwaltungsratsmitgliedern berichte, möchte ich kurz zusammengefasst die Verantwortlichkeiten eines Verwaltungsrates nach Gesetz erwähnen. Der guten Ordnung halber!

Gemäss Art. 707 OR besteht ein Verwaltungsrat aus einem oder mehreren Mitgliedern. Falls an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt ist, ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar, an ihrer Stelle können ihre Vertreter gewählt werden.

Gemäss Art. 716a OR hat der Verwaltungsrat die folgenden Aufgaben:

1Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Anweisungen.

2Festlegung der Organisation.

3Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzplanung und -Kontrolle, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist.

4Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Person.

5Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen.

6Erstellung des Geschäftsberichtes sowie der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

7Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.

Neben diesen ihm übertragenen Aufgaben hat der Verwaltungsrat in verschiedenen Gesetzesartikeln festgeschriebene Rechte und Pflichten. (vr-wissen.ch, Das Schweizer Informationsportal zum Thema Verwaltungsrat).

Seine Rechte sind:

1Auskunfts- und Einsichtsrecht

2Stimmrecht

3Weisungsrecht

4Recht auf Sitzungseinberufung

5Recht auf Entschädigung

6Recht auf Anrufung des Richters

7Recht auf Mandatsniederlegung

Seine Pflichten sind:

1Sorgfaltspflicht

2Treuepflicht

3Gleichbehandlung der Aktionäre

4Pflicht zur Sitzungsteilnahme

5Protokollführung

6Konkurrenzierungsverbot

7Durchsetzung der Statuten

8Geheimhaltungspflicht

Der Verwaltungsrat hat eine starke Aufsichtspflicht über die Geschäftsführung und sollte nicht ins Operative eingreifen. Um seiner Aufsichtspflicht genügen zu können, ist es von Vorteil, wenn ein Verwaltungsrat mit möglichst unterschiedlichen Persönlichkeiten, Denkweisen, Erfahrungen und Frauen wie Männern zusammengestellt wird. Ein ausgewiesener Finanzfachmann ist unabdingbar. So ergeben sich ganz natürlich verschiedene Perspektiven und eine grösstmögliche Aufsicht ist gewährleistet. Im Gegensatz zum Verwaltungsrat sollte hingegen die Geschäftsleitung aus einem homogenen Team bestehen, welches am selben Strick zieht und die gleichen Ziele verfolgt. Zusammengefasst: Diversität im Verwaltungsrat und Homogenität in der Geschäftsleitung.

Wie die Unterschiedlichkeit in einem Verwaltungsrat gelebt und erlebt wird, das habe ich in meinen persönlichen Gesprächen herausgefunden. Davon möchte ich Ihnen jetzt im ersten Teil dieses Buches berichten. Es kommen Menschen in ihrer Arbeit zu Wort, eine Erzählung!

Herz und Verstand im Verwaltungsrat

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