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c) Psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung

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Die psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen ist nach dem heutigen Stand der theoretischen Entwicklungen und der empirisch-psychologischen Forschung, wie sie auch der BGH in der Grundsatzentscheidung aufgreift, im Wesentlichen unter den folgenden Aspekten vorzunehmen:[78]

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Hinsichtlich der Aussagevalidität Dazu gehören Merkmale und Bedingungen der Aussagesituationen, die die Zuverlässigkeit und Qualität der Aussage beeinflussen können („Fehlerquellenanalyse“), wie die Entstehung (Genese) und die weitere Entwicklung der Aussage sowie unter Umständen eine Analyse der „Motivationslage“ in Bezug auf die (Erst-)Aussage.
Hinsichtlich der Aussagequalität Die konkrete(n) vorliegende(n) Aussage(n) selbst sind schließlich hinsichtlich solcher Merkmale zu untersuchen, in denen sich erlebnisbegründete Aussagen systematisch von solchen unterscheiden, denen kein selbsterlebtes Ereignis zugrunde liegt (sogenannte „Glaubhaftigkeitskriterien“ oder „Realkennzeichen“). Dabei ist die Aussage- und Erfindungskompetenz zu beachten. Dazu gehören solche Merkmale, die sich auf aussagepsychologische Besonderheiten des Zeugen beziehen[79].

Ausführliche Erläuterungen finden sich z. B. bei Greuel et al.[80], Steller[81], Steller/Volbert[82], Köhnken[83] und Volbert[84]; siehe auch die Ausführungen im Teil 3 (Rn. 297 ff.).

Eine Einführung in den „psychologischen Forschungsprozess“ findet man bei Gerrig/Zimbardo Psychologie, 18. A., 2008, S. 26.

Teil 1 ZeugenaussageI › 4. Aufzeichnung der Originalaussage

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