Читать книгу Die neue AwSV 2017 - Georg Tschacher - Страница 7
ОглавлениеDie Veröffentlichung der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) vom 18.04.2017, die am 01.08.2017 in Kraft getreten ist[1], beendete die Diskussion über eine längst überfällige Regelung im Wasserrecht beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach gut acht Jahren und nach Aufgabe der Blockade durch das Bundeslandwirtschaftsministerium. Der erste Entwurf einer Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erschien bereits am 12.08.2009 und trug das Kürzel VUmwS, was sich im Laufe der Diskussion mehrfach änderte und schließlich in die AwSV mündete.
Mit der AwSV wurden grundlegende und sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung bedeutende Regelungen im Bereich des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen abschließend geschaffen. Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes von 2009 (§§ 62 und 63 WHG)[2].
Die in der AwSV enthaltenen stoff- und anlagenbezogenen Regelungen sind abschließend und können durch Landesrecht nicht mehr modifiziert werden. Denn gem. Grundgesetzänderung von 2006 (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Grundgesetz) muss der Bund stoff- und anlagenbezogene Inhalte abweichungsfest regeln. Somit besteht kein Ermessensspielraum mehr für die Bundesländer, spezielle materielle Inhalte zu ändern. Das Bild 1 zeigt die Veränderung der rechtlichen Lage beim anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Damit wird eine seit Langem vor allem von der betroffenen Wirtschaft geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer geschaffen, das sich im Laufe der Zeit in den Ländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hatte.
Bild 1: Bisheriges und neues Wasserrecht beim anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Quelle: H.-P. Lühr)
Die Erarbeitung der bundeseinheitlichen Regelung nach der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes hatte sich über Gebühr hinausgezögert, sodass die VAwS der Länder auch weiterhin diese Lücke ausfüllen mussten. Lediglich mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31.03.2010[3] erfüllte der Bund zur Vermeidung von Regelungslücken bei den Pflichten der Betreiber seine Pflicht hinsichtlich
• | Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung und Reinigung von Anlagen, |
• | Überprüfung der Anlagen durch Sachverständige, |
• | Befüllen und Entleeren von Anlagen und |
• | Regelungen zu Fachbetrieben. |
Die Inhalte dieser Verordnung gingen in der AwSV auf. Die bisherige Verordnung wurde damit aufgehoben.
Ebenfalls aufgehoben wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS)[4]. Diese Regelungen wurden vollständig in die AwSV integriert.
Des Weiteren löst die AwSV die bisherigen 16 Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) und begleitende Verwaltungsvorschriften ab. Auch die Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser 1990 und ihre Fortschreibung 2001, auf die immer wieder in der Vergangenheit hingewiesen wurde, sind somit gegenstandslos.
Praxistipp |
Werfen Sie Ihre alten Unterlagen zu den VAwS der Länder und die begleitenden Papiere nicht weg! Denn wenn Sie an bestehenden Anlagen tätig sind, können diese Ihnen evtl. wertvolle Hinweise geben. |
Ungeachtet dieser neuen, grundlegenden Situation wird es in den Ländern Regelungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geben. Diese werden aber keine stoff- und anlagenbezogene Inhalte haben, sondern nur verwaltungsmäßige Regelungen zum Vollzug, u. a. hinsichtlich Zuständigkeiten, Genehmigungs- und Überwachungspraxis. Denn der Vollzug bleibt auch weiterhin Ländersache. Wie diese Regelungen in den einzelnen Ländern aussehen werden, ist zzt. noch nicht erkennbar.
1.1.2 Zusammenhang AwSV und WHG
Der § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die Anforderungen des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen. Er definiert die zu betrachtenden Anlagen, die Anforderungen und Tätigkeiten an die Anlagen, legt das Sicherheitsniveau fest und bestimmt, was wassergefährdende Stoffe sind.
§ 62 WHG {Wasserhaushaltsgesetz} Abs. 1, 2, 3 „Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“
(1) | Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die 1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, 2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder 3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. |
(2) | Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. |
(3) | Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. |
Für die weitere Konkretisierung legt das WHG in § 62 Abs. 4 eine Verordnungsermächtigung fest. Sie ist die Grundlage für die AwSV.
§ 62 WHG Abs. 4 „Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“
(4) | Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über 1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, 2. die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, 3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, 4. technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, 5. Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, 6. Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen, 7. Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften. |
Die AwSV stellt die bisherigen Regelungen nicht auf den „Kopf“, sondern knüpft unmittelbar an die bisher gewohnten Grundsätze und Regelungen an und konkretisiert die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes.
1.1.3 Anlagensicherheitskonzept für den bestimmungsgemäßen und nicht bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen
{Anlagensicherheitskonzept}
Nach wie vor gilt die Verordnung ausschließlich für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Für diese Anlagen steht weiterhin das adäquate Anlagensicherheitskonzept für den bestimmungsgemäßen und nicht bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen (Bild 2) im Mittelpunkt. Dieses basiert auf dem Vorsorgeprinzip bzw. Besorgnisgrundsatz, realisiert durch das 2-Barrieren-Konzept, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Abstufungskonzept, ausgedrückt durch die von Menge und Wassergefährdungsklasse definierten Gefährdungsstufen. Mit dem Anlagensicherheitskonzept wird der Besorgnisgrundsatz {Besorgnisgrundsatz} umgesetzt, der gem. Feststellungen in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
„Je folgenschwerer ein Schaden sein kann, desto höhere Anforderungen sind an die Unwahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.“ und „Eine Schädigung des Grundwassers ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.“
konsequent zu Ende gedacht, eine Nullemission bedeutet.
Bild 2: Anlagensicherheitskonzept (Quelle: H.-P. Lühr)
Das 2-Barrieren-Konzept {2-Barrieren-Konzept} dient dazu, dass Stoffe nicht unkontrolliert im bestimmungsgemäßen und nicht bestimmungsgemäßen Betrieb aus Anlagen in die Umwelt austreten können. Die erste Barriere (Bild 3) stellt die direkte Umschließung der Stoffe dar und dient dem bestimmungsgemäßen Betrieb. Für den nicht auszuschließenden Fall einer Havarie (Leckage bis Störfall) ist die zweite Barriere vorgesehen, um insbesondere Boden und Grundwasser nachhaltig zu schützen.
Bild 3: Adäquates Sicherheitssystem (Quelle: H.-P. Lühr)
Die AwSV hat folgenden Aufbau:
Kapitel 1: | Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen |
Kapitel 2: | Einstufung von Stoffen und Gemischen |
Kapitel 3: | Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Kapitel 4: | Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe |
Kapitel 5: | Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften |
Anlage 1: | Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend |
Anlage 2: | Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen |
Anlage 3: | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen |
Anlage 4: | Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anlage 5: | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 6: | Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
Anlage 7: | Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) |
Ein einheitliches Schutzniveau für jeglichen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konnte nicht realisiert werden. So besteht nach wie vor die Privilegierung nach § 62 Abs. 1 WHG für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (sog. JGS-Anlagen). In Bezug auf die JGS-Anlagen ist dies angesichts der Bedeutung der Schadensfälle bedauerlich.
Auch konnte keine Angleichung an das EU-weit und in allen anderen Umweltrechtsbereichen geltende Anforderungsniveau „Stand der Technik“ realisiert werden. Es bleibt bei dem bisherigen Anforderungsniveau „allgemein anerkannte Regeln der Technik“. Damit ist eine Chance zur Rechtsvereinheitlichung vertan worden. Es kommt sogar noch eine formaljuristische Einengung auf „nur“ allgemein anerkannte Regeln der Technik hinzu im Gegensatz zu der alten Regelung „mindestens“ allgemein anerkannte Regeln der Technik, womit das Abstufungskonzept seine Begründung hatte.
Kernpunkte der neuen Regelung sind
• | Festlegung des Geltungsbereichs, wo die AwSV und damit das Wasserrecht nicht anzuwenden ist (§§ 1,13 AwSV), |
• | Einstufung der wassergefährdenden Stoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit (§§ 3–12 AwSV), |
• | Anforderungen an die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen im Schadensfall (§ 18 AwSV), |
• | Präzisierung sowie Erweiterung der Betreiberpflichten (§§ 43, 44, 46 AwSV), |
• | erstmalige, rechtsverbindliche Einführung der Technischen Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (TRwS) (§ 15 AwSV). |
Neu ist auch, dass
• | von den Regelungen der AwSV abgewichen werden kann, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung auch andere technische oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen (§§ 21, 24 AwSV), |
• | im Schadensfall die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe nicht nur als Abfall schadlos und ordnungsgemäß zu entsorgen sind, sondern auch als Abwasser entsorgt werden können (§ 17 AwSV), |
• | Auffangräume, also alle Rückhalteinrichtungen, keine Abläufe haben dürfen (§ 18 AwSV), |
• | eindeutige Regelungen getroffen wurden, wo keine Rückhaltungseinrichtungen erforderlich sind (§§ 26–38 AwSV), |
• | der Aufstellungsort für Anlagen in Überschwemmungsgebieten denen von Wasserschutzgebieten gleichgestellt wurde (§ 1 AwSV). |
Die AwSV gilt für alle Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (sog. LAU-Anlagen {LAU-Anlage}), für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden solcher Stoffe (sog. HBV-Anlagen {HBV-Anlage}) sowie für Rohrleitungsanlagen, die das Werksgelände nicht überschreiten. Die beim anlagenbezogenen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zu treffenden Maßnahmen zum vorbeugenden Umweltschutz beziehen sich dabei grundsätzlich auf die drei Bereiche:
• | Klassifizierung der festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe nach ihrer Gefährlichkeit, |
• | technische Anforderungen für die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlagen, |
• | organisatorische Anforderungen wie z. B. behördliche Vorkontrollen, Betreiberpflichten und qualitätsgesicherte Fachbetriebe. |
Die Grundsatzanforderungen gem. § 17 AwSV, die von allen Anlagen unabhängig von ihrer Größe und der Wassergefährdung der eingesetzten Stoffe einzuhalten sind, stellen das zentrale Element dar. Sie entsprechen weitgehend denen, die die Bundesländer seit Jahren umgesetzt hatten. Danach müssen alle Anlagen so geplant und errichtet, beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe während ihrer Betriebsdauer nicht austreten können, auftretende Undichtigkeiten schnell und zuverlässig erkannt werden sowie im Schadensfall anfallende Stoffe zurückgehalten und schadlos entsorgt werden.
Neu ist, dass auch an die Planung einer Anlage diese Anforderungen gestellt werden. Diese Betonung der qualifizierten Planung einer Anlage ist erforderlich, da sich herausgestellt hat, dass den Planern oft die einzuhaltenden Technischen Regeln nicht ausreichend bekannt sind, sodass es sowohl in Anzeige- als auch in Eignungsfeststellungsverfahren zu unnötigen Umplanungen oder Verzögerungen kommen kann.
Auch die Stilllegung einer Anlage wird neu geregelt. So sind die in der Anlage enthaltenen wassergefährdenden Stoffe zu entfernen, damit von der stillgelegten und i. d. R. nicht weiter überwachten Anlage keine Gewässergefährdung ausgehen kann. Zu entfernen sind möglicherweise enthaltene Leckanzeigeflüssigkeiten, soweit dies technisch möglich ist. Zusätzlich dazu sind Armaturen zu entfernen oder zu sichern, damit eine missbräuchliche Benutzung der Anlage auszuschließen ist. Ein Entfernen der Anlage ist jedoch nicht erforderlich. Nach einer ordnungsgemäßen Stilllegung stellen die ggf. verbleibenden Einrichtungen keine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mehr dar.
Die bereits vorhandene Regelung für unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe bleibt erhalten. Sie dürfen nicht einwandig sein. Die Anlage muss danach dicht, standsicher und so ausgelegt sein, dass insbesondere diese Eigenschaften unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen und während der Beanspruchungsdauer bei den dabei herrschenden physikalischen, thermischen und chemischen Einflüssen erhalten bleiben. Dies beinhaltet auch einen Schutz gegen mechanische Beschädigungen einschließlich derjenigen, die durch den Verkehr oder in Erdbebengebieten entstehen können.
Ein weiteres zentrales Element stellen die Rückhalteeinrichtungen {Rückhalteeinrichtungen} (2. Barriere) dar. Hier wird davon ausgegangen, dass die direkte, sichere Umschließung der wassergefährdenden Stoffe in seiner Anlage (1. Barriere) ein ureigenes Interesse des Betreibers ist und er dafür sorgt, dass die Anlage stets betriebsbereit ist. Die Anforderungen an die Rückhalteeinrichtungen sind dabei eindeutig definiert worden. Sie müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben (§ 18 Abs. 2 AwSV).
Auf zwei neue Aspekte der AwSV,die Gleichwertigkeit und die Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe als Abwasser muss noch verwiesen werden.
Die Gleichwertigkeit {Gleichwertigkeit} richtet sich nach den Vorgaben des WHG zum Schutzniveau. Mit der Einführung des Prinzips der Gleichwertigkeit ergeben sich größere Gestaltungsspielräume für Betreiber und Planer. Der Nachweis der Gleichwertigkeit beruht auf einer Gefährdungsabschätzung und sollte auf einem belastbaren Gutachten eines AwSV-Sachverständigen aufbauen. Dieses ist insbesondere für bestehende Anlagen von Bedeutung (§ 68).
Während früher bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der wassergefährdende Stoffe ausgetreten waren, nur die Möglichkeit bestand, diese ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen, ist mit der AwSV die Alternative entstanden, die wassergefährdenden Stoffe als Abwasser zu beseitigen (§§ 17 und 19 AwSV).
In der neuen AwSV rücken die Betreiberpflichten verstärkt in den Fokus. So wurde u. a. neu in die AwSV die Verpflichtung für den Betreiber einer Anlage aufgenommen, dass er gem. § 14 AwSV „Bestimmung und Abgrenzung der Anlagen“ festzulegen und zu dokumentieren hat, welche Anlagenteile zu einer Anlage gehören und wo die Schnittstellen zu anderen Anlagen sind. Dies ist in der Verantwortung des Betreibers, da er das umfassendste Wissen über seine Anlagen hat. Hierzu gab es in der Vergangenheit bereits Anregungen sowie Definitionen in ein paar VAwS der Bundesländer (z. B. Sachsen)[5].
Die Abgrenzung richtet sich dabei nach der Funktion der Anlage sowie dem verfahrenstechnischen Zusammenhang. Es ist nicht das Ziel, eine komplexe Anlage zu „atomisieren“. Bei der Abgrenzung von Anlagen, die aus mehreren Teilen wie Behälter, Rohrleitungen, Reaktoren etc. bestehen, in denen sich wassergefährdende Stoffe bestimmungsgemäß befinden, soll deshalb die Funktion der Anlage im Vordergrund stehen bleiben und zusammenhängende Behandlungsschritte nicht verschiedenen Anlagen zugeordnet werden. Hierzu ist ingenieurmäßiger Sachverstand verlangt, mit dem die Abgrenzung plausibel dargelegt und dokumentiert werden kann.
Die dokumentierte Abgrenzung sollte mit der Behörde einvernehmlich abgesprochen sein. Denn mit dieser Abgrenzung werden auch die in der so abgegrenzten Anlage befindlichen wassergefährdenden Stoffe und ihre Mengen festgelegt, die maßgeblich für alle zu treffenden technischen Maßnahmen und Überwachungsmodalitäten sind. Mit dieser Abstimmung geht man auch unliebsamen und zeit- sowie kostenwirksamen Anforderungen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Weg.
Eine wichtige Betreiberpflicht besteht auch in der Anlagendokumentation (§ 43 AwSV), die auf Verlangen der Behörde, den Sachverständigen und den Fachbetrieben vorzulegen sowie beim Wechsel des Betreibers dem neuen Betreiber zu übergeben ist.
Im Falle von Betriebsstörungen {Betriebsstörung} (§ 24 AwSV), bei denen wassergefährdende Stoffe austreten bzw. ein Verdacht dazu besteht, müssen unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen und ggf. die Anlage außer Betrieb genommen werden. Soweit es erforderlich ist, muss die Anlage entleert werden. Der Instandsetzung von Anlagen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu, da viel häufiger vorhandene Anlagen ertüchtigt als neue gebaut werden. Hier ist die Notwendigkeit qualifizierter Planungen von besonderer Bedeutung, da viele Schadensfälle auf unqualifizierte Planung zurückzuführen sind. Die Instandsetzung ist unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Störungsanalyse und einer Zustandsbegutachtung zu planen.
Neu ist, dass für 13 Anlagen besondere Anforderungen an die Rückhaltung {Rückhaltung} von ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen definiert worden sind. Diese weichen von denen des § 18 AwSV ab, die sonst von allen Anlagen zu erfüllen sind. Die Anforderungen an die Notwendigkeit einer Rückhaltung, an das erforderliche zurückzuhaltende Volumen wassergefährdender Stoffe sowie an die Flüssigkeitsundurchlässigkeit der Rückhalteeinrichtung haben gem. § 25 AwSV Vorrang vor den in § 18 AwSV genannten Anforderungen. Auch wird hier eindeutig definiert, in welchen Fällen keine Rückhaltung erforderlich ist.
Hierzu zählen folgende Anlagen:
• | Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe (§ 26 AwSV) |
• | Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften (§ 27 AwSV) |
• | Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe (§ 28 AwSV) |
• | Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs (§ 29 AwSV) |
• | Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen (§ 30 AwSV) |
• | Fass- und Gebindelager (§ 31 AwSV) |
• | Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen (§ 32 AwSV) |
• | Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe (§ 33 AwSV) |
• | Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus (§ 34 AwSV) |
• | Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen (§ 35 AwSV) |
• | unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen (§ 36 AwSV) |
• | Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft (§ 37 AwSV) |
• | Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen (§ 38 AwSV) |
Die Anforderung der Bestimmung der Gefährdungsstufe einer Anlage ist erhalten geblieben und stellt die Grundlage für Prüfpflichten und Sachverständigen- und Fachbetriebstätigkeiten dar. Die Gefährdungsstufe (§ 39 AwSV) ergibt sich aus dem Volumen bzw. der Masse und der Wassergefährdungsklasse der Stoffe (Bild 4) Für die Bestimmung des maßgebenden Volumens bildet die vom Betreiber erstellte Abgrenzung der Anlage (s. o.) die Grundlage.
Bild 4: Ermittlung der Gefährdungsstufen von Anlagen (Quelle: H.-P. Lühr)
1.1.6 Einstufung der Gefährdung
{Gefährlichkeitseinstufung}
Ausgangspunkt des anlagenbezogenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen, ist die Einstufung nach ihrer Gefährlichkeit (§§ 3–12 AwSV). „Wassergefährdende Stoffe“ sind im WHG als diejenigen eingeführt worden, „die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“ (§ 62 Abs. 3 WHG). Es geht dabei wie im Gefahrstoffrecht um die Beurteilung der Eigenschaften dieser Stoffe und nicht darum, den Eintrag in die Gewässer am Ende eines Wirkungspfades mit Rückhalte- oder Abbauprozessen zu beschreiben. Der Begriff ist als umfassender Oberbegriff zu verstehen und in Stoffe nach der Definition des Chemikalienrechts und in Gemische, wie im Gefahrstoffrecht aufzuteilen.
Weiterhin gilt das System der Wassergefährdungsklassen {Wassergefährdungsklassen} (WGK) für die Definition des von den Stoffen ausgehenden Gefährdungspotenzials als Maßstab für die materiellen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen. Die WGK ist somit eindeutig eine Anlagenkennziffer, so wie es mit der Einführung des Systems begründet worden war[6]. Hier müssen einige Länder wie Berlin und Nordrhein-Westfalen wieder etwas „zurückrudern“, die sich in ihren VAwS von der WGK bereits weitgehend getrennt hatten.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS)[7] wurde eins zu eins in die AwSV integriert. Maßstab für die Frage der Wassergefährdung ist die Einstufung nach dem Bewertungsschema in nicht wassergefährdende Stoffe und in die drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis 3). Die Einstufung bildet die Grundlage für abgestufte Sicherheitsanforderungen an die Anlagen und muss vom Betreiber vorgenommen werden, sofern ein wassergefährdender Stoff noch nicht eingestuft ist. Eingestuft ist ein wassergefährdender Stoff erst mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 6 AwSV). Bis zu der Entscheidung ist er als stark wassergefährdend zu betrachten.
Die bislang vorhandenen Regeln wurden grundsätzlich beibehalten, aber um einige Aspekte erweitert:
• | Änderung der Begrifflichkeit für WGK 2 mit „deutlich wassergefährdend“ gegenüber der früheren Bezeichnung „wassergefährdend“, um eine eindeutige Abgrenzung zu dem allgemein verwendeten Begriff „wassergefährdender Stoff“ zu haben |
• | Einführung der Bestimmung „allgemein wassergefährdend“ ohne Einstufung in eine WGK u. a. für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS) und feste Gemische |
Ein besonderes Augenmerk gilt den festen Gemischen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV). Die Regelungen zu den festen Gemischen verfolgen das Ziel, bezüglich der Abfälle keine eigenständigen Einstufungen vorzunehmen, sondern sich an vorhandene, insbesondere abfallrechtliche Regelungen anzulehnen. Damit soll vermieden werden, dass es zu abweichenden Zuordnungen der Abfälle im Abfall- und Wasserrecht kommt. So wurde auch die ursprüngliche Absicht, sämtliche Abfälle dem WGK-System zu unterwerfen, fallen gelassen.
Dem Betreiber wird aber die Möglichkeit eingeräumt, feste Gemische abweichend, z. B. als nicht wassergefährdend, einzustufen (§ 10 AwSV). Dieses hat insbesondere in der Bauwirtschaft eine große Bedeutung, denn der gesamte Umgang mit Bodenaushub und Abbruchmaterialien (mineralische Abfälle) fällt darunter. So sind diese festen Gemische nicht wassergefährdend, wenn ihr Einbau bzw. ihre Verwertung/Ablagerung nach anderen Rechtsvorschriften uneingeschränkt möglich ist oder das Gemisch als Z 0- bzw. Z 1.1-Material gem. LAGA eingestuft werden kann.
Bereits bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen gelten gem. § 66 AwSV weiter.
Hinsichtlich der „Spielregeln“ für die Einstufung sind die Regelungen der bisherigen Verwaltungsvorschrift über die Einstufung und Dokumentation von wassergefährdenden Stoffen übernommen worden. In den Anlagen 1 und 2 der Verordnung ist das detailliert definiert.
Mit dem Anwendungsbereich (§ 1 AwSV) und den Ausnahmen (§ 13 AwSV) werden eindeutige Definitionen eingeführt, in denen die AwSV keine Anwendung findet. Für diese Fälle ist das Wasserrecht außen vor.
Mit dem § 15 AwSV wurden erstmalig die Technischen Regeln zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (TRwS) rechtsverbindlich eingeführt. Ebenso rechtsverbindlich sind Technische Regeln, die in der Musterliste der technischen Baubestimmungen oder in der Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aufgeführt sind sowie DIN-Normen und EN-Normen, allerdings mit der Einschränkung, „soweit sie den Gewässerschutz betreffen“.
Der gesamte Komplex der Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetriebe spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der ordnungsgemäßen Realisierung der Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, da sie sowohl Anlagenbetreiber als auch Behörden maßgeblich unterstützen und entlasten.
In den Schlussvorschriften sind fünf relevante Bereiche geregelt worden. Diese betreffen:
• | die Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe, |
• | die bestehenden, wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen, |
• | die bestehenden, nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen, |
• | die Prüffristen für bestehende Anlagen, |
• | den Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheider. |
Besonderes Augenmerk ist hier auf die Überprüfung der Anlagen {Anlagenüberprüfung} zu richten. Bei der ersten Prüfung einer bestehenden, wiederkehrend prüfpflichtigen Anlage nach Inkrafttreten der AwSV hat der Sachverständige festzustellen, ob und inwieweit die bestehende Anlage nicht mit den neuen Anforderungen der Verordnung, die über die bisherigen landesrechtlichen Anforderungen hinausgehen, übereinstimmt. Diese Dokumentation der Abweichungen durch den Sachverständigen ist nur einmal nach Inkrafttreten der Verordnung erforderlich. Für den Betreiber entfaltet die Feststellung einer Abweichung keine direkte Folgewirkung. Sie soll ihn aber über ggf. erforderliche auf ihn zukommende Anpassungsmaßnahmen informieren, um evtl. eine Nachrüstung zu realisieren.
Mit der Vorlage des Prüfberichts bei der Behörde kann diese über mögliche Maßnahmen entscheiden. Sie kann technische oder organisatorische Maßnahmen anordnen, mit denen der Betreiber die festgestellten Abweichungen vollständig zu beheben hat. Diese Maßnahmen können denjenigen entsprechen, die die AwSV vorsieht oder die eine Gleichwertigkeit zu den Vorschriften der Verordnung darstellen. Allerdings gelten die technischen Anforderungen der AwSV bei einer wesentlichen Änderung von Bauteilen oder Sicherheitseinrichtungen sofort. Eine wesentliche Änderung der baulichen Teile oder von Sicherheitseinrichtungen liegt z. B. nicht vor, wenn eine Beschichtung ausgebessert oder ein Stück einer Rohrleitung ausgetauscht wird.
Die bestehenden, nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen müssen vom Betreiber nur dann nachgerüstet werden, wenn dies die zuständige Behörde anordnet. Dabei wird die Verantwortung eines Betreibers für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage davon nicht berührt. Analog zu den bestehenden, wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen gelten die Anforderungen hinsichtlich Stilllegung oder Beseitigung der Anlage sowie bei der Änderung wesentlicher baulichen Teile oder wesentlicher Sicherheitseinrichtungen auch für die bestehenden, nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen.
Die Prüffristen für bestehende Anlagen richten sich nach den Gefährdungsstufen (§ 39 AwSV) und sind in den Anlagen 5 und 6 AwSV definiert.
Fußnoten:
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
vom 18.04.2017 (BGBl. I Nr. 22 S. 905)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG – Wasserhaushaltsgesetz) vom 31.07.2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585); zuletzt geändert 18.07.2017 (BGBl. I Nr. 52 S. 2771)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 31.03.2010 (BGBl. I Nr. 14 S. 377)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 17.05.1999 (BAnz. Nr. 98a S. 786)
H.-P. Lühr, D. Rottgardt: Überlegungen zur Präzisierung des wasserrechtlichen Anlagenbegriffs, Wasser & Boden Heft 5
Der Titel der 1979 eingeführten „Richtlinie zur Bewertung wassergefährdender Stoffe - Bewertung der Eigenschaften von Stoffen bzw. Stoffgemischen im Hinblick auf technische Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung des Wassers durch Unfälle beim Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Befördern“ bringt sehr deutlich zum Ausdruck, dass die Bewertung in Form der WGK nur zur Ableitung von technischen Maßnahmen dient.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 17.05.1999 (BAnz. Nr. 98a S. 786)