Читать книгу Die neue AwSV 2017 - Georg Tschacher - Страница 8
ОглавлениеBis zum 01.09.2006 war das Wasserhaushaltsgesetz lediglich ein Rahmengesetz des Bundes. Der so gesetzte Rahmen wurde dann von den Wassergesetzen der Länder weiter ausgefüllt. Dies führte dazu, dass in jedem Bundesland teilweise deutlich abweichende, eigenständige Anforderungen aufgestellt wurden. Diese Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen leiteten sich vom jeweiligen Landesrecht ab. Gemeinsame Grundlage für die jeweiligen Länder-VAwSen war ursprünglich die Muster-Anlagenverordnung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser vom 08./09.11.1990 (Stand der Fortschreibung: 22./23.03.2001; Muster-VAwS).
Dennoch hat sich im Laufe der Jahre die Situation ergeben, dass die Muster-VAwS nicht in allen Bundesländern einheitlich umgesetzt wurde. Sowohl für die Betreiber von Anlagen in verschiedenen Bundesländern als auch für Unternehmen, die sich mit Planung, Bau, Instandhaltung und -setzung sowie Reinigung solcher Anlagen beschäftigt haben, ergab sich die Situation, dass es mit X Bundesländern auch X unterschiedliche Verordnungen für Anlagen zu wassergefährdenden Stoffen (VAwS) gab. Bei der Planung von Arbeiten stellte sich dann in aller Regel als Erstes folgende Frage: „In welchem Bundesland steht die Anlage eigentlich?“
Durch die Grundgesetzänderung zum 01.09.2006 wurde nunmehr auch der Bereich „Wasserhaushalt“ Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG). Die Bundesregierung kann seitdem auf diesem Gebiet Vollregelungen treffen. Diese Kompetenz ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) ausgefüllt worden. Das neue Wasserhaushaltsgesetz hat damit zugleich die Grundlage für entsprechende konkretisierende Regelungen des Bundes auf Verordnungsebene geschaffen.
Sowohl für die Wirtschaft als auch die Verwaltung besonders bedeutsam ist die, auf dieser neuen Grundlage geschaffene Regelung für das Recht des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen. Mit Inkrafttreten der jetzt AwSV genannten bundeseinheitlichen Verordnung werden alle entsprechenden Übergangsregelungen, die seit Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes die entsprechenden Landesregelungen (ex-VAwSen) fortgeführt haben, außer Kraft gesetzt.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen konkretisiert – jetzt bundeseinheitlich und damit identisch – die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des neuen WHG (§§ 62 und 63). Sie enthält überwiegend stoff- und anlagenbezogene Regelungen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG).
Im vorhergehenden Absatz ist aufgeführt, dass die AwSV vor allem stoff- und anlagenbezogene Regelungen enthält. Bei der Betrachtung des Anwendungsbereichs der AwSV sind daher vor allem folgende Themenkomplexe zu beachten und zu bearbeiten:
• | Sind wassergefährdende Stoffe (Gemische) vorhanden, und falls ja, welche Einstufung (i. d. R. Wassergefährdungsklasse 1–3) weisen die Stoffe/Gemische auf? |
• | Welche Mengen an Stoffen sind vorhanden (Risikopotenzial)? |
• | Was fällt unter den Begriff einer „Anlage“? |
• | Welche Arten betriebsorganisatorischer und/oder technischer Maßnahmen sind betroffen/zu ergreifen? |
• | Wo steht die Anlage? (vor allem bei Aufstellung in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet bzw. einer Trinkwassergewinnungszone) |
1.2.3 Wassergefährdende Stoffe
{Wassergefährdende Stoffe}
Bei der Frage, ob bestimmte Regelungen gelten oder nicht – ob sie also betrieblich beachtet werden müssen oder ignoriert werden können –, ist in Bezug auf die AwSV zunächst zu klären, ob es sich bei den Stoffen bzw. Gemischen, die in Rede stehen, um wassergefährdende Substanzen handelt oder nicht.
Berücksichtigt werden müssen
• | (chemisch) reine {Substanz, chemisch rein} Substanzen, |
• | technisch reine Substanzen {Substanz, technisch rein} (d. h. Substanzen, die z. B. noch herstellungsbedingt aus dem Syntheseprozess stammende Restverunreinigungen oder aber zur Unterdrückung, bspw. spontaner Zersetzung oder Polymerisierung, zugesetzte Stabilisationsmittel enthalten), |
• | Gemische {Gemische} aller Art, d. h. Mischungen verschiedener chemisch oder technisch reiner Substanzen, ggf. mit weiteren Substanzen stark schwankender oder nahezu überhaupt nicht definierter Zusammensetzung. Des Weiteren fallen nicht gezielt entstehende Mischungen unter die Regelungen der AwSV. Damit sind u. a. auch Abfälle gemeint, welche in der Vergangenheit oft nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Insbesondere beim Umgang mit als gefährlich eingestuften Abfällen (der jeweilige Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnisverordnung trägt ein Sternchen) ist davon auszugehen, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen wassergefährdenden Stoff handelt. |
Unberücksichtigt bleibt dabei die physikalische Form der jeweiligen Materialien. Das heißt für die Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen der AwSV beachtet werden müssen, ist es völlig egal, ob es sich bei den Materialien um Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe handelt.
Bei ggf. mehr oder weniger wasserlöslichen Flüssigkeiten ist der Zusammenhang mit dem Risiko gewässerbelastender Auswirkungen bei einer Einleitung „wassergefährdender“ Substanzen direkt offensichtlich.
Bei der Einleitung in ein Gewässer bzw. indirekt in die vorkommende Fauna und Flora haben aber viele Gase gefährliche Eigenschaften. Werden z. B. unter Druck verflüssigte Gase (Propan, Butan, Chlor, Schwefeldioxid, …) frei und damit drucklos, so verdampft ein erheblicher Teil der Gase. Der andere Teil liegt anschließend als kalte Flüssigkeit vor, die unter Normaldruck steht. Gelangt diese kalte Flüssigkeit in ein Gewässer, so löst sich bspw. CO2 unter Bildung von Kohlensäure, was zu einer entsprechenden schädigenden Verschiebung des pH-Wertes im Wasser führt. Die Einleitung von Schwefeldioxid in Wasser führt zur Bildung ätzender schwefeliger Säure.
Auch Feststoffe können, je nachdem wie toxisch sie sind und wie stark sie sich in Wasser lösen, stark negative Auswirkungen auf ein Gewässer haben. Wird bei einem Starkregen ein Teil eines Lagerhaufens sauberer Kies in einen kleinen Teich gespült, verdrängt er zwar Wasser, aber ansonsten geschieht der Fauna und Flora kein Schaden. Falls es sich beim abgespülten Material jedoch um Streusalz handelt, das untauglich gelagert wurde, können z. B. die Fische und Kaulquappen an zu hohem Salzgehalt zu Grunde gehen.
Zusammenfassend heißt das, dass – mit Ausnahme von Wasser und chemisch völlig inerten Materialien – nahezu alle Substanzen zumindest potenziell unter den Anwendungsbereich der AwSV fallen. Hier ist bei der Anwendung der AwSV besondere Vorsicht geboten, um nicht fälschlicherweise ganze Anlagenteile aus dem Betrachtungsbereich der AwSV herauszunehmen, da diese Anlagen bei oberflächlicher Betrachtung irrtümlicherweise keine wassergefährdenden Stoffe enthalten.
Für die Einstufung in die unterschiedlichen Wassergefährdungsklassen bzw. Zuordnung zu „nicht wassergefährdend“ und „allgemein wassergefährdend“ verantwortlich ist grundsätzlich der Betreiber der jeweiligen Anlage. Hauptinformationsquelle für gekaufte Materialien sind die jeweils zugehörigen Sicherheitsdatenblätter {Sicherheitsdatenblatt}. Dort finden sich u. a. in Abschnitt 16 Angaben zu Wassergefährdungsklassen bzw. in Abschnitt 12 Daten zu ökotoxikologischen/umweltrelevanten Daten, die bei der selbst durchgeführten Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse hilfreich sein können (siehe Anlagen zur AwSV).
Hinweis |
Vertrauen Sie nicht blindlings auf Angaben in Sicherheitsdatenblättern, insbesondere wenn sie mit der Bemerkung „WGK X (Selbsteinstufung)“ versehen sind. Eine gewisse Plausibilitätsprüfung ist immer erforderlich. Wird der Stoff im Text als „nicht wassergefährdend“ bezeichnet, weist aber einen LC50-Wert von z. B. 0,15mg/l auf, kann etwas nicht stimmen. |
Neben öffentlich zugänglichen Datenbanken öffentlich-rechtlicher Betreiber (z. B. GESTIS) sind insbesondere Recherchen in den unter REACH erstellten Dokumentationen oft sehr hilfreich.
Liegen solche Daten nicht vor, ist der Betreiber allein für die Zuordnung von Wassergefährdungsklassen verantwortlich. Das kann ggf. bedeuten, dass man entweder nach dem Motto „Keine Daten sind immer schlechte (worst-case) Daten“ handelt, also alles auf Wassergefährdungsklasse 3 auslegt (relativ teuer in Investition und Unterhalt), oder andererseits aufwendige und teure Messungen durchführen lassen muss, um zu einer korrekten Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse zu kommen.
{Mengen}
Bei der Betrachtung von Mengen gilt auch im Bereich der AwSV der Satz: „Nur die Menge macht, dass etwas kein Gift ist.“ (Paracelsius)
Zunächst kennt die AwSV keine grundsätzliche Form einer „Mindermengenregelung“. So nennt die Tabelle in § 39 in ihrer ersten inhaltlichen Zeile ≤ 0,22 m3 oder 0,2 t als untere Mengenabgrenzung. Allerdings gibt es zwei wichtige Ausnahmen:
• | oberirdische Anlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe mit einem Inhalt von ≤ 0,22 m3 oder/und gasförmige sowie feste Stoffe ≤ 0,2 t |
• | Anlagen, bei denen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen während der gesamten Betriebsdauer als „unerheblich“ eingeschätzt werden kann |
Derartige Anlagen sind von der AwSV ausdrücklich ausgenommen.
Das typische Rollensickenfass (großes Ölfass) enthält knapp unter 220 l. Ein einzelnes Fass davon ist gerade eben noch keine AwSV-Anlage. Stellt man einen 10 l fassenden kleinen Öl-Kanister daneben, muss das Ganze als eine Anlage betrachten werden, und die AwSV findet Anwendung.
Bei der Frage, was als „unerheblich“ gelten kann oder nicht, gibt es keine festen Vorgaben. Hier sind ggf. bereits die aus einem 20 l Reservekanister mit Diesel auslaufenden Mengen durchaus geeignet, eine negative Gewässerbeeinflussung hervorzurufen. Im Zweifel sollte man sich von der zuständigen Behörde bestätigen lassen, dass es sich bei der jeweils infrage stehenden technischen Einheit um eine mit „unerheblichen“ Mengen wassergefährdender Stoffe belastete Einheit handelt. Findet eine Entscheidung ohne entsprechende Befragungsbestätigung statt und kommt die Behörde bei einer späteren Überprüfung zu einem abweichenden Ergebnis, wäre damit das Risiko ordnungsrechtlicher Konsequenzen verbunden.
Bei allen Mengen-/Volumenbetrachtungen wird immer das tatsächlich mögliche technische Füllvolumen von Anlagen, nicht das „zzt. maximal betrieblich genutzte“ Volumen betrachtet. Erst wenn z. B. ein 15 m³ aufweisender Tank durch fest installierte, nicht einfach verstellbare Füllstandssensoren (elektronisch verstellbare Höhenmessungen reichen nicht!) so begrenzt wird, dass bei einem Füllvolumen von 9,9 m³ die zuführenden Pumpen und Leitungen mit Schaltventilen geschlossen werden und somit eine Füllung auf mehr als 10 m³ ausgeschlossen werden kann, lässt sich dieser Tank in die Volumenklasse „kleiner 10 m³“ einordnen.
{Anlagenbegriff}
Die AwSV gilt für „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Um den Begriff „Anlage“ zu erfüllen, muss es sich um technische Einheiten handeln, die
• | selbständig benutzt, |
• | ortsfest benutzt, |
• | im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtung verwendet, |
• | zum Zwecke der Lagerung, des Umschlages, der Herstellung und Behandlung wassergefährdende Stoffe – gelagert, – umgeschlagen, – hergestellt, – behandelt, |
werden. Oder es muss sich um
• | Rohrleitungsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes |
handeln.
Ein häufiger Fehler in der Anwendung der AwSV besteht in einer falschen und deutlich zu engen Auslegung des Begriffs „Anlage“. Bspw. wird i. d. R. ein Lagerplatz, der nur aus einigen m² Fläche besteht und zum wiederholten Abstellen des betrieblichen Altölsammelfasses dient, bereits „Anlage“ im Sinne der AwSV sein. Dazu bedarf es keiner größeren Apparatetechnik.
Hinweis |
Achten Sie bei der Zuordnung von Anlagen bzw. Anlagenteilen/der Einteilung Ihres Betriebes auf „versteckte“ AwSV-Anlagen. |
Der über 220 l Gesamtinhalt fassende Chemikalienlagerschrank im Labor oder das oberirdische Lack- und Lösemittellager des kleinen Malerunternehmens sind ebenfalls bereits AwSV-Anlagen, für die besondere Anforderungen gelten können. Auch das über 200 kg beinhaltende Streusalzlager des drei Personen umfassende Hausmeisterdienstleistungsunternehmen ist eine AwSV-Anlage (wenn auch mit niedrigen Anforderungen).
Befindet sich die „Anlage“ im Bereich einer Wasserschutzzone oder dem ausgewiesenen Überschwemmungsbereich eines Gewässers, können sich die technisch/organisatorischen Anforderungen an die „Anlage“ zudem noch weiter erhöhen. Z. B. fallen dann die Freistellungen für oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige wassergefährdende Stoffe unterhalb von 220 l bzw. 200 kg weg.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 des WHG beschreibt Rohrleitungsanlagen, die
1. | den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, |
2. | Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder |
3. | Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. |
Damit sind vor allem „Fernleitungen“ nicht von der AwSV betroffen, aber alle mit ein bis drei beschreibbaren Rohrleitungsanlagen auf dem Betriebsgelände sehr wohl.
Auch über die Anwendung des Begriffs „ortsfest“ oder „ortsfest benutzt“ gibt es immer wieder Diskussionen, obwohl die AwSV diese als
„Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden“,
tituliert.
Beispiele für ortsfest benutzte Einheiten:
• | Ein mobiler Hydraulikbagger (das Hydrauliköl ist hierbei der wassergefährdende Stoff) ist an sich nicht ortsfest und somit keine „Anlage im Sinne der AwSV“. Wird der Hydraulikkran aber „ortsfest benutzt“ (z. B. in einer Umschlaganlage auf Schienen hin und her laufend), fällt er als „ortsfest benutzt“ unter den Anwendungsbereich der AwSV. |
• | Das mit zwei Rädern und Anhängerkupplung ausgestattete größere Notstromaggregat, ist an sich ortsbeweglich und unterliegt damit nicht den Anforderungen der AwSV. Wird es jedoch ortsfest benutzt, insbesondere dauerhaft mit dem Stromnetz, das es ersetzen soll, verbunden, fällt es ebenfalls in den Geltungsbereich der AwSV. |
• | Der Hydraulikzylinder im Gabelstapler, der auf dem Betriebsgelände herumfährt, ist keine Anlage im Sinne der AwSV (nicht ortsfest benutzt). Der sehr ähnlich aufgebaute Hydraulikzylinder, der einen Aufzug für Fässer in die erste Etage antreibt, aber sehr wohl (ortsfeste Anlage). |
Die in der Begriffsbestimmung genannten Grenzen
• | halbes Jahr, |
• | an einem Ort, |
beziehen sich auf ein Kalenderhalbjahr, nicht auf einen längere Zeit mehrfach unterbrochenen Betrieb, mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten.
Diese Frist ist keine „Die ersten sechs Monate sind frei“-Regelung. Ist von vornherein ein längerer Betrieb geplant, sind alle entsprechenden Forderungen an ortsfeste bzw. ortsfest benutzte Anlagen vom ersten Tag an einzuhalten.
„An einem Ort“ beschreibt i. d. R ein in sich geschlossenes Betriebsgelände. Der andere Teil des Betriebsgeländes auf der gegenüberliegenden Seite der öffentlichen Straße oder vergleichbare Situationen sind hiermit nicht mehr abgedeckt. Die Betriebstankstelle einer größeren Straßen-/Autobahnbaustelle, die im Zuge des schrittweise weiteren Baufortschritts auf der Baustelle mehrfach schrittweise um einige 100 m versetzt wird, ist im Gegenzug jedoch durchaus mit dem Begriff „an einem Ort“ abgedeckt.
Bei der Abgrenzung von Anlagen und derer katastermäßiger Nachverfolgbarkeit ist zu beachten, dass „Anlagen“ aus mehreren Anlagenteilen bestehen können.
1.2.6 Tätigkeiten mit wassergefährdenden Stoffen
Wichtige Differenzierungsmerkmale, die beim Anwendungsbereich der AwSV beachtet werden müssen, sind die jeweiligen mit und an wassergefährdenden Stoffen durchgeführten Tätigkeiten.
Hierzu zählen:
• | Lagern |
• | Herstellen |
• | Behandeln |
• | Abfüllen |
• | Umschlagen |
• | Verwenden |
Die ersten fünf Punkte gelten weitgehend universell. Das Verwenden wassergefährdender Stoffe wird von der AwSV nur im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen geregelt.
1.2.7 Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Neben Tätigkeiten mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Kapitel 1.2.6) wird vor allem auch nach der Art der Tätigkeiten an den Anlagen selber unterschieden.
Hier ist zu beachten, ob es sich bei den jeweiligen Arbeiten um
• | Errichten, |
• | Instandhalten, |
• | Instandsetzen, |
• | Reinigen, |
• | Stilllegen oder |
• | wesentliche Änderungen |
von Anlagen handelt.
Viele dieser Tätigkeiten an AwSV-Anlagen dürfen bspw. nur durch entsprechend qualifizierte und zertifizierte Fachbetriebe nach Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt werden.