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1.3 Begriffsbestimmungen

{Begriffsbestimmungen}

Gerade im Bereich der AwSV gilt es, bei der Interpretation und Anwendung von Rechtstexten besonders darauf zu achten, dass die im eigentlichen Text jeweils verwendeten Begriffe klar und eindeutig definiert und vom Anwender vollumfänglich verstanden werden, damit es beim besten Willen der rechtskonformen Umsetzung nicht zu Fehlern kommt. Die AwSV nennt in § 2 in insg. 32 Absätzen, die im Folgenden genannt und ggf. noch weiter erläutert werden, spezielle Begriffe:

§ 2 AbsatzText der AwSV[1]weitere Hinweise/Erläuterungen
2„Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.Diese Definition der Eigenschaft von Stoffen, die das Wasser gefährden können, ist sehr weitgehend.Nahezu alles, was nicht selber Wasser ist oder ein gasförmiger Stoff , wie Luft bzw. ein Edelgas, sollte so lange als wassergefährdend „Klasse 3“ betrachtet werden, bis eine sichere Einstufung in eine der drei Wassergefährdungsklassen bzw. als „allgemein wassergefährdend“ oder als „nicht wasssergefährdend“ vorliegt.Die sichere und richtige Einstufung in eine der drei Wassergefährdungsklassen (oder Zuordnung zur Gruppe der „allgemein wassergefährdend“ eingestuften Stoffe) ist eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen für die korrekte Anwendung der AwSV.Für reine Stoffe bzw. gekaufte Gemische kann man hierbei das Sicherheitsdatenblatt zurate ziehen. Für alle innerbetrieblichen Gemische ist der Betreiber selber für die Einstufung verantwortlich.
3Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösemitteln, die dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.Diese Definition umfasst nicht nur einzelne Stoffe/Elemente (Blei, Chrom, Quecksilber), sondern vor allem reine chemische Verbindungen/Chemikalien (Methanol, Benzol usw.). Auch „technisch reine“ Stoffe, die ggf. bis zu einigen Prozent Restverunreinigungen aus dem Herstellungsprozess enthalten, sind hiermit gemeint. Gleiches gilt für Naturstoffe, die z. B. nach einer Aufkonzentration oder Extraktion noch unabtrennbare Komponenten beinhalten. Ebenfalls unschädlich ist die erforderliche Zugabe von Stabilisatoren, z. B. bei chemisch instabilen, zur Selbstzersetzung oder spontanen Polymerisation neigenden Stoffen.
4Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.Gemische bestehen aus mehreren nebeneinander vorliegenden Stoffen. Das ist unabhängig davon, ob das absichtlich geschah (Herstellung eines Verkaufs- oder Zwischenproduktes bzw. eines Gemisches, das ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden soll) oder ob es sich dabei um ein in seiner Zusammensetzung nicht gezielt entstehendes Gemisch handelt. Zum Beispiel fallen Metallspäne mit Anhaftungen von Bohremulsionen unter den Begriff „feste Gemische“.
5„Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die1.bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kP (3 bar) haben oder2.bei einer Temperatur von 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kP vollständig gasförmig sind.Die Beachtung dieser Definition kann im Betrieb besonders wichtig werden, da es für „gasförmige“ Stoffe einige Erleichterungen bei den zu beachtenden Auflagen für den Umgang mit ihnen gibt.Hier sollte das Sicherheitsdatenblatt des Stoffes/Gemisches eingesehen werden. Dort sind Angaben zu den physikalischen Eigenschaften zu finden, die bei der Zuordnung zu „gasförmig/flüssig/fest“ erforderlich sind.
6„Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die1.bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kP (3 bar) haben,2.bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kP nicht vollständig gasförmig sind und3.einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kP haben.Im Gegensatz zu Gasen (Abs. 5), die häufig nur mit Schwierigkeiten Wasserkörper belasten können, oder Feststoffen (Abs. 7), die, wenn sie austreten, i. d. R. leicht wieder „aufgesammelt“/„zusammengekehrt“ werden können, sind flüssige Stoffe und Gemische oft besonders dazu geeignet, Grund- und Oberflächenwasser zu verunreinigen. Daraus folgen die bei Flüssigkeiten vergleichsweise höheren Anforderungen als bei Gasen oder Feststoffen.
7„Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.Dies ist keine eigene Definition mit physikalischen Parametern, sondern nur die „Auffangstelle“; alles, was nicht flüssig oder gasförmig ist, muss eben fest sein.
8„Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind1.pflanzliche Biomasse aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,2.Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,3.pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe gesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,4.Silagesickersaft,5.tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.Unter diese Aufzählung fallen vor allem Materialien, bei denen aufgrund ihrer Herkunft sichergestellt ist, dass sie nur aus vollständig biologisch abbaubaren Materialien bestehen und nicht durch weitere Nutzung/Behandlung so weit verändert wurden, dass von ihnen größere Gefahren ausgehen als von den Naturmaterialien als solche.Auch durch Verfahren veränderte Naturmaterialien (wie z. B. Getreideschlämpe aus der Bierproduktion) fallen hierunter, da sie i. d. R. später zur Tiermast eingesetzt werden und von daher sichergestellt ist, dass es sich um als Nahrungsmittel nutzbare (biologisch vollständig abbaubare) Gemische handelt.Beispiele:Sägespäne können bei der forstwirtschaftlichen Holzgewinnung anfallen. Werden sie direkt zur Biogasproduktion eingesetzt, fallen sie unter diese Begriffsbestimmung und die zugehörigen Regeln. Wurden sie zunächst als Aufsaugmittel (z. B. für Öl (auch natürliche Öle) genutzt, trifft diese Definition nicht mehr zu, und sie sind anders zu lagern und zu behandeln.
Grundsätzlich von der Anwendung dieses Begriffs ausgeschlossen sind „nicht landwirtschaftlich“ gewonnene/anfallende, biologisch abbaubare Stoffe, wie sie z. B. in Haushaltungen/Großküchen als Küchenabfall bzw. Speisereste anfallen.Zu 5. Die „Pferdeäpfel“ des privaten Reitpferds sind hier mit berücksichtigt, auch wenn das Pferd auf der eigenen Weide und nicht „beim Bauern im Stall“ untergebracht wird.
9„Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind1.selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtung verwendet werden, sowieEin häufiger Fehler in der Anwendung der AwSV besteht in einer falschen, deutlich zu engen Auslegung des Begriffs „Anlage“. Bspw. kann ein Lagerplatz, der nur aus einigen m² Fläche besteht und zum wiederholten Abstellen des Altölsammelfasses dient, bereits „Anlage“, im Sinne der AwSV, sein. Dazu bedarf es keiner größeren „Apparatetechnik“.Der über 200 l Gesamtinhalt fassende Chemikalienlagerschrank im Labor oder das Lack- und Lösemittellager des kleinen Anstreicher Unternehmens (ab 200 l Inhalt, die sehr schnell erreicht sind) sind, je nach Details der Einrichtungen, ebenfalls bereits AwSV-Anlagen. Gegebenenfalls mit relativ geringen Verpflichtungen; diese jedoch vollständig zu ignorieren, ist nicht im Sinne der AwSV.
2.Rohrleitungsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.§ 62 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes beschreibt Rohrleitungsanlagen, die1.den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,2.Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder3.Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. Damit sind vor allem „Fernleitungen“ nicht von der AwSV betroffen.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.Beispiel für ortsfest benutzte Einheiten: Ein mobiler Hydraulikbagger (das Hydrauliköl ist hierbei der wassergefährdende Stoff) ist an sich keine „Anlage im Sinne der AwSV“. Wird der Hydraulikkran aber ortsfest benutzt (z. B. in einer Umschlaganlage auf Schienen hin und her laufend), fällt er als „ortsfest benutzt“ unter die Anforderungen der AwSV.Das mit zwei Rädern und Anhängerkupplung ausgestattete größere Notstromaggregat ist sicherlich an sich ortsbeweglich und unterläge damit nicht den Anforderungen der AwSV. Wird es jedoch ortsfest benutzt, insbesondere dauerhaft mit dem Stromnetz, das es ersetzen soll, verbunden, fällt es voll in den Geltungsbereich der AwSV.Die in der Begriffsbestimmung genannten Grenzen•halbes Jahr,•an einem Ort,•zu einem Zweck betriebenbeziehen sich auf ein Kalender(halb-)jahr, nicht auf einen längere Zeit mehrfach unterbrochenen Betrieb mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Monaten.
Diese Frist ist keine „Die ersten sechs Monate sind frei“-Regelung. Ist von vornherein ein längerer Betrieb geplant, sind alle entsprechenden Forderungen an ortsfeste/ortsfest benutzte Anlagen vom ersten Tag an einzuhalten.„An einem Ort“ beschreibt i. d. R. ein in sich geschlossenes Betriebsgelände. Der Teil des Betriebsgeländes „auf der anderen Seite der öffentlichen Straße“ oder vergleichbare Situationen ist hiermit nicht mehr abgedeckt.Die längere Straßenbaustelle, auf der die Betriebstankstelle ggf. mehrfach versetzt wird, fällt noch unter „an einem Ort“.
10„Fass- und Gebindeläger“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.Diese Definition beginnt am unteren Ende der Skala bereits bei kleinen Fläschchen (Vials) und schließt an deren oberen Ende die handelsüblichen ca. 1.000 l fassenden IBCs (Intermediate Bulc Container), also ca. 1 m³ Kunststoff- oder Blechwürfel auf Palette und die oft genutzten knapp 1,25 m³ großen Abfallumlehrbehälter auf vier Rädern, mit Deckel (Abfälle sind häufig feste Gemische) mit ein. Anlagen mit größeren ortsbeweglichen Behältern (z. B. Containern) sind separat als Lageranlage zu betrachten.
11„Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen, im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,1.die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,2.deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und3.deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.Unter der Überschrift „Heizölverbrauchsanlagen“ werden nach Punkt 2 auch Anlagen verstanden, in denen nicht aus Erdöl gewonnenes Heizöl, sondern viele natürliche Öle (flüssige Triglyceride) bzw. ähnliche Flüssigkeiten (flüssige Fettsäuremethylestern) verbraucht werden.Zudem ist zu beachten, dass die Verwendung von Heizöl für andere Zwecke als für Raumheizung oder Wassererwärmung, nicht unter die erleichterten Vorschriften für Heizölverbraucheranlagen fällt.Wird mit Heizöl z. B. ein Temperofen für Metalle erhitzt, ist dies mit Definition Abs. 11 nicht abgedeckt.Auch Anlagen mit einem Jahresverbrauch über 100 m³ (was im gewerblichen/industriellen Maßstab sehr schnell erreicht ist) fallen nicht unter die erleichterten Vorschriften für Heizölverbraucheranlagen. Achtung: Die kleine Anlage mit z. B. 80 m³ Jahresverbrauch die aber wegen eines nur 10 m³ großen Vorratstanks achtmal pro Jahr befüllt wird, ist hier ebenfalls ausgeschlossen, fällt also unter die normalen Regelungen für AwSV-Anlagen!
12„Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,1.die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,2.die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb benutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,3.deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt4.die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.Achten Sie beim Betrieb von Eigenverbrauchstankstellen auf vier genannte Einschränkungen:•nicht öffentlich zugänglich (z. B. durch Zaun)•nicht für Fahrzeuge oder Geräte Dritter•max. 100 m³ Jahresabgabe•keine Bedienung durch DritteAnmerkung: Fahrzeuge/Geräte von Fremdfirmen, die auf Ihrem Betriebsgelände für Sie arbeiten sind eingeschlossen.Die Benutzung von Eigenverbrauchstankstellen für das Betanken von Privatfahrzeugen von Mitarbeitern ist nicht zulässig (Abs. 12 Nr. 2: […], die für den zugehörigen Betrieb benutzt werden …). Dienstwagen hingegen gehören sehr wohl zum Bereich zulässiger Nutzer.Sollen Mitarbeiter von Fremdfirmen selber tanken, achten Sie auf eine dokumentierte Einweisung dieser Personen. Vorzugsweise sollte eine Namensliste zugelassener Bediener an der Tankstelle aushängt werden.
13„Jauche-, Gülle-und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von1.Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,2.Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,3.tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreuen oder in verarbeiteter Form,4.Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft) oder5.Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.Mit Ausnahme von Punkt 3, der bspw. auch Haustierausscheidungen nennt, umfasst diese Definition ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe.
14„Biogasanlagen“ sind1.Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,2.Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und3.zu den Anlagen den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.Definition Abs. 14 ist deutlich weitgehender als die Beschreibung in Abs. 8 (Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas).Hiermit sind auch Biogasanlagen eingeschlossen, die andere Materialien einsetzen, z. B. vergärbare gewerbliche/industrielle oder Haushaltsabfälle.
15„Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,1.die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder2.nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.Für den Begriff der „unterirdischen“ Anlage ist nicht die Höhenlage entscheidend, sondern vor allem die jederzeitige Einsehbarkeit (leichtes Erkennen von Leckagen).Der im Keller aufgestellte Heizöllagertank (allseitig einsehbar) ist „oberirdisch“, auch wenn er mit seiner Oberkante tiefer liegt als der Garten rund um das zugehörige Haus.Ein höher als das Betriebsgelände (Umgebungsniveau) aufgestellter Lagertank, der z. B. aus Brandschutzgründen mit Erdreich bedeckt ist, ist unterirdisch.Flachbodentanks (wie wohl nicht von unten einsehbar) zählen zu den oberirdischen Anlagen.Ist nur die Rückhalteeinrichtung im Erdreich eingebettet, ist das für die Zuordnung zu oberirdischen Anlagen unschädlich. (Bsp.: Tank, der in einer teilweise im Boden versenkten Auffangtasse steht, selbst aber leicht einsehbar ist).
16„Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht geworden Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.Rückhalteeinrichtungen sind nicht nur die Anlagenteile, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe speichern, sondern auch diejenigen Flächen, die ausgetretene Stoffe nur in die speichernden Anlagenteile einleiten (Ableitflächen). Achtung: Ableitflächen werden häufig nur viel kurzfristiger mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt als eigentliche Auffangwannen (Minuten oder Stunden bei einer laufenden Havarie, statt mehrere Tage, bis gespeicherte Volumina entsorgt werden können). Daher sind ggf. an Ableitflächen, als Teile von Rückhalteeinrichtungen, deutlich niedrigere Anforderungen zu stellen, als an die Auffangvolumina selbst. Beispiel: Das Auslaufen des Tanks selber dauert geschätzt max. zwei Stunden. Bis das in die Auffangtassen gelaufene Material vollständig abgepumpt und anderweitig gelagert bzw. entsorgt werden kann, vergehen 72 Stunden. Der Pumpensumpf in der Aufwandwanne, in dem ständig ein kleines Restvolumen von 10 cm Höhe stehen kann (Mindestüberdeckung des Pumpenansaugstutzens), ist ggf. über Monate und Jahre hinweg mit verdünnten Tropfleckagen beaufschlagt worden. Entsprechend lange Beständigkeitsdauern (drei bis vier Stunden/vier bis sechs Tage/mehrere Monate bis fünf Jahre) müssen für die unterschiedlichen Teile der Rückhalteeinrichtungen nachgewiesen werden.
17„Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestattet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undicht werden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.Achtung: Tanks in Tanks, bei denen der Zwischenraum ein Flüssigkeitsdetektionssystem besitzt, das bei einer Undichtigkeit des Innentanks anspricht, aber nicht automatisch erkennen kann, ob die äußere Wand noch intakt ist, zählen nicht zu den doppelwandigen Anlagen!
18„Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Falle einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.Achtung: Die zu betrachtenden Flächen sind ggf. deutlich größer als auf den ersten Blick erkennbar. Bei einer Tankstelle gilt z. B. der gesamte Radius des ausgefahrenen Schlauches plus die Sprühweite, die mit austretendem Material bespritzt werden kann, wie sie sich bei durchschnittlichem Pumpendruck ergibt.
19„Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.Nach dieser Definition gilt: Schläuche = flexible Rohrleitungen = Rohrleitungen. Schläuche fallen daher unter dieselben Forderungen wie starre LeitungssystemeAchtung: Insbesondere Anschlussschläuche, die immer wieder bewegt, über den Boden geschleift oder auch einmal über den Mindestbiegeradius hinaus gebogen werden, unterliegen hierdurch einem besonderen Verschleiß. Damit sind für Schläuche, mindestens Anschlussschläuche betrieblicherseits häufig mit sehr viel kürzeren Prüfintervallen vorzusehen, als es sich aus den Anforderungen der AwSV für Sachverständigenprüfungen ergibt.
20„Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.Achtung: Diese Definition von Lagern ist ohne Nennung von Zeiträumen erfolgt. Früher häufig gehörte Definitionen wie: „Bis 24 Stunden ist unschädlich.“ oder „Tanks, deren Inhalt mehr als einmal pro Tag ausgetauscht wird, sind keine Lagertanks.“ treffen nicht (mehr) zu!
21„Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.Becken sind in der beschriebenen Bauform ausschließlich in JGS-Anlagen zulässig. Für alle anderen Einsatzzwecke (z. B. als Auffangvolumina) ist diese Bauform nicht zulässig.
22„Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.Für das Entleeren von Behältern oder Packungen gibt es keine eigene Definition. Dies heißt jedoch sicherlich nicht, dass an solchen Flächen, von denen aus Anlagen regelmäßig ausgeführt werden, keine Anforderungen im Sinne der AwSV gestellt werden.
23„Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.Abs. 23 gilt für:•Land ↔ Schiff (unverpackte Flüssigkeiten und Feststoffe)•Lkw ↔ Lkw (ohne lose Schüttung)•Lkw ↔ Bahn (ohne lose Schüttung)•Lkw ↔ Flugzeug (ohne lose Schüttung)•Bahn ↔ Flugzeug (ohne lose Schüttung)bspw. nicht für Lkw ↔ Lagerhalle „Vorübergehend“ ist hier nicht mit festen Zeiträumen versehen und insofern ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Beispiele:•Fässer mit Gabelstapler A von Lkw A abladen und abstellen. Direkt danach mit Stapler B aufnehmen und auf Lkw B stellen=> in Ordnung•Lkw B erscheint zwei Stunden später als geplant. So lange bleiben die Fässer stehen.=> in Ordnung•Lkw A liefert Fässer an, und es ist noch gar nicht klar, wann und mit welchem Fahrzeug die Fässer wieder abgeholt werden.=> Das wäre kein Umschlag mehr, sondern klassische Lagerung.
24„Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.Beispiele:•Lkw-Sattelauflieger, die für Langstreckentransporte komplett auf die Bahn verladen werden. Der Inhalt des Aufliegers selber wird dabei nicht verändert.•Container, die, ohne Änderung ihres Inhaltes, im Zuge eines Transportweges mit Bahn und Binnenschiff befördert werden
25„Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.Herstellen ist nicht nur das – chemische – neue Erzeugen (Synthetisieren) eines Stoffs aus Grundbausteinen, sondern bspw. auch die Extraktion auf Konzentration eines in Naturprodukten enthaltenen Stoffes, ohne ihn chemisch zu verändern.
26„Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.Beispiele:•Zugabe eines Lösemittels, um die Fließfähigkeit eines Stoffes zu erhöhen•Mischen einer brennbaren Flüssigkeit mit Wasser, um ihren Flammpunkt zu erhöhen
27„Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.Diese Definition ist sehr weit und umfasst mit Ausnahme von Lagern, Herstellen, Behandeln und (ungenannt, aber mit eingeschlossen) Entsorgen jedwede andere Tätigkeit im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Allerdings wieder mit der Ausnahme privater Verwendung.
28„Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.Dieser Begriff deckt die klassischen Neubautätigkeiten ab.
29„Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.Hiermit sind Tätigkeiten zur Wartung vorhandener Anlagen gemeint.Von Bedeutung ist die begriffliche Trennung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung insbesondere bei der Frage, welche Tätigkeiten fachbetriebspflichtig sind, bzw. welche Tätigkeiten eben nicht nur von Fachbetrieben, sondern stattdessen z. B. auch durch den Betreiber selber durchgeführt werden dürfen.
30„Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.Es gibt keine teilweise/vorläufige Außerbetriebnahme einer Anlage! Entweder ist sie in Betrieb und alle entsprechenden Betriebsvorschriften werden eingehalten (auch wenn bspw. aktuell kein Durchsatz stattfindet). Oder sie ist dauerhaft stillgelegt, also sind u. a. alle wassergefährdenden Stoffe aus ihr entfernt.
31„Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale einer Anlage verändern.Im Zweifelsfall sollte die Frage, ob eine Änderung der Anlage vorliegt, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale verändert, immer mit dem AwSV-Sachverständigen/der Prüforganisation vorab geklärt werden. Hierbei ist zunächst zuerst die Ansicht des Betreibers von Bedeutung. Sind Sachverständiger/Organisation damit nicht einverstanden, müssen diese begründen, warum sie die Änderung für wesentlich halten.
32„Schutzgebiete“ sind1.Wasserschutzgebiete nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,2.Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und3.Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.Eine Grundaufgabe des Gewässerschutzbeauftragten oder der anderweitig für den Betrieb der AwSV-Anlagen zuständigen Person(en), ist es, festzustellen, ob der Betrieb (ggf. Teile des Betriebs) in einem der genannten Schutzgebiete liegt, da für derartige Anlagen deutlich höhere Anforderungen gestellt werden als an Anlagen außerhalb solcher Schutzgebiete.Hierzu zählt auch die regelmäßige Beobachtung amtlicher Veröffentlichungen im jeweiligen Stadt-/Kreisanzeiger oder der Tageszeitung, um z. B. über beabsichtigte Änderungen/Neuausweisungen von Schutzgebieten im Umfeld des eigenen Betriebs frühzeitig auf dem Laufenden zu sein.
33„Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.
Weitere wichtige, jedoch nicht in § 2 der AwSV aufgeführte Begriffe
-aufschwimmende flüssige StoffeHierbei handelt es sich vor allem um Öle und Fette.Die Abgrenzungsparameter sind:•Dichte kleiner gleich 1.000 kg/m³•Dampfdruck kleiner gleich 0,3 kPa•Wasserlöslichkeit kleiner gleich 1 g/lDas Schädigungsrisiko für ein Gewässer besteht bei diesen Stoffen, auch bei vollständiger biologischer Abbaubarkeit, u. a. darin, dass sie, in ein Gewässer gelangt, aufschwimmen und als Schicht auf der Oberfläche einen Sauerstoffzutritt verhindern können. Dies führt dann zu einer Sauerstoffmangelversorgung der Fauna im Gewässer, bis hin zum Fischsterben.
-allgemein wassergefährdendFolgende Stoffe und Gemische fallen unter diesen Begriff:•Wirtschaftsdünger (Gülle/Festmist) und Jauche im Sinne des Düngegesetzes•tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form (z. B. Pferdemist aus dem Freizeitbereich)•Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann•Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die dabei anfallenden flüssigen und festen Gärreste•Stoffe und Gemische aus Stoffen, die eingestuft vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurden•feste Gemische (häufig Abfälle), die nicht vom Betreiber anders eingestuft werden mussten (§ 10 AwSV).
-nicht wassergefährdendStoffe und Gemisch sind nicht wassergefährdend, wenn sie entweder•vom Umweltbundesamt mit dieser Einstufung veröffentlich worden sind, oder•der Betreiber der jeweiligen Anlage bzw. der Hersteller/Vertreiber des jeweiligen Stoffs/Gemisches dieses anhand der Kriterien in Anlage 1 der AwSV als nicht wassergefährdend eingestuft hat.Achtung: Letztendlich verantwortlich ist immer der Betreiber einer AwSV-Anlage, auch wenn er sich häufig auf Angaben z. B. in Sicherheitsdatenblättern verlässt. Daher Vorsicht bei allen Einstufungen von Wassergefährdungsklassen in Sicherheitsdatenblättern. Zumindest eine Plausibilitätsprüfung der Angaben ist immer erforderlich. Wird ein Stoff bspw. gleichzeitig als gesundheitsschädlich und nicht wassergefährdend bezeichnet, ist mindestens eine der Angaben falsch!
-AbfälleAbfälle haben keine eigene „Abfall“-Einstufung in der AwSV, sie sind aber dennoch erfasst. Für alle festen Abfälle gilt die Zuordnung zum AwSV-Begriff des „festen Gemisches“. Und dies unabhängig davon, ob es sich dabei um einen reinen Stoff (sauberer Schrott aus Normalstahl), ein Gemisch mit evtl. gefährlichen Eigenschaften (Edelstahlschrott mit Anhaftungen von Bohremulsionen) oder ein völlig undefiniertes Gemisch (Mischschrott) handelt – um einmal drei Beispiele aus demselben Bereich miteinander zu vergleichen.Flüssige bzw. gasförmige Abfälle fallen dann sowieso unter die jeweiligen Begriffe wassergefährdender gasförmiger oder fester Mischungen.

Fußnoten:

[1]

„Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ vom 21.04.2017 (BGBl. I Nr. 22 S. 905)

Die neue AwSV 2017

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