Читать книгу Insolvenzstrafrecht - Gerhard Dannecker - Страница 13
III. Kriminalstatistische Entwicklungen im Bereich des Insolvenzstrafrechts
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Die aufgezeigte Entwicklung im Bereich der Insolvenzen in Deutschland spiegelt sich in der nationalen Strafrechtspraxis wider. Im Deliktsbereich der im Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität [41] erfassten Insolvenzstraftaten (§§ 283, 283a–d StGB, § 84 GmbHG, §§ 130b, 177a HGB, § 15a IV InsO) stieg dabei die Zahl der registrierten Fälle von 2.485 im Jahre 1987 auf einen Höchststand von 15.093 im Jahre 2007. Nachdem die Zahlen dann in den folgenden Jahren zurückgingen, zeigte sich ein erneutes Hoch mit 12.392 im Jahr 2011. Seitdem waren die Zahlen bis zum Jahr 2014 rückläufig, stiegen dann zuletzt im Jahr 2015 aber um 3,0 %[42] auf 11.153 registrierte Fälle an.
In diesem Untersuchungszeitraum stieg allein die Zahl der erfassten Fälle des Bankrotts (§ 283 StGB) von 1.762 im Jahre 1987 auf 4.373 im Jahre 2004, das wiederum den Höchststand der registrierten Fälle markiert. Im Jahre 2014 ergibt sich auch hier eine leicht reduzierte Anzahl von erfassten Bankrottfällen in Höhe von 3.280 Fällen. Die Konkurs- bzw. Insolvenzverschleppung gem. § 84 GmbHG stieg von 1.791 erfassten Fällen im Jahre 1987 auf ein historisches Hoch von 8.425 Fällen im Jahre 2005. Eine Vergleichbarkeit mit den Jahren ab 2009 kann aufgrund der Tatsache, dass die Insolvenzverschleppung seit dem 1.11.2008 für alle Gesellschaftsformen einheitlich in § 15a InsO geregelt ist,[43] nicht hergestellt werden. Es wird geschätzt, dass 50 bis 80 % aller Unternehmenszusammenbrüche von Insolvenzstraftaten begleitet werden.[44] Auch in diesem Deliktsfeld wird ein erhebliches Dunkelfeld angenommen.[45]
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › A. Praktische Bedeutung der Insolvenzen und ihre Bedeutung für die strafrechtliche Praxis › IV. Praktische Bedeutung des insolvenzrechtlichen Gläubigerschutzes