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1. Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29.7.1976 (1. WiKG)
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Am 1.9.1976 trat das am 29.7.1976 verabschiedete „Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“[2] (kurz: 1. WiKG) in Kraft. Die zunehmenden Bedenken[3] gegen die Vereinbarkeit der innerhalb der damaligen Konkursordnung kodifizierten Strafvorschriften mit dem Schuldstrafrecht[4] und die Beweisschwierigkeiten rund um die Gläubigerbenachteiligungsabsicht in § 239 a.F. KO können als Auslöser für diese Gesetzesreform gewertet werden.[5] Sie ging auf die Tätigkeit der Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität[6] zurück, die Änderungen im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Handels- und Konkursrechts (heute: Insolvenzrecht, InsO) für erforderlich hielt. Daneben wurden besondere Strafvorschriften gegen den Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und den Kreditbetrug (§ 265b StGB) und darüber hinaus ein verwaltungsrechtliches Gesetz gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen geschaffen.
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Schwerpunkt des 1. WiKG bildeten Straftatbestände, die dogmatisch im Vorfeld des Betruges angesiedelt sind.[7] Insbesondere um Schwierigkeiten im Hinblick auf den nachzuweisenden Vorsatz zu umgehen, führte der Gesetzgeber mit dem Kreditbetrug gem. § 265b StGB und dem Subventionsbetrug gem. § 264 StGB zwei Straftatbestände in das Strafgesetzbuch ein, die als abstrakte Gefährdungsdelikte bereits die Tathandlung unter Strafe stellen, ohne die Strafbarkeit von einer Bewilligung eines Kredits bzw. einer Subvention oder von einer Bereicherungsabsicht abhängig zu machen. Hintergrund dieser Ausgestaltung der Straftatbestände war der Wille des Gesetzgebers, das Kredit- und das Subventionswesen als überindividuelle Rechtsgüter besonders zu schützen.
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Schließlich wurde das Konkursstrafrecht (heute: Insolvenzstrafrecht) aus generalpräventiven Erwägungen heraus[8] innerhalb der §§ 283 ff. StGB in das Strafgesetzbuch zurückgeführt, die mit Inkrafttreten der Konkursordnung am 1.10.1879 aus dem Strafgesetzbuch ausgeschieden waren, und der Tatbestand des Wuchers gem. § 291 StGB neu gefasst. Ziel des Reformgesetzgebers[9] war es, ausschließlich gefährliche Verhaltensweisen zu erfassen, weswegen sämtlichen Bankrottalternativen das Erfordernis einer wirtschaftlichen Krise hinzugefügt und auf das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht verzichtet wurde. Zudem wurde der Tatbestand des § 283 StGB um eine Vielzahl von Alternativen modifiziert, in deren Rahmen eine umfassende Fahrlässigkeitsverantwortung normiert ist. Darüber hinaus wurde die Generalklausel des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB[10] eingeführt. Mit ihr wollte der Gesetzgeber sich neu entwickelnde, noch nicht typisierte sozialschädliche Verhaltensweisen aus dem Umfeld der Insolvenz strafrechtlich erfassen.[11] Dies ist infolge der Kombination unbestimmter Rechtsbegriffe und der generalisierenden Betrachtungsweise strafrechtsdogmatisch nicht ganz unproblematisch.[12] Bezüglich der Reform des Konkursstrafrechts ging es nicht um echte Neuschöpfungen, sondern um eine Reform tradierter Straftatbestände, die modernisiert werden sollten.