Читать книгу Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK - GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG - Страница 10
Оглавление4 Lebensversicherung/Private Rentenversicherung
4.1 Einführung
4.1.1 Markt und Chancen
Nach dem gebuchten Bruttobeitragsaufkommen von 94,6 Mrd. EUR in 2017 (Quelle: Statista 2018) handelt es sich bei der Lebensversicherung um die mit Abstand größte Sparte der Versicherungswirtschaft.
Insgesamt waren in 2017 84 Lebensversicherer am Markt tätig, wobei die zehn größten Anbieter einen Anteil von über 60 % erreichten (Quelle: Statistik der BaFin 2017).
4.1.2 Bedarf
Die Lebens- und Rentenversicherung ist eine Personenversicherung, die drei Gruppen von Versicherungsereignissen kennt:
Tod der versicherten Person bzw. Langlebigkeit,
Ablauf durch Erleben,
Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, schwere Krankheit, Pflegebedürftigkeit.
Als Summenversicherung wird in der Lebensversicherung im Versicherungsfall, wenn das versicherte Ereignis eingetreten ist, die vereinbarte Summe ausgezahlt, unabhängig von dem tatsächlichen Geldbedarf (abstrakte Bedarfsdeckung).
Aus den Risiken ergeben sich auch die wesentlichen Motive für den Abschluss von Lebens- und Rentenversicherungen:
Hinterbliebenenversorgung,
Aufbau, Verbesserung der Altersversorgung,
Absicherung bei Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und schwerer Krankheit,
Bildung von Kapital und Vermögen,
Sicherung und Tilgung von Darlehn.
4.1.3 Zielgruppen
Der Vorsorgebedarf lässt sich allgemein nach Zielgruppen einteilen:
Junge alleinstehende Menschen:
Absicherung des Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrisikos, da in den ersten Jahren des Berufslebens noch keine Versorgung aus der GRV existiert,
Schließen der GRV-Versorgungslücken.
Paare:
gegenseitige Absicherung des Todesfallrisikos (Hinterbliebenenversorgung),
eigene Altersversorgung zum Schließen der Versorgungslücken,
Absicherung gegen BU/EU.
Junge Familien mit Kindern:
Schwerpunkt ist zunächst die Hinterbliebenenversorgung, da die GRV auch hier nicht ausreicht,
danach kommt sofort die private Absicherung des BU/EU-Risikos,
Schließen der GRV-Altersversorgungslücken,
finanzielle Absicherung von Ausbildung und Heirat der Kinder.
Beamte:
Absicherung des Dienstunfähigkeitsrisikos,
zusätzliche Altersversorgung zum Decken von Lücken in der Beamtenversorgung.
Senioren:
Gestaltung sofort beginnender Leibrenten zur lebenslangen Finanzierung des Lebensabends,
Übertragung von Kapital/Vermögen auf Erben.
Selbstständige/Freiberufler:
Absicherung vor allem des BU/EU-Risikos, da keine staatliche Versicherung,
Hinterbliebenenversorgung,
Aufbau von gesicherten und regelmäßigen Alterseinkünften,
garantierte Vermögens-/Kapitalbildung.
Bauherren/Kreditnehmer:
Absicherung des Kreditrisikos bei Tod,
noch wichtiger: die BU/EU-Absicherung zur Fortführung des Baudarlehns und Sicherung des Wohneigentums.
Natürlich lassen sich weitere Zielgruppen systematisieren.
Hinweis:Zu beachten ist, dass konkrete Kunden viele der genannten Zielgruppeneigenschaften gleichzeitig aufweisen.
4.2 Versicherungssumme
4.2.1 Bedarfsermittlung
Kriterien für die Ermittlung des individuellen Bedarfs:
Welchen Zielgruppen ist der Kunde zuzuordnen, um den allgemeinen (objektiven) Bedarf festzustellen?
Alter des Kunden?
Familienstand?
Anzahl und Alter der zu versorgenden Angehörigen?
Aktuelles Gesamteinkommen?
Versorgungslücken aus der GRV unter Beachtung von bestehenden privaten, betrieblichen und Riester-Versorgungen?
Berufe und Tätigkeiten für die Berufsunfähigkeitsversorgung?
Eigene Versorgungsziele?
4.2.2 Ermittlung der bedarfsgerechten Versicherungssumme
Die „richtigen“ Versicherungssummen (= Umfang der Versorgungen) hängen natürlich von obiger individueller Bedarfsanalyse unter Auswahl der „richtigen“ Produkte ab und werden sich unter Beachtung der nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maximal aufzubringenden Beitragshöhen zu einem ausgewogenen Kompromiss verbinden müssen.
4.3 Angebotsformen und deren Leistungsumfang
4.3.1 Todesfallversicherung
Eine der ältesten Versicherungsformen in der Lebensversicherung ist die Todesfallversicherung. Sie dient der Bereitstellung eines Todesfallkapitals, z. B. für Bestattungskosten („Sterbegeldversicherung“) oder zur Finanzierung der Erbschaftsteuer. Mit der Todesfallversicherung wird in der Regel die Versorgung Hinterbliebener gesichert, da die Leistung nur im Todesfall der versicherten Person ausgezahlt wird. Die Beitragszahlungsdauer wird häufig auf das 85. Lebensjahr der versicherten Person ausgelegt. Sie endet jedoch mit dem Tode des Versicherten. Überlebt die versicherte Person die vereinbarte Beitragszahlungsdauer, wird die Leistung dennoch erst im Todesfall erbracht.
4.3.2 Versicherung mit festem Auszahlungstermin (Termfix-Versicherung)
Bei dieser Tarifform wird die Versicherungsleistung erst beim Ablauf des Vertrages erbracht, unabhängig davon, ob die versicherte Person dann noch lebt oder schon vorher verstorben ist. Der Auszahlungszeitpunkt steht also immer fest (Termfix). Verstirbt die versicherte Person, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung. Sinn und Zweck dieser Versicherungsform ist es, ein bestimmtes Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, beispielsweise zur Finanzierung des Studiums – auch dann, wenn die versicherte Person diesen Zeitpunkt nicht erlebt. Oft wird sie Ausbildungsversicherung genannt.
Ebenfalls zur Termfix-Versicherung gehört die Aussteuerversicherung, die auch als „Heiratsversicherung“ bekannt ist. Heiratet das zu versorgende Kind vor Ablauf der Versicherung (i. d. R. das 25. Lebensjahr des Kindes), so wird die vereinbarte Versicherungsleistung vorzeitig in voller Höhe erbracht. Stirbt das zu versorgende Kind vor Ablauf der Versicherung, endet der Vertrag und i. d. R. wird das Deckungskapital ausgezahlt.
4.3.3 Gemischte Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (kapitalbildende Lebensversicherung)
Diese Versicherungsform ist die bei Weitem am häufigsten gewählte Vertragsform. Die vereinbarte Versicherungsleistung wird im Todesfall der versicherten Person, spätestens jedoch zum gewünschten Vertragsablauf, ausgezahlt. Man spricht von der „unbedingten Leistungspflicht des Versicherers“. Auf diese Weise wird sowohl dem Gedanken der Absicherung der Hinterbliebenen als auch der Sicherung der eigenen Altersversorgung Rechnung getragen.
Neben dieser Grundform haben die Versicherer zahlreiche weitere Tarifvarianten entwickelt, z. B.:
4.3.4 Risikolebensversicherung
Risikoversicherungen stellen abgekürzte (temporäre) Todesfallversicherungen dar. Eine vereinbarte Todesfallleistung wird nur erbracht, wenn der Versicherte während der Laufzeit des Vertrages verstirbt. Geschieht dies nicht, endet der Vertrag zum gewünschten Ablauf.
Zumeist werden Risikoversicherungen mit einem Umtauschrecht versehen. Dies gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist (meist zehn Jahre ab Vertragsbeginn) die Risikoversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine kapitalbildende Versicherung mit gleicher Versicherungssumme umzuwandeln. Je nach Art des Bedarfs unterscheidet man im Wesentlichen zwischen drei Tarifvarianten, die auch als Zusatzversicherung zu einer kapitalbildenden Versicherung abgeschlossen werden können.
4.3.5 Rentenversicherung
Gegenstand von Rentenversicherungen ist nicht die Gewährung von Versicherungsschutz für den Todesfall. Fest vereinbarte Versicherungsleistung ist vielmehr die Zahlung einer garantierten Rente, und zwar so lange, bis die versicherte Person stirbt (Leibrente, im Unterschied zur Zeitrente, die so lange wie vereinbart gezahlt wird, unabhängig davon, ob der Rentner noch lebt). Das Risiko des Versicherers liegt also nicht im Fall des vorzeitigen Ablebens des Versicherten, sondern in dessen (hoher) Lebenserwartung (Langlebigkeit).
Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung zahlt der Versicherer nach Ablauf der Kapitalaufbauphase (Aufschubzeit) die vereinbarte Rente. Stirbt der Versicherte während der Aufschubzeit, kann der Versicherer die eingezahlten Beiträge, inklusive bis dahin erreichter Zinsgewinne, an die Hinterbliebenen erstatten.
Darüber hinaus wird i. d. R. eine Rentengarantiezeit vereinbart. Sie sieht vor, dass für eine bestimmte Anzahl von Jahren nach Rentenzahlungsbeginn die Rente auch dann ausgezahlt wird, wenn der Versicherte bereits gestorben ist. Übliche Rentengarantiezeiten sind fünf, zehn, 15 oder 20 Jahre. Sie stellen Zeitrenten innerhalb der Leibrente dar.
Beispiel:Stirbt der Versicherte ein Jahr nach Zahlung der ersten Rente, werden für weitere neun Jahre an die Hinterbliebenen die Renten gezahlt, wenn die beim Vertragsschluss vereinbarte Rentengarantiezeit zehn Jahre betrug.
Die meisten Versicherer statten ihre Verträge mit einem sogenannten Kapitalwahlrecht aus: Der Versicherungsnehmer kann bis kurz vor Ende der Aufschubzeit entscheiden, ob er die lebenslängliche Rente ausgezahlt haben oder auf einmal als garantierte wertgleiche Kapitalabfindung erhalten will. Dieses Wahlrecht erhält dem Versicherungsnehmer eine große Flexibilität.
Im Gegensatz zur aufgeschobenen Rentenversicherung steht die „Verrentung“ eines Kapitals: Die Sofortrente. Diese sofort beginnende Rentenversicherung sieht eine Rentenzahlung ab Vertragsbeginn vor und wird durch einen einmalig zu zahlenden Betrag finanziert. Ebenso wie bei der aufgeschobenen Rentenversicherung können auch hier Rentengarantiezeiten vereinbart werden. Eine weitere Tarifform sieht die Restzahlung der Differenz zwischen verbrauchtem Einmalbetrag und bereits gezahlten Renten durch den Versicherer vor, wenn der Versicherte stirbt.
Sinnvoll ist die Sofortrente immer dann, wenn aus einer Geldsumme eine kontinuierliche Raten-, d. h. garantierte Rentenzahlung gemacht werden soll, die vor allem als Wiederanlage von Ablaufleistungen aus kapitalbildenden Lebensversicherungen dient. Damit wird im Rentenalter ein lebenslanges Renteneinkommen gesichert, übrigens in seiner Gesamthöhe weniger abhängig von den Zinsschwankungen des Kapitalmarktes. Die Sofortrente wird deswegen auch als eine Art Basis-Altersversorgung eingesetzt.
4.3.6 Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung
Derartige Lebens- und Rentenversicherungen sind Sonderformen der gemischten Lebensversicherung und der aufgeschobenen Rentenversicherung. Sie legen den Sparanteil der Prämie ausschließlich in bestimmte Investmentfonds des Lebensversicherers oder dessen Investmentpartners an. Auch Fondsmischungen sind möglich. Der Versicherungsnehmer kann häufig zwischen den angebotenen Fonds (z. B. zwischen internationalen Aktienfonds und deutschen Rentenfonds) switchen (d. h. die zukünftigen Raten in einen anderen Fonds investieren, während das bisher angesparte Fondsvolumen im zunächst gewählten Fonds verbleibt), shiften (hierbei wird dann auch das bereits angesparte Fondsguthaben in einen anderen Fonds investiert und nicht nur die Sparraten) oder das vom Versicherer angebotene Fondsmanagement übernehmen. Die Anlage erreicht so gegenüber den herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen eine größere Transparenz und natürlich höhere Renditechancen. Auf der anderen Seite ist die Sicherheit geringer, garantierte Versicherungssummen für das Erleben sind grundsätzlich nicht möglich. Der eventuelle Rückkaufswert entspricht der Höhe des aktuellen Fondsguthabens. Die Überschussbeteiligung erfolgt durch Erhöhung der Fondsanteile. Als „Naturalleistung“ kann zum Ablauf durch Erleben auch das erreichte Fondsvermögen in ein Wertpapierdepot des Versicherungsnehmers übertragen werden.
Die Wahl von fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherungen ist entscheidend von der sog. Anlegermentalität des Kunden abhängig. Hier lassen sich grundlegend drei Stufen unterscheiden:
Der sicherheitsorientierte Kunde: Sein Hauptanliegen ist der Erhalt des investierten Kapitals. Möglich ist auch der Wunsch nach einer Garantieleistung am Ende der Laufzeit und/oder eine Renditeerwartung von 1 – 3 %. Der zeitliche Anlagehorizont liegt hier oft bei nicht mehr als fünf Jahren (also kurzfristig).
Der renditeorientierte Kunde: Dieser verfolgt als oberstes Ziel einen maximalen Ertrag in der Regel innerhalb eines mittelfristigen (fünf- und zehnjährigen) Zeitraums zu erzielen. Hierfür ist dieser Kunde auch bereit, innerhalb der Anlagedauer ein höheres Risiko durch Wertschwankungen zu akzeptieren. Die Renditeerwartung liegt bei diesen Kunden bei 3 – 5 %.
Der chancenorientierte Kunde: Das Hauptaugenmerk liegt hier auf der Erzielung eines maximalen Gewinns unter bewusster Nutzung der Marktchancen. Hierfür werden auch erhebliche Wertschwankungen während der geplanten Anlagedauer (mindestens zehn und mehr Jahre) in Kauf genommen. Dafür erwartet der Kunde meist eine Rendite von 5 % oder mehr.
Diese Grobunterscheidung soll hier beispielhaft verdeutlichen, welche unterschiedlichen Anlageerwartungen die Kunden haben. Eine solche bzw. ähnliche Aufteilung hilft bei der bedarfsgerechten Auswahl eines entsprechenden Produktes für den Versicherungsnehmer.
Versicherungsunternehmen bieten entsprechend dieser Aufteilung unterschiedliche Anlagekonzepte (sog. Depotstrategien) an: eine Anlageform, die ausschließlich in festverzinsliche Wertpapiere investiert, z. B. Rentenfonds, für die sicherheitsorientierten Kunden; eine Variante, die außer festverzinslichen Wertpapieren auch Aktienanlagen berücksichtigt (z. B. sog. Mischfonds), ist eher für die renditeorientierten Kunden vorgesehen. Und die Anlageform, die ausschließlich in Aktienwerte und ggf. auch andere Anlageinstrumente investiert, ist für die chancenorientierten Kunden konzipiert.
Aufgrund der vielschichtigen Erwartungen und Motive der Kunden haben die Gesellschaften in den letzten Jahren versucht, immer speziellere fondsgebundene Produkte zu entwickeln, sei es mit Beitragsgarantien oder Mindestverzinsungen in den unterschiedlichsten Gestaltungsvarianten.
4.3.7 Vermögenswirksame Lebensversicherung
Arbeitnehmer, die aufgrund von Tarif- oder Arbeitsverträgen Anspruch auf Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen (VL) haben, können diese nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz bis zu einem Höchstsatz von jährlich 470 EUR in vermögenswirksame Lebensversicherungen einfließen lassen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Mindestlaufzeit des Versicherungsvertrages von zwölf Jahren (Sperrfrist);
gemischte Lebensversicherungstarife erforderlich:
Todes- und Erlebensfallversicherung,
verbundene Lebensversicherung,
Termfix-Versicherungen,
Teilauszahlungsversicherungen;
der Abschluss von Zusatzversicherungen ist nicht möglich.
Der Monatsbeitrag kann vom Arbeitgeber allein oder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufgebracht werden. Im Gegensatz zum Bausparen und Beteiligungssparen ist für vermögenswirksame Lebensversicherungen bereits seit 1990 keine Arbeitnehmer-Sparzulage mehr vorgesehen.
4.3.8 Zusatzversicherungen
Kapitallebens- und Rentenversicherungen können im Bedarfsfall mit zusätzlichem Versicherungsschutz versehen werden. Das Bestehen von Zusatzversicherungen ohne „Hauptvertrag“ ist nicht möglich. Neben der genannten Todesfallzusatzversicherung sind vor allem die Unfalltodzusatzversicherung und die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aufzuführen. Letztere wird von einigen Gesellschaften auch als selbstständige Versicherung angeboten.
4.3.8.1 Unfalltodzusatzversicherung (UZV)
Sinn dieser Zusatzversicherung ist es, zusätzliches Kapital zur Verfügung zu stellen, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalles stirbt. Die zusätzliche Unfalltodversicherungssumme kann bei heutigen Tarifen eine beliebige prozentuale Höhe der Hauptversicherungssumme betragen. Der Unfallbegriff und die Versicherungsbedingungen für die UZV entsprechen im Wesentlichen den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB)1. So muss es sich zum Erhalt einer Leistung um ein plötzliches, von außen eingetretenes, unfreiwilliges, gesundheitsschädigendes Ereignis handeln, das innerhalb eines Jahres zum Tode führt. Beides muss sich während des Bestehens der Versicherung zutragen.
4.3.8.2 Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
Diese Zusatzversicherung kennt zwei Leistungsmerkmale:
Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung in der Hauptversicherung (Beitragsbefreiung) und
Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.
Die Höhe der zu vereinbarenden Rente richtet sich nach dem Versorgungsbedarf des Versicherten und kann meistens im Rahmen des Nettoeinkommens frei gewählt werden (Summenversicherung mit Elementen der Schadenversicherung). Die BUZ-Rente soll insbesondere dazu dienen, Versorgungslücken aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu kompensieren. Im Gegensatz zur BU-Rente kann die Beitragsbefreiung auch alleine abgeschlossen werden.
Nach den Versicherungsbedingungen für die BUZ ist berufsunfähig, wer
infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalles
voraussichtlich für mindestens sechs Monate oder dauernd
zu mindestens 50 % außerstande ist,
seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Wird die versicherte Person infolge einer Pflegebedürftigkeit berufsunfähig, so erfolgt eine abgestufte Zahlung der versicherten Rente entsprechend der Pflegestufe bzw. des Pflegegrades:2
• Pflegestufe I (bzw. Pflegegrad II) | 40 % der vereinbarten BU-Rente, |
• Pflegestufe II (bzw. Pflegegrad III und IV) | 70 % der vereinbarten BU-Rente, |
• Pflegestufe III (bzw. Pflegegrad V) | 100 % der vereinbarten BU-Rente. |
Diese Definition des Versicherungsfalles gilt sowohl für Leistungen aus der BU-Rente als auch für die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht und unterscheidet sich wesentlich vom Leistungsbegriff der Erwerbsminderungsrente in der GRV. Generell sind Leistungen aus der BUZ nur für die Dauer der Berufsunfähigkeit (max. bis zum 67. Lebensjahr der versicherten Person bzw. Regelrenteneintritt) und nicht über den Vertragsablauf der Grundversicherung hinaus zu erbringen (abgekürzte oder temporäre Leibrente). Gerade im Bereich der privaten BUZ hat es in den letzten Jahren bei den Versicherern eine rasante Entwicklung in den Bedingungswerken gegeben, z. B. Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit bei vielen Berufsgruppen. Die BU wird auch als selbstständiger Vertrag angeboten, teilweise sogar mit einer Überschusskapitalbildung auf Fondsbasis.
4.3.8.3 Gruppen- und Sammelversicherungsverträge (auch: Kollektivlebensversicherungen)
Firmen/Vereine können für ihre Arbeitnehmer/Mitglieder sogenannte Gruppenversicherungsverträge abschließen. Aufgrund der erhöhten Anzahl von Personen, die in einem Vertrag abgesichert werden, kann der Versicherer den Versicherten folgende Vorteile anbieten:
vereinfachte Risikoprüfung,
günstig kalkulierte Gruppenversicherungstarife (Sondertarife),
Verzicht auf einen Teil des Zuschlages für „unterjährige“ Zahlungsweisen.
Zur Erlangung dieser Vorteile müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Beispiel:Alle Abteilungsdirektoren und Abteilungsleiter mit einem Diensteintritt vor dem 01.01.2018 umfassen zusammen 20 Mitarbeiter. Ein Gruppenversicherungsvertrag kann abgeschlossen werden, wenn sich mindestens zehn Mitarbeiter versichern wollen.
Die Schwierigkeit bei Gruppenversicherungen liegt in der objektiven Umschreibung des Personenkreises bzw. bei kleineren Firmen in der geringen Mitarbeiteranzahl.
Bei Sammelversicherungsverträgen (häufig auch: Sammelinkassoverträge) kommt es dagegen nicht auf den Personenkreis an. Die Versicherungsnehmer werden Mitglieder eines Vereins, der dann das Inkasso der Lebensversicherungsverträge durchführt und die Beiträge „gesammelt“ (in einer Summe) an den Versicherer abführt.
Daraus ergeben sich bestimmte Vorteile:
rabattierte Einzelversicherungen (z. B. 3 % unter dem Normaltarif),
Verzicht auf einen Teil des Zuschlages für „unterjährige“ Zahlungsweise.
Beide Möglichkeiten dienen u. a. dazu, die Versicherungsbeiträge im Verhältnis zu Einzelverträgen zu reduzieren bzw. für den gleichen Beitrag höhere Leistungen darzustellen. Abschluss- und Verwaltungskostenersparnisse werden an die Versicherten weitergegeben. Das Gleichbehandlungsgebot bezogen auf das Einzelrisiko (vgl. § 138 VAG) wird damit nicht verletzt.
4.3.9 Automatische Anpassung (Dynamik)
Zur Vermeidung von Kaufkraftverlusten durch Inflation können alle hier erwähnten Vertragsformen mit einer automatischen Anpassung der Versicherungssumme versehen werden. Bereits bei Abschluss des Vertrages kann vereinbart werden, dass sich der Beitrag der Versicherungsnehmer jährlich um einen bestimmten Betrag erhöht.
Es handelt sich dabei z. B. um einen festen Prozentsatz zwischen 3 % und 10 % oder um die prozentuale Steigerung des Höchstbeitrages zur GRV.
Unter Zugrundelegung des veränderten Eintrittsalters und der restlichen Vertragslaufzeit wird aus dem „zusätzlichen“ Beitragsteil eine neue Versicherungssumme ermittelt und auf die vorherige addiert. Je niedriger die Restlaufzeit und je höher das dementsprechende Eintrittsalter ist, desto niedriger wird die Erhöhungssumme. Der Vorteil für den Versicherungsnehmer liegt jedoch nicht nur in der planmäßigen Anpassung seines Versicherungsschutzes an seinen gestiegenen Bedarf. Der Versicherer verzichtet auch auf eine erneute Gesundheitsprüfung, obwohl sich das Risiko erhöht und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert haben könnte. Außerdem ist die Anhebung von Beitrag und Leistung für den Versicherungsnehmer fakultativ, d. h., er behält sich das Recht vor, an den Erhöhungen nicht teilzunehmen. Wird den Erhöhungen mehr als dreimal hintereinander widersprochen, so verliert er allerdings den Vorteil des Verzichts auf die erneute Gesundheitsprüfung (vgl. § 5 Abs. 3 Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung).
4.4 Beitrag
Die Höhe einer Lebensversicherungsprämie richtet sich nach folgenden versicherungstechnischen Kriterien:
Eintrittsalter der versicherten Person,
Laufzeit des Vertrages,
Art und Höhe der vereinbarten Versicherungsleistungen.
Durch Beruf, Hobby und den Gesundheitszustand der versicherten Person kann sich der Beitrag noch individuell verändern.
Auch die Prämienkalkulation des Versicherers folgt dem Äquivalenzprinzip, d. h., dass die Prämie der Leistung des Versicherers entspricht.
Die Prämie zu einer gemischten Lebensversicherung setzt sich aus Risikoanteil, Sparanteil und Kostenanteil zusammen:
4.4.1 Sparanteil
Die mit dem Rechnungszins verzinslich angesammelten Sparbeiträge aus der Prämie einer gemischten Lebensversicherung werden als Deckungskapital bezeichnet. Das vom Versicherer „riskierte Kapital“ ist die Differenz zwischen Versicherungssumme und Deckungskapital. Auch der Rückkaufswert ergibt sich aus dem Deckungskapital, vermindert um den angemessenen Stornoabzug. Dieser stellt kein „Strafgeld“ für vorzeitige Vertragsbeendigung dar. Er beinhaltet vor allem die noch nicht getilgten Abschlusskosten.
Der Sparanteil einer gemischten Lebensversicherung dient während der Beitragszahlungsdauer zur verzinslichen Ansparung der vereinbarten garantierten Erlebensfallsumme.
Die Höhe des Sparanteils ist abhängig von:
der Versicherungssumme,
der Laufzeit des Vertrages sowie
dem Rechnungszins, d. h. von dem Zinssatz, zu dem der Versicherer die Sparbeiträge des Kunden verzinsen muss.
Der garantierte Rechnungszins lag noch im Jahr 1998 bei 4 %. Nach sinkender Tendenz über 3,25 %, 2,75 % und 2,25 %, 1,75 % und 1,25 %, gilt bereits seit dem 01.01.2017 ein Rechnungszins i. H. v. 0,9 %. Bei der Senkung des Rechnungszinses muss der Versicherungsnehmer also mehr Prämie bezahlen, da der Sparbeitrag bei gleicher Versicherungssumme höher angesetzt werden muss.
Der Rechnungszins (auch Garantiezins genannt) wird vom Bundesminister der Finanzen in Absprache mit der BaFin und den Aktuaren der Lebensversicherer festgelegt. Grundlage ist die Umlaufrendite von Anleihen der öffentlichen Hand im arithmetischen Mittel der letzten zehn Jahre. Eine Veränderung des Garantiezinses trifft immer nur Verträge, die nach dem Änderungstermin abgeschlossen wurden.
Beispiel für ein Kapital von 2.000,00 EUR innerhalb von 20 Jahren Ansparzeit:
Das Deckungskapital ist zu Beginn des Vertrages negativ („gezillmertes“ Deckungskapital, benannt nach dem Versicherungsmathematiker Prof. Dr. August Zillmer). Ein großer Teil der Abschlusskosten wird bereits zum Anfang des Vertrages durch die zweckentfremdete Verwendung der Sparanteile getilgt. So entwickelt sich das Deckungskapital und mit diesem der Rückkaufswert zeitlich verzögert.
Die Kosten werden auf die ersten fünf Jahre der Versicherungslaufzeit verteilt (§ 169 Abs. 3 VVG).
4.4.2 Kostenanteil
Der Kostenanteil in der Lebensversicherungsprämie dient zur Deckung aller beim Abschluss entstehenden Kosten inkl. der Kosten für die Vertragsverwaltung. Im Wesentlichen unterscheidet man drei Kostenarten:
Das Problem des Versicherers besteht darin, dass sich sowohl die Verwaltungs- als auch die Inkassokosten während der Laufzeit eines Vertrages verändern können, der einmal kalkulierte Kostenanteil eines bestehenden Vertrages aber konstant bleibt. Dies zwingt den Versicherer zu vorsichtiger Kalkulation, insbesondere in Zeiten ansteigender Kostenentwicklung.
4.4.3 Risikoanteil
Der Risikoanteil einer Lebensversicherungsprämie wird beeinflusst von
der Höhe der Versicherungsleistung,
dem Alter der versicherten Person,
der Dauer der Risikotragung durch das Versicherungsunternehmen
und ist so kalkuliert, dass bei einem vorzeitigen Todesfall die Differenz zwischen Versicherungsleistung und dem bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Deckungskapital ausgeglichen wird.
Diese Differenz bezeichnet man als riskiertes Kapital. Eine sorgfältige Versichertenauslese und die vorsichtige Kalkulation des Sterblichkeitsrisikos sind daher insbesondere nötig, weil es in der Lebensversicherung keine Möglichkeit gibt, Gefahrenerhöhungen (hier Verschlechterung des Gesundheitszustands) durch erhöhte Beiträge zu kompensieren. Im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Versicherungsunternehmen kann ein deutscher Versicherer Risikobeiträge während der Vertragslaufzeit nicht erhöhen.
Zur Berechnung des Risikoanteils ist es wichtig zu wissen, wie wahrscheinlich es ist, dass eine versicherte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt noch lebt (Sterbewahrscheinlichkeit) und wie hoch sich damit zu diesem Zeitpunkt das riskierte Kapital darstellt. Sterbewahrscheinlichkeiten werden regelmäßig vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden ermittelt und zu Sterbetafeln zusammengefasst. Diese sagen aus, wie viele von 100.000 Menschen, getrennt nach Männern und Frauen eines bestimmten Alters, in einem vergangenen Zeitraum gestorben sind. Bei Sterbetafeln handelt es sich also um modellhafte Beobachtungen zur Darstellung des „Abbaus“ einer Personengesamtheit. Sie ermöglichen es dem Versicherungsmathematiker, Regelmäßigkeiten in der Sterbewahrscheinlichkeit zu erkennen und diese in der Kalkulation der Risikoprämie zu berücksichtigen. Die Versicherer verwenden heute meist eigene Sterbetafeln.
Hinweis:Je älter die versicherte Person wird, desto höher wird die Sterbewahrscheinlichkeit; der Risikobeitrag wird somit immer höher.
Auf der anderen Seite nimmt das riskierte Kapital mit zunehmender Beitragszahlung ab. Welcher der beiden Faktoren überwiegt, ist von der Laufzeit und vom Eintrittsalter der versicherten Person abhängig.
Beispiel:Verändert sich die Sterbewahrscheinlichkeit positiv, so bedeutet das, dass der Risikoanteil einer Lebensversicherung für neu zu kalkulierende Tarife niedriger wird. Da sich damit jedoch auch die durchschnittliche Lebenserwartung erhöht, sinken die Rentenhöhen bei gleichen Prämien, weil hier die Renten länger (im Durchschnitt aller Versicherten) lebenslänglich zu zahlen sind.
Geht aus dem Gesundheitszustand einer versicherten Person eine Abweichung von der durchschnittlichen Lebenserwartung gemäß der Sterbetafel hervor, so kann dies beispielsweise durch einen risikogerechten Beitragszuschlag ausgeglichen werden. Zur Risikofeststellung dienen insbesondere die Gesundheitsfragen des Versicherungsantrages, die Auskünfte der behandelnden Ärzte und vertraglich vereinbarte Untersuchungen.
Um die Risikoübernahme nicht völlig abzulehnen, hat der Versicherer über den Beitragszuschlag hinaus u. a. das Mittel der Risikobegrenzung. Dies geschieht durch die Vereinbarung einer Staffelung der Versicherungssumme.
Beispiel für die Staffelung einer Versicherungssumme von 10.000 EUR (sog. fünfer Staffelung):
bei Tod im … Jahr der Laufzeit | Versicherungsleistung (jeweils ein Fünftel) in EUR |
1. | 2.000 |
2. | 4.000 |
3. | 6.000 |
4. | 8.000 |
5. | 10.000 |
4.5 Antragsaufnahme
Die Beispiele richten sich nach dem Angebot des jeweiligen Versicherers.
Bezugsrechte in der Lebensversicherung
Das Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten soll. Es bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die dem Versicherungsunternehmen zur Kenntnis gebracht werden muss.
Man unterscheidet die folgenden Bezugsberechtigungen:
Das widerrufliche Bezugsrecht beinhaltet nur eine Anwartschaft auf die Versicherungsleistung; das unwiderrufliche Bezugsrecht stellt eine stärkere Verfügungsbeschränkung dar als das widerrufliche. Der unwiderruflich Begünstigte kann beispielsweise seine Rechte am Vertrag abtreten oder verpfänden. Es besteht die Möglichkeit der Vertragsbeendigung, eine Änderung steht ihm jedoch nicht zu. Der Versicherungsnehmer kann auch die Beitragszahlung einstellen. Wird der Vertrag aber vom Versicherungsnehmer gekündigt, hat der unwiderruflich Begünstigte einen Anspruch auf die Rückvergütung. Abtretungen und Verpfändungen sind dem Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich.
Die Anwendung von unwiderruflichen Bezugsrechten beschränkt sich normalerweise auf den Bereich der Direktversicherung. Im Falle des Bestehens eines unwiderruflichen Bezugsrechts und im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers gehört die Versicherung zum Vermögen des Begünstigten. Besteht überhaupt kein Bezugsrecht für den Todesfall, fällt die Leistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers.
4.6 Versicherungsfall
4.6.1 Arten
Als Versicherungsfall (Leistungsfall) gelten alle Ereignisse, für die ein Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Leistung zugesagt hat. Je nach Tarif sind dies
Tod,
Unfalltod,
Erlebensfall,
Heirat eines zu versorgenden Kindes,
Berufsunfähigkeit.
Bei der Prüfung der Leistungspflicht sind, neben den Bestimmungen des VVG, folgende Besonderheiten zu beachten:
Als Besonderheit bei der Lebensversicherung ist hier noch zu berücksichtigen, dass bei einem erfolgreichen Rücktritt bzw. einer erfolgreichen Anfechtung der volle Rückkaufswert durch den Versicherer zu zahlen ist. Bei fondsgebundenen Verträgen ist der Zeitwert als Rückkaufswert anzusehen (§ 169 Abs. 4 VVG).
Handelt es sich um einen Unfalltod? In diesem Fall ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen, damit ggf. eine Obduktion verlangt werden kann.
Handelt es sich um Selbsttötung? In den allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) ist geregelt, dass der Versicherer nach einer Ausschlusszeit von drei Jahren in vereinbarter Höhe leistet. Während dieser Zeit wird eine Leistung nur fällig, wenn die Tat, die zum Tod führte, in einem „die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ begangen wurde. Ist dies nicht der Fall, wird der berechnete Rückkaufswert erstattet.
4.6.2 Meldung des Versicherungsfalles
Derjenige, der die Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag beansprucht, muss auf eigene Kosten folgende Unterlagen beibringen:
Nachweis der letzten Beitragszahlung,
Sterbeurkunde, Heiratsurkunde (bei Aussteuerversicherung),
ärztliche oder amtliche Zeugnisse über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode führte,
Versicherungsschein.
4.7 Besonderheiten
4.7.1 Überschussbeteiligung
Die Ablaufleistung einer kapitalbildenden Lebensversicherung setzt sich zusammen aus der Versicherungssumme und den erzielten Überschüssen. Allerdings ist nur die Höhe der Versicherungssumme dem Kunden garantiert. Darüber hinaus entstehende außerrechnungsmäßige Zinsen (Überzinsen) dürfen nicht verbindlich zugesagt werden.
4.7.2 Überschussentstehung
Alle Überschüsse entstehen aus der vorsichtigen Kalkulation der drei verschiedenen Prämienanteile, also durch die Beitragszahlung des Kunden. Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schreibt vor, in welcher Höhe die vom Lebensversicherungsunternehmen erzielten Überschüsse an den Versicherungsnehmer zurückfließen müssen (vgl. § 4 Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung – MindZV).
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer einen Rechtsanspruch auf Beteiligung an den sog. „stillen Reserven“ und zwar mindestens zur Hälfte. Diese Beteiligung kann der Versicherer nur durch ausdrückliche Vereinbarung ausschließen. Stille Reserven entstehen z. B. durch Immobilien, die noch mit dem damaligen Kaufpreis in der Bilanz erfasst sind, die aber inzwischen deutlich mehr am Markt wert sind. Dieser höhere Wert ist ein Vermögenszuwachs, der in der Bilanz nicht direkt ersichtlich ist – daher „still“ (§ 153 VVG).
4.7.3 Überschussverteilung
Grundsätzlich soll der entstandene Gesamtüberschuss so zeitnah und entstehungsgerecht wie möglich auf alle bestehenden Verträge verteilt werden. Deshalb wird heute als gängigstes Modell das sog. „natürliche Gewinnsystem“ zur Gewinnverteilung benutzt.
Bilanztechnisch erfolgt die Verteilung der Gewinne über die Direktgutschrift und die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB). Da zwischen Gewinnentstehung und Gewinnverteilung auf die einzelnen Verträge zumeist ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren vergehen kann, wird ein Teil der Gewinne zulasten des laufenden Geschäftsjahres im Wege der Direktgutschrift den Verträgen gutgeschrieben. Es handelt sich also um eine sofortige „Zinsausschüttung“ zuzüglich zum garantierten Rechnungszins. Die Ausschüttung erfolgt im Jahr nach der Gewinnentstehung. Angereichert wird die Versicherungsleistung bei regulärer Beendigung des Vertrages durch den Schlussüberschussanteil. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus noch nicht zugeteilten Überschüssen aus der RfB zusammen.
4.7.4 Gewinnverwendungssysteme
Für die Verwendung der entstandenen Gewinne gibt es folgende verschiedene Methoden:
Prämienverrechnung (oder Sofortrabatte): Gewinne, die entstehen, werden mit der zu zahlenden Prämie verrechnet.
Verzinsliche Ansammlung: Gewinnanteile werden über die Laufzeit in einem gesonderten Sparkonto angesammelt, verzinst und bei Ablauf zusammen mit der garantierten Versicherungssumme ausgezahlt.
Fondsansammlung: Sonderform der verzinslichen Ansammlung, aber nur im Fondsvermögen.
Bonus-System: Aus den Gewinnanteilen wird eine zusätzliche garantierte Versicherungssumme unter Berücksichtigung des erhöhten Eintrittsalters und der Restlaufzeit gebildet.
Für welches der verschiedenen Systeme sich der Kunde entscheidet, wird bereits bei Vertragsschluss festgelegt.
4.7.5 Deckungsrückstellung und Deckungsstock (Sicherungsvermögen)
In der Bilanz des Lebensversicherers findet sich auf der Passivseite die Deckungsrückstellung, die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern darstellt. Die Berechnung der Deckungsrückstellung erfolgt durch einen mathematischen Sachverständigen. Unter dem Deckungsstock (auch bezeichnet als „Sicherungsvermögen“) versteht man die in der folgenden Abbildung „Deckungsstock und Deckungsrückstellung“ dargestellten Vermögenswerte. Die Überwachung der Vermögensanlage erfolgt durch einen unabhängigen Treuhänder. Durch diese Verfahrensweise wird erreicht, dass durch betriebsunabhängige Personen die Aktiva des Versicherers und somit der Sparerfolg des Kunden richtig ermittelt und treuhänderisch verwaltet wird. Das Sicherungsvermögen muss getrennt von den übrigen gebundenen und ungebundenen Vermögenswerten verwaltet werden. Es ist für die Erfüllung der Zahlungsansprüche der Versicherungsnehmer reserviert und dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen (vgl. §§ 125, 215 VAG).
4.7.6 Anlagegrundsätze
Die Qualität der deutschen Lebensversicherung wird u. a. in hohem Maße von den Anlagegrundsätzen im VAG beeinflusst. Die Versicherer sind danach gehalten, die Gelder der Kunden unter bestmöglicher Einhaltung des „magischen Dreiecks“ und unter Wahrung des Grundsatzes von Mischung und Streuung anzulegen.
4.7.7 Vertragserhaltung
Überwindung von Zahlungsschwierigkeiten
Der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung bringt für den Versicherungsnehmer langjährige Verpflichtungen mit sich. Die Aufgabe der Lebensversicherer ist es u. a., die Verwaltung von Versicherungsverträgen so zu gestalten, dass dem Kunden auch bei finanziellen Engpässen geholfen werden kann. Die von den Versicherungsunternehmen angebotenen Möglichkeiten zur Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten hängen vor allem davon ab, ob finanzielle Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers kurzfristiger oder langfristiger Natur sind.
Man unterscheidet:
Unter Umständen kann dem Kunden schon geholfen werden, wenn die hohe Belastung eines halbjährlich oder jährlich zu zahlenden Beitrages auf monatliche Zahlungsweise umgestellt wird, da kleinere Raten leichter aufzubringen sind.
Beim Risikozwischenbeitrag bezahlt der Kunde nur den Risiko- und Verwaltungskostenanteil seiner Prämie, sodass der Hauptanteil der Gesamtprämie, nämlich der Sparanteil, für einen zu vereinbarenden Zeitraum (i. d. R. bis zu max. einem Jahr) ausgesetzt wird. Die nicht gezahlten Sparanteile können später in einem Betrag oder als Zuschlag auf die zukünftigen Prämien nachgezahlt werden. Ebenso ist es möglich, die Zahlung der fehlenden Sparanteile nachzuholen, indem man den Versicherungsablauf um die unbezahlte Zeitstrecke hinausschiebt.
Durch die Stundung der Gesamtprämie braucht der Versicherungsnehmer für einen kürzeren Zeitraum (z. B. sechs Monate) überhaupt keine Beiträge zu bezahlen, behält aber ebenso wie bei der Zahlung des Risikozwischenbeitrages seinen vollen Versicherungsschutz. Die Handhabung der Nachzahlung der gestundeten Beiträge erfolgt auf dem gleichen Wege wie beim Risikozwischenbeitrag.
Bei der Gewinnverrechnung werden bereits vorhandene Überschüsse aus dem Vertrag dazu verwendet, etwaige Beitragsrückstände auszugleichen. Diese Möglichkeit besteht jedoch erst dann, wenn ein positives Deckungskapital vorhanden ist.
Der Versicherungsnehmer kann auch eine Vorauszahlung erhalten, und zwar bis zur Höhe des angesammelten Deckungskapitals. Diese Möglichkeit wird auch als Beleihung oder Policendarlehen bezeichnet und setzt voraus, dass der entnommene Beitrag vom Versicherungsnehmer verzinst wird. Die Tilgung dieser „Vorabzahlung“ kann entweder in einer Summe oder in Teilbeträgen erfolgen. Ebenso ist die Tilgung durch die Erhöhung der laufenden Beiträge möglich. Wird die Vorauszahlung nicht zurückgezahlt, wird das Darlehn später von der Versicherungsleistung abgezogen. Ein Rechtsanspruch seitens des Versicherungsnehmers auf Gewährung einer Vorauszahlung besteht nicht.
Bei der Teilkündigung wird die Versicherungssumme herabgesetzt, wodurch sich der Beitrag reduziert. Diese Herabsetzung der Versicherungssumme hat natürlich auch zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz für den Todesfall vermindert. Der Ausschluss von Zusatzversicherungen (z. B. BUZ) bewirkt ebenfalls eine Beitragssenkung und beeinträchtigt die Qualität des Versicherungsschutzes erheblich. Wie bei jeder nachträglichen Erhöhung des Versicherungsschutzes wären auch hier die Gesundheitsfragen neu zu beantworten, sollte der Versicherungsnehmer den Ausschluss der Zusatzversicherung wieder rückgängig machen wollen.
Durch eine Verlängerung des Vertrages wird bewirkt, dass für die Erreichung des Sparzieles, also die garantierte Erlebensfallsumme, mehr Zeit zur Verfügung steht. Dadurch vermindert sich der Sparbeitrag einer Lebensversicherung und führt somit zur Gesamtbeitragsreduzierung. Obwohl die Höhe des Versicherungsschutzes beibehalten wird, darf die Verlängerung eines von vornherein langfristigen Vertrages jedoch als unpopuläre Maßnahme angesehen werden.
Die Beitragsfreistellung einer Lebensversicherung erfolgt immer dann, wenn für einen andauernden Zeitraum gar keine Beiträge mehr gezahlt werden. Der Vertrag wird nach erfolgtem Mahnverfahren gemäß § 38 VVG oder auf Antrag beitragsfrei gestellt. Die Höhe der „beitragsfreien Versicherungssumme“ richtet sich nach dem bis dahin vorhandenen Deckungskapital. Dieses wird unter Zugrundelegung der Restlaufzeit wie ein Einmalbeitrag behandelt und ergibt, wiederum mit dem Rechnungszins verzinslich angesammelt, den „neuen“ Wert der Versicherung, der auch weiterhin an der Gewinnbeteiligung teilnimmt. Reicht das vorhandene Deckungskapital zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht aus, erlischt der Vertrag. Der Rückkaufswert wird ausgezahlt.
Der Rückkauf, d. h., die Kündigung des Vertrages (Rückkauf und Kündigung sind identisch!), sollte immer das letzte Mittel sein, eine Lebensversicherung und somit die Beitragszahlung zu beenden. Bei der Auflösung des Vertrages steht dem Versicherungsnehmer der Rückkaufswert zu, d. h. das vorhandene Deckungskapital abzüglich eines angemessenen Abschlages. Der Rückkaufswert erreicht, insbesondere in den ersten Versicherungsjahren, jedoch nicht die Summe der eingezahlten Beiträge, da diese reduziert werden um
die Tilgung der Abschlusskosten (bei gezillmertem Deckungskapital),
die sich verbrauchenden Risikoprämien und
den sog. „Stornoabzug“.
Bei einer Kündigung des Vertrages wird ggf. noch die 25 %ige Abgeltungsteuer auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen fällig.
Die Qualität einer gemischten Kapitallebensversicherung sollte jedoch nicht an der Höhe ihrer Rückkaufswerte gemessen werden, also dem Zustand des Vertragsbruchs. Entscheidend sind vielmehr garantierte Versicherungssumme und Ablaufleistung. Auch Lebensversicherungsverträge werden abgeschlossen, um eingehalten zu werden – von beiden Vertragspartnern.
4.7.8 Steuerliche Behandlung
Bei der steuerlichen Betrachtung der Lebens- und Rentenversicherungen ist seit dem Alterseinkünftegesetz zwischen Alt- und Neuverträgen zu unterscheiden.
Regelungen für Altverträge, Abschluss und Beitragszahlung vor dem 01.01.2005
Als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) sind nach § 10 EStG i. d. F. bis 31.12.2004 Beiträge zu folgenden Lebensversicherungen abzugsfähig:
Risikolebensversicherungen,
Kapitalversicherungen mit laufender Beitragszahlung (mindestens fünf Jahre lang), wenn der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren aufweist und der Todesfallschutz wenigstens 60 % der Beitragssumme (für Verträge ab 01.04.1996) beträgt,
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht mit laufender Beitragszahlung, wenn das Wahlrecht frühestens nach zwölf Jahren ausgeübt werden kann.
Für die Steuerförderung von Risikolebensversicherungen und von Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht spielen Laufzeit und Beitragszahlungsart keine Rolle. Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen sowie Kapitalversicherungen mit Laufzeiten unter zwölf Jahren und gegen Einmalbeitrag sind keine Vorsorgeaufwendungen. Nach dem Haushaltsbegleitgesetz können Beiträge zu Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen nur noch mit 88 % im Rahmen der Höchstbetragsberechnung angesetzt werden.
Regelung für Neuverträge mit Abschluss ab 01.01.2005
Die Beiträge zu Neuverträgen, die bisher Vorsorgeaufwendungen waren, erhalten diese Förderung nicht mehr. Dafür wurde die Freistellung von Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase schrittweise eingeführt. Das betrifft folgende Beiträge:
zur GRV,
zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
zu privaten Leibrenten („Basis-Renten“).
Die Versicherung muss als lebenslange monatliche Leibrente geleistet werden. Für Verträge mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2012 gilt die Altersgrenze zum 62. Lebensjahr.
Die Ansprüche dürfen
nicht vererbbar,
nicht übertragbar,
nicht beleihbar,
nicht veräußerbar und
nicht kapitalisierbar sein.
Die Steuerfreistellung als Sonderausgaben beginnt in 2005 mit 60 % (von maximal 20.000 EUR, also in 2005 maximal 12.000 EUR) der Aufwendungen und erreicht in jährlichen Schritten von 2 % von 2025 an die vollständige Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist seit 2015 (dynamisch) an die knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt und wird sich regelmäßig verändern. Der Betrag errechnet sich aus dem jeweils geltenden Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung sowie deren Beitragsbemessungsgrenze (siehe Kapitel 2.2.1).
Beiträge zu privaten BU-/EU-Versicherungen, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu reinen Risikoversicherungen bleiben Vorsorgeaufwendungen und können mit maximal 2.800 EUR abgesetzt werden, wenn sie vollständig allein getragen werden. Ansonsten sind sie abzugsfähig bis 1.900 EUR.
Daneben werden Altbeiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die bisher als Sonderausgaben begünstigt waren, auch weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Für Altverträge sind die Leistungen einkommensteuerfrei auszuzahlen, wenn deren Beiträge Vorsorgeaufwendungen waren. Das gilt auch für Abläufe von fondsgebundenen Lebens-/Rentenversicherungen bei Mindestlaufzeiten von zwölf Jahren und dem Mindesttodesfallschutz von 60 % der Beitragssumme.
Bei vorzeitiger Kündigung wird auf die Erträge eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten.
Die Ertragsleistungen aus Kapitalversicherungen, die als Neuverträge nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, sind prinzipiell steuerpflichtig. Unter folgenden Voraussetzungen sind die Zinsen/Erträge jedoch nur zur Hälfte zu versteuern:
Todesfallleistung mindestens in Höhe der Hälfte der über die Gesamtlaufzeit gezahlten Beiträge,
Auszahlung frühestens nach zwölf Jahren und
Auszahlung frühestens ab dem
60. Lebensjahr (Vertragsbeginn vor 2012) bzw.
62. Lebensjahr (Vertragsbeginn ab 2012).
Rentenleistungen für Altverträge und schon laufende Rentenzahlungen sowie für Renten aus privaten Neuverträgen (die aus einem Kapital entspringen, das aus vollständig versteuertem Einkommen gebildet wurde) werden seit 01.01.2005 mit dem Ertragsanteil versteuert.
Der Sonderausgabenabzug für Altverträge wird schrittweise abgebaut.
Aufgrund der Neuregelung des Sonderausgabenabzuges durch das Alterseinkünftegesetz wird der Vorwegabzug über die Jahre seine Bedeutung verlieren. Ab 2020 wird er abgeschafft. Im Rahmen einer Günstigerprüfung werden die sich nach dem neuem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen (Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen) mit den Werten verglichen, die sich nach altem Recht (bis 2004) ergeben würden. Es werden allerdings nur diejenigen Aufwendungen in die Günstigerprüfung einbezogen, die nach geltendem Recht den Vorsorgeaufwendungen zuzuordnen sind. Im Rahmen dieser Günstigerprüfung ergibt sich folgende Entwicklung des Vorwegabzuges:
1 Alle nachfolgenden Angaben zu Versicherungsbedingungen beziehen sich auf das Proximus Bedingungswerk 4.
2 Obwohl bereits seit 2017 das Pflegestärkungsgesetz die ehemals drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt hat, ist im Bedingungswerk Proximus 4 bei den Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und auch bei den Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung immer noch von Pflegestufen die Rede.