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3 Altersvermögensgesetz (AVmG) – Riester-Rente

3.1 Einführung

Ziel der Riester-Rentenreform war und ist es, die gesetzliche Alterssicherung zukunftsfähig zu machen und auf die ungünstigen demografischen Entwicklungen vorzubereiten (immer weniger Beitragszahler müssen für immer mehr Rentenbezieher aufkommen). Sie behält die Finanzierung der GRV durch das Umlageverfahren mittels „Generationenvertrag“ bei und fügt den Aufbau einer breiten zusätzlichen privaten oder betrieblichen und staatlich geförderten Altersvorsorge hinzu (durch Zulagen und Steuervorteile).

Es sollen diejenigen „neuen“ Lücken der GRV gefüllt werden, die künftig wegen der niedrigeren Rentenerhöhungen entstehen (mit dem seit 2005 eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor noch gravierender).

Die Reform wird durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) und das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) geregelt:

Aufbau einer zusätzlichen privaten und betrieblichen kapitalgedeckten Altersversorgung mit massiver staatlicher Förderung;

individueller Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Gehaltsumwandlung mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit;

Einführung einer bedarfsorientierten Grundsicherung zur Verhinderung von verschämter Altersarmut;

jährliche Informationen der Rentenversicherungsträger an die Versicherten über den Stand der Rentenanwartschaften;

Neugestaltung des Witwen-/Witwerrentenrechts mit Kinderkomponente;

Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung jüngerer Versicherter mit lückenhaften Erwerbsverläufen.

Der Aufbau einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorge wird durch steuerliche Fördermaßnahmen flankiert, die gerade Bezieher kleiner Einkommen sowie Familien mit Kindern besonders unterstützen. Dabei sollen Sparanreize geschaffen werden. Grundsätzlich gilt die Freiwilligkeit zusätzlicher Eigenvorsorge.

Die im Rahmen der Riester-Rente geförderten Beiträge bestimmen sich nach § 82 EStG. Altersvorsorgebeiträge sind nach § 82 Abs. 1 EStG Beiträge, die der Zulageberechtigte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden, nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Vertrages zahlt. Im AltZertG wird somit bestimmt, welche privaten Anlageprodukte steuerlich gefördert werden.

3.2 Begünstigter Personenkreis

Zum geförderten Personenkreis zählen alle, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU, oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist und die Pflichtbeiträge zur GRV zahlen (Arbeitnehmer, auch des öffentlichen Dienstes, Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit, Pflegepersonen, Personen im freiwilligen Wehr- oder im Bundesfreiwilligendienst, geringfügig Beschäftigte, sofern sie nicht von ihrem Recht auf Versicherungsfreiheit Gebrauch gemacht haben, Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld, versicherungspflichtige Selbstständige, Beamte sowie Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit). Generell erhalten auch nicht förderungsberechtigte Personen die Zulagen-Förderung, wenn für deren Ehepartner ein förderfähiger Vertrag abgeschlossen wird. Von der Förderung ausgenommen sind z. B. Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen und freiwillig in der GRV Versicherte.

3.3 Grundsätze der Förderung

Gefördert werden nur solche Finanzdienstleistungsprodukte, die von der BaFin nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert wurden.

Derartige Anlagen sind bis zum vollendeten 62. Lebensjahr (oder bis zum Beginn einer Erwerbsminderungsrente, einer Altersrente) gebunden und können nicht beliehen oder anderweitig verwendet werden.

Die Anlageformen müssen ab Auszahlungsbeginn eine lebenslang steigende oder gleichbleibende monatliche Leibrente zusichern.

Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge und während der Auszahlungsphase die laufenden monatlichen Zahlungen garantiert werden.

Die Anlagen sind während der Ansparphase gesetzlich vor Pfändung sowie Anrechnung in Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II geschützt.

Bei Versicherungsprodukten gibt es nur Unisex-Tarife.

3.3.1 Förderkonzept

Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Zur Entlastung der Bürger zahlt der Berechtigte nur seine Eigenbeiträge, die staatliche Zulage wird von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA) gutgeschrieben. Die Höhe der Zulage ist abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl. Bei höheren Einkommen oder Eigenbeiträgen, die die Mindesteigenbeiträge (S. 46) übersteigen, kann es günstiger sein, den Altersvorsorgeaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu machen. Dies wird vom Finanzamt von Amts wegen im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ ermittelt. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird die Differenz dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Die gezahlte Zulage verbleibt auf dem Anlagekonto.

Als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden können – unabhängig vom individuellen Einkommen – nachfolgende Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge + Zulage).

Hinweis:Empfohlen und staatlich gefördert wird, die zusätzliche Eigenvorsorge stufenweise aufzubauen, und zwar in vier Schritten.

In der Vergangenheit musste man, um die volle Zulagenförderung zu erhalten,

2002 und 2003: 1 %,

2004 und 2005: 2 %,

2006 und 2007: 3 %

seines Vorjahresbruttoeinkommens abzüglich der ihm maximal zustehenden Zulagen in einen Altersvorsorgevertrag investieren bzw. investiert haben. Seit 2008 müssen dafür 4% des Vorjahresbruttoeinkommens aufgewendet werden.

Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen.

Die jährliche Grundzulage beträgt in den Veranlagungszeiträumen

• 2002 und 200338 EUR
• 2004 und 200576 EUR
• 2006 und 2007114 EUR
• 2008 bis 31.12.2017154 EUR
• Seit 01.01.2018 beträgt die jährliche Grundzulage175 EUR

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht die Grundzulage jedem gesondert zu, wenn beide Ehepartner eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben. Das gilt auch, wenn zwar nur ein Ehepartner steuer- und versicherungspflichtige Einnahmen hat, dieser aber seinen Mindesteigenbeitrag leistet und der andere Ehepartner den Sockelbeitrag in Höhe von 60 EUR jährlich einbezahlt. Sogenannte „Rucksackverträge“ („Null-Euro“-Verträge) sind nicht mehr zugelassen. Auch „mittelbar“ förderfähige Personen müssen den Sockelbeitrag zahlen.

Die jährliche Kinderzulage beträgt je Kind (abhängig vom Kindergeld) in den Veranlagungszeiträumen

• 2002 und 200346 EUR
• 2004 und 200592 EUR
• 2006 und 2007138 EUR
• seit 2008185 EUR
• für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren wurden300 EUR

Darüber hinaus gibt es seit dem 01.01.2008 für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von einmalig 200 EUR bei Abschluss eines Riester-Vertrages.

Die vorstehenden Zulagen vermindern sich entsprechend, wenn nicht der nachfolgende Altersvorsorgeaufwand (Eigenbeiträge + Zulage) aufgebracht wird:

• in den Veranlagungszeiträumen2002 und 2003in Höhe von 1 %
2004 und 2005in Höhe von 2 %
2006 und 2007in Höhe von 3 %
• seit dem Veranlagungszeitraum2008 jährlichin Höhe von 4 %

des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch nicht über die folgenden Beträge hinaus. Bei Ehepaaren werden die gemeinsamen Einkommen bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

Auch für den Fall, dass bereits die Zulagen den 4 % Aufwendungen entsprechen oder sie sogar übersteigen, muss zur Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden (der sog. Sockelbeitrag – zurzeit mindestens 60 EUR p. a.). Der jährlich maximale steuerliche Absetzungsbetrag (inkl. Zulage) beträgt in den Veranlagungszeiträumen

• 2002 und 2003bis zu525 EUR,
• 2004 und 2005bis zu1.050 EUR,
• 2006 und 2007bis zu1.575 EUR,
• seit 2008bis zu2.100 EUR.

3.3.1.1 Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte

Entstehung der Wohn-Riester-Förderung

Als die Förderung des selbst genutzten Wohneigentums über die Eigenheimzulage wegfiel, kam in der Koalitionsvereinbarung die Idee auf, Wohneigentum alternativ in die sog. Riester-Förderung mit einzubeziehen.

Eine Umsetzung dieser Idee fand in Form des Eigenheimrentengesetzes (EigRentG) statt, das 2008 Gesetzgeber beschlossen wurde. Das Gesetz enthält folgende Regelungen zur Einbeziehung der Wohnimmobilie in die Riester-Förderung:

Erweiterung des Kreises der begünstigten Anlageprodukte,

Einführung der Förderung von Tilgungsleistungen,

Verbesserung der Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen,

nachgelagerte Besteuerung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals,

Sonderregelungen zu den Fällen der Aufgabe der Selbstnutzung.

Im EigRentG ist vorgesehen, dass zum einen der Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen für die Altersvorsorge mit einbezogen wird und zum anderen auch Darlehnsverträge für die Bildung selbst genutzten Wohneigentums in Form von Altersvorsorgeverträgen abgeschlossen werden können.

3.3.1.2 Förderung von Tilgungsleistungen

Darlehnstilgungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages sollen künftig als Altersvorsorgebeiträge wie die bisherigen Sparbeiträge steuerlich gefördert werden, wenn das Darlehn für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG genutzt wird. Werden Tilgungsleistungen in Höhe von mindestens 4 % der maßgebenden Einnahmen (maximal 2.100 EUR abzüglich Zulage) in den Altersvorsorgevertrag mit Darlehnskomponente eingezahlt, wird dem Zulageberechtigten die ungekürzte Grundzulage in Höhe von 175 EUR und ggf. Kinderzulagen von 185 EUR für vor dem 01.01.2008 geborene Kinder bzw. von 300 EUR für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder gewährt.

Die Altersvorsorgezulage wird von der Zulagenstelle zugunsten des betreffenden Darlehnsvertrages ausgezahlt. Die Altersvorsorgezulage fungiert damit als Sondertilgung, d. h., in diesem Umfang reduziert sich die Darlehnsschuld des Zulageberechtigten. Eine Förderung der Darlehnszinsen erfolgt nicht. Wie bei Sparbeiträgen wird auf Antrag des Zulageberechtigten auch geprüft, ob der Sonderausgabenabzug für die entsprechenden Tilgungsleistungen einschließlich des Zulagenanspruchs (bis maximal 2.100 EUR) für den Zulageberechtigten günstiger ist als der Zulagenanspruch. Ist dies der Fall, erhält der Zulageberechtigte noch einen über die Zulage hinausgehenden Steuervorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung.

Hat der Zulageberechtigte ein Vorfinanzierungsdarlehn abgeschlossen, dann gelten die von ihm geleisteten Sparbeiträge – die bereits zur späteren Tilgung des Darlehns abgetreten sind – ebenfalls als Tilgungsleistungen. Sie werden allerdings erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Darlehnstilgung in das sog. Wohnförderkonto eingestellt. Umschuldungen sind nur dann begünstigt, wenn mit dem neuen Darlehn in Form eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG weiterfinanziert wird.

3.3.1.3 Verbesserte Entnahmemöglichkeiten von gefördertem Altersvorsorgevermögen

Das Altersvermögensgesetz (AVmG) sieht Verbesserungen beim sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vor. Diese Regelung ermöglichte in ihrer bisherigen Fassung, dass der Zulageberechtigte steuerlich gefördertes Kapital – mindestens 10.000 EUR, höchstens 50.000 EUR – unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung benutzen kann. Bedingung war allerdings, dass das entnommene Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase in einen Altersvorsorgevertrag zurückgezahlt werden musste. Der Zulageberechtigte konnte so­mit ein zinsloses Darlehn bei sich selbst aufnehmen. Zukünftig besteht keine Pflicht zur Rückzahlung des entnommenen Betrages mehr. Außerdem ist eine Entnahme auch zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Der „Wohn-Riester-Sparer“ hat die Möglichkeit, sein angespartes Kapital im Alter entweder komplett oder bis zu 75 % für Wohnungs­zwecke einzusetzen und sich das verbleibende Kapital als Rente auszahlen zu lassen. Die 75 %-Grenze soll verhindern, dass Mini-Renten gezahlt werden müssen.

Eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG liegt in der Ansparphase in folgenden Fällen vor:

Anschaffung einer selbst genutzten Wohnung,

Herstellung einer selbst genutzten Wohnung,

Erwerb von Pflichtanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung,

Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts.

Als Wohnung zählt insoweit eine Wohnung in einem eigenen Haus, eine Eigentums-wohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft. Die Wohnung muss innerhalb der Europäischen Union (EU) oder einem Staat liegen, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz dienen. Zusätzlich ist erforderlich, dass sich der Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten dort befindet. Damit stellt der Gesetzgeber zum einen auf das Melderecht und zum anderen auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.

Wird die Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase durchgeführt, dann liegt eine wohnungswirtschaftliche Verwendung vor, wenn der Entnahmebetrag zur Entschuldung eines der oben genannten Objekte eingesetzt wird. Die Entnahme von gefördertem Altersvorsorgevermögen muss in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung stehen. Es ist auch eine mehrmalige Entnahme zulässig, soweit der entnommene Betrag jedes Mal unmittelbar für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 EStG genutzt wird. Verfahrenstechnisch muss der Zulageberechtigte die Entnahme bei seinem Anbieter beantragen und die wohnungswirtschaftliche Verwendung nachweisen. Der Anbieter leitet den Antrag an die Zulagenstelle weiter, die über den Antrag entscheidet. Die Kombination einer Kapitalentnahme und einer Tilgungsförderung für dieselbe wohnungswirtschaftliche Verwendung ist zulässig. Eine Rückzahlungsverpflichtung wie im bisherigen Recht besteht nicht mehr, eine freiwillige Rückzahlung ist aber jederzeit zulässig.

3.3.1.4 Nachgelagerte Besteuerung

Die geförderten Tilgungsbeiträge, die hierfür gewährten Zulagen sowie der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag werden in einem sog. Wohnförderkonto erfasst. Das Wohnförderkonto dient der Erfassung des in der Immobilie gebundenen steuerlich geförderten Kapitals. Dieser Wert ist die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung. Es erfolgt somit keine Nutzungswertbesteuerung der Wohnimmobilie, sondern lediglich eine Erfassung des tatsächlich geförderten Betrages. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Altersvorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase um jährlich 2 % erhöht.

3.3.1.5 Förderung von Tilgungsleistungen – Darlehnstilgungen

Der Zulageberechtigte hat jederzeit die Möglichkeit, den Stand des Wohnförderkontos zu verringern, indem er einen entsprechenden Betrag auf einen zertifizierten Altersvorsorge-vertrag (Sparvertrag) einzahlt. Diese Einzahlungen werden dann jedoch nicht zusätzlich gefördert. Allerdings werden die sich aus den Beiträgen ergebenden Leistungen nachgelagert besteuert.

3.3.1.6 Wahlrecht bei der Auszahlung

Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der Saldo des Wohnförderkontos entweder als Einmalbetrag zu 70 % (also mit 30 % Abschlag) oder verteilt bis zum 85. Lebensjahr besteuert. Für die Einmalbesteuerung muss der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase bei seinem Anbieter die Auflösung des Wohnförderkontos beantragen. Ohne einen solchen Antrag wird der Stand des Wohnförderkontos ab Beginn der Auszahlungsphase auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres gleichmäßig verteilt jährlich aufgelöst. Die Verteilung erfolgt über einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren. Das hängt von dem Beginn der Auszahlungsphase ab, der zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr gewählt werden kann.

3.3.1.7 Sonderregelungen in Fällen der Aufgabe der Selbstnutzung

Dient die geförderte Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies in der Ansparphase dem Anbieter und in der Auszahlungsphase der Zulagenstelle zu melden. Entsprechendes gilt für den Rechtsnachfolger der Wohnung, wenn der Zulageberechtigte verstirbt. In diesen Fällen erfolgt eine unmittelbare Besteuerung des Standes des Wohnförderkontos. Im Fall des Todes wird der noch zu besteuernde Betrag dem Erblasser zugerechnet. Eine Rückforderung der Zulagen und des ggf. gewährten zusätzlichen Steuervorteils erfolgt insoweit nicht.

Eine sofortige Besteuerung unterbleibt, wenn

der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Standes des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres vor und vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, für eine weitere förderfähige Wohnung verwendet,

der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des Standes des Wohnförderkontos innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem die Selbstnutzung aufgegeben wurde, auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt,

bei zusammenveranlagten Ehegatten der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten die Wohnung weiter selbst nutzt oder

die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung dem Ehegatten des Zulageberechtigten zugewiesen wird oder

die selbst genutzte Wohnung aufgrund eines beruflich bedingten Umzugs für diesen Zeitraum befristet vermietet wird, der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbst­nutzung wieder aufzunehmen und die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird.

Gibt der Zulageberechtigte die Selbstnutzung in der Auszahlungsphase auf und hatte er zuvor die privilegierte Einmalbesteuerung gewählt, hat er bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache der noch nicht besteuerten 30 % des Wohnförderkontos zu versteuern, vom elften bis zum 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache. Im Falle des Todes des Zulageberechtigten erfolgt nach der Einmalbesteuerung jedoch keine weitere Besteuerung des Restbetrages.

3.3.1.8 Berufseinsteiger-Bonus

Auch beim sog. Wohn-Riester wird ein einmaliger Berufseinsteiger-Bonus in Höhe von 200 EUR für unter 25-Jährige eingeführt.

Beispiel:Im Jahr 2019 wird für einen Zulagenberechtigten ohne Kinder die staatliche Förderung geprüft. Sein Bruttogehalt aus dem Vorjahr betrug 50.000 EUR. Auf einen Vorsorge­vertrag werden 1.900 EUR eingezahlt.

Der Mindesteigenbeitrag von 4 % von 50.000 EUR (= 2.000 EUR) liegt unterhalb des Maximalbetrages von 2.100 EUR (= Sonderausgabenhöchstbetrag) und oberhalb des Sockelbetrages von 60 EUR. Als eigene Sparleistung müssen somit 1.825 EUR (2.000 EUR abzüglich 175 EUR Höchstzulage) eingebracht werden, um die volle Zulage zu erhalten. Die volle Zulage wird in dem vorliegenden Fall gewährt, weil die eigene Sparleistung von 1.900 EUR über dem erforderlichen Mindesteigenbeitrag von 1.825 EUR liegt.

Abwandlung:

Es werden statt 1.900 EUR nur 1.500 EUR eingezahlt. Da die erforder­liche Mindesteigenbeteiligung nicht geleistet wird, wird die Zulage gekürzt:

Zulage 175 EUR × (1.500 EUR/1.825 EUR) = 144 EUR.

3.3.2 Antragsverfahren zur Erlangung der Förderung

Spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, muss der Zulagenberechtigte einen Antrag auf amtlichem Vordruck unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer auf Zulage stellen, einzureichen beim Anbieter. Der Berechtigte hat dem Anbieter Änderungen, z. B. in der Höhe des Vorjahreseinkommens, die zu einer Minderung der Zulagen führen, unverzüglich mitzuteilen. Der Anbieter reicht den Antrag an die zentrale Zulagenstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter, die ihn später prüft und sofort die Zulage auf den geförderten Vertrag überweist.

Seit 2005 genügt zur Vereinfachung die einmalige schriftliche Bevollmächtigung des Anbieters, damit dieser die Antragstellung als „Dauerzulagenantrag“ abnimmt. Ebenso wurden die Kriterien, die eine steuerliche Förderung von Produkten (Zertifizierung) ermöglichen, vereinfacht. Neu ist auch, dass zu Beginn der Auszahlungsphase 30 % des angesparten Kapitals zur freien Verwendung entnehmbar sind.

3.3.3 Folgen bei Vertragsänderung/-beendigung

Eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zum Zweck des Wechsels in einen anderen Altersvorsorgevertrag ist nur während der Ansparphase möglich. Das erreichte Kapital samt Zulagen wird übertragen. Wird der Vertrag endgültig gekündigt, dann sind alle Zulagen und Steuerermäßigungen an die Zulagenstelle zurückzuführen, Wertsteigerungen und Erträge sind zu versteuern.

Steuerschädlich ist auch die Vererbung; hier sind ebenso Zulagen und Sonderausgabenvorteile zurückzuzahlen.

Ausnahme: Der überlebende Ehegatte kann das hinterlassene Vorsorgekapital förderunschädlich auf einen eigenen Vertrag einzahlen, wenn er zum Todeszeitpunkt zusammen veranlagt wurde.

3.4 Steuerliche Behandlung der Leistung

Die Leistungen sind nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich voll steuerpflichtig. Leistungen an Hinterbliebene in Form einer Rente sind steuerunschädlich.

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