Читать книгу Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK - GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG - Страница 8

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2 Die gesetzliche Rentenversicherung

2.1 Bedeutung, Aufbau, Finanzierung

2.1.1 Träger und Versicherungsverhältnisse

Die wichtigsten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind:

die Deutsche Rentenversicherung Bund,

die Knappschaften und

die landwirtschaftlichen Alterskassen.

Die Träger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterstehen der staatlichen Aufsicht. Das Versicherungsverhältnis kann kraft Gesetzes (Pflichtversicherter) bzw. auf Antrag zustande kommen. Man unterscheidet:


2.1.2 Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung

Sie erfolgt im Umlageverfahren. Hierfür ist charakteristisch, dass die aktuellen Einnah­men der Rentenversicherungsträger, bestehend vor allem aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber sowie dem Bundeszuschuss aus Steuermitteln, dazu verwendet werden, um die heutigen Rentenzahlungen zu ermöglichen. Die Versicherten erhalten für ihre Beitragszahlungen einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Bezug einer Rente im Alter, welche dann von der nächsten Beitragszahlergeneration finanziert wird. In diesem Zusammenhang spricht man vom Generationenvertrag.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Zahlen:

54,445 Mio. Versicherte

20,480 Mio. EUR Renten an 24,689 Mio. Rentner

302,579 Mrd. EUR Einnahmen

302,720 Mrd. EUR Ausgaben

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Stand 22.11.2017, Versichertenbericht 2018)

Die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland im Jahr 2018


2.1.3 Demografische Entwicklung

Jedes Umlageverfahren ist also immer davon abhängig, in welchem zahlenmäßigen Verhältnis sich Beitragszahler und Leistungsempfänger zueinander befinden. Die Anzahl der älteren Menschen in Deutschland nimmt aber dramatisch zu – bei gleichbleibend niedriger Geburtenrate. Damit wird die Anzahl der Beitragszahler, die für einen Rentner aufkommen muss, immer weiter abnehmen. Das Problem könnte nur durch einen Anstieg des Bruttosozialproduktes – bzw. der Abgaben und Steuern darauf – gemildert werden.



2.2 Schichten der Altersvorsorge

Bis 2005 sprach man vom sog. Drei-Säulen-Modell der Altersversorgung in Deutschland mit den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen, der betrieblichen Altersversorgung und den Formen privater Vorsorge. Dabei besitzt die GRV nach wie vor die Funk­tion einer Regelsicherung. Allerdings weist die Deutsche Rentenversicherung Bund mittlerweile in ihren Renteninformationen darauf hin, dass darüber hinaus eine zusätzliche Altersvorsorge notwendig ist.

Mit der Riester-Rentenreform von 2001 und mit der Rentenreform 2004, ausgedrückt im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das zum 01.01.2005 in Kraft trat, spricht man jedoch nunmehr von einem Drei-Schichten-System:


2.2.1 Schicht 1: Basisversorgung

Die 1. Schicht ist der Grundbaustein der Altersversorgung, zu dem alle Renten aus gesetzlichen Systemen zu zählen sind; sowie seit deren Einführung 2005 auch die private kapitalgedeckte Leibrente (Rürup-Rente) mit Einschränkungen für den Versicherten, die der gesetzlichen Leibrente entsprechen:

lebenslange monatliche Rentenzahlungen frühestens ab 62 Jahren,

keine einmalige Kapitalabfindung,

keine einmalige Todesfallzahlung,

keine wirtschaftliche Verwendung (z. B. Beleihung oder Veräußerung),

keine Vererbung.

Die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung muss unter allen Umständen gesichert bleiben. Zusätzliche BU-Absicherungen sind möglich. Unter diesen Voraussetzungen wird diese private Basisrente wie alle gesetzlichen Renten nachgelagert besteuert und die Beiträge werden steuerlich gefördert bzw. steuerfrei gestellt.

Um größere Steuerausfälle zu vermeiden, erfolgt die Förderung der Beiträge und die Besteuerung der Renten schrittweise.

Förderung in der Ansparphase

Die Beiträge zur Basisversorgung konnten, beginnend im Jahr 2005, zu 60 % (von maximal 20.000 EUR, also in 2005 maximal 12.000 EUR) steuerlich abgezogen werden. Dieser Satz steigt jährlich um 2 % und erreicht 2025 somit 100 %. Bisher belief sich der Höchstbeitrag (100 %) für die absetzbaren Beiträge in der Schicht 1 auf 20.000 EUR (Verheiratete 40.000 EUR). Der Bundesrat hat jedoch seit 01.01.2015 einen Anstieg der anrechenbaren Beiträge (100 %) beschlossen.

Der Höchstbetrag ist (dynamisch) an die knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt und wird sich regelmäßig verändern. Der Betrag errechnet sich aus dem jeweils geltenden Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung (24,7 %), sowie deren Beitragsbemessungsgrenze (2019: 98.400 EUR). Der Höchstbetrag errechnet sich für das Jahr 2019 somit wie folgt: 98.400 EUR x 24,7 % = 24.304,80 EUR. Hiervon sind 2019 maximal Beiträge in Höhe von 88 % absetzbar, also 24.304,80 EUR x 88 % = 21.388 EUR.

Besteuerung in der Rentenphase

Sämtliche Leibrenten (gesetzliche wie private) sind seit 2005 mit zunächst 50 % der Zahlrenten zu versteuern, das gilt auch für Bestandsrentner. Für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang (Rentnerkohorte) wird der Besteuerungsanteil bis 2020 zunächst um 2 %, von 2021 an um jeweils 1 %, erhöht. Den Freibetrag vom Rentenbeginn behält der Rentner lebens-lang. Im Jahr 2040 wird dann die volle Besteuerung erreicht sein. Im Ergebnis wird so eine Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen in der Ansparphase und eine nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte erreicht.

Andere Kapitaleinkünfte als die oben genannten Leibrentenarten gelten nicht mehr als Alterseinkünfte (z. B. klassische Kapitallebens- und auch Rentenversicherung).

Hinweis: Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen und Sonderausgabenabzug für die „Riester-Rente“ können zugleich beansprucht werden.

2.2.2 Zusatzversorgung

Die steuerliche Förderung aller Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung wurde durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) harmonisiert. Das System der Pauschalbesteuerung bei Direktversicherungen wurde abgeschafft, die Direktversicherung wird wie Pensionskasse und Pensionsfonds steuerlich gefördert (Aufwendungen bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöht um einen zusätzlichen steuerfreien Betrag von weiteren 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig wurde die Mitnahme (Portabilität) von erworbenen Anwartschaften aus betrieblichen Versorgungen verbessert, d. h., bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben bestehende Ansprüche erhalten oder können unter bestimmten Bedingungen zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden.

Bei der Riester-Rente gelten mittlerweile Vereinfachungen. So wurde ein Dauerzulagenantrag eingeführt. Teilkapitalzahlungen zu Rentenbeginn sind bis zu 30 % möglich. Seit 2006 gibt es bereits bei der Riester-Rente nur Einheitstarife (Unisex), also gleiche Beiträge und Leistungen für Männer und Frauen.

2.2.3 Kapitalanlageprodukte

Die Erträge von Kapitalauszahlungen bei klassischen Lebens- und Rentenversicherungen sind für Neubestände seit 2005 grundsätzlich voll steuerpflichtig. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Bei Verträgen, die mindestens zwölf Jahre laufen und deren Auszahlung frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahrs erfolgt, muss nur die Hälfte der Erträge versteuert werden (Halbertragsverfahren). Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung gilt weiterhin: Bis zum Ablauf sind mindestens 50 % der über die Gesamtlaufzeit zu zahlenden Beiträge als Mindesttodesfallschutz Bedingung. Bei Verträgen gegen Einmalbeitrag, bei abgekürzter Beitragszahlung oder bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen gilt: Die Todesfallleistung muss das Deckungskapital bzw. den Zeitwert des Vertrages um mind. 10 % übersteigen. Todesfallleistungen bleiben einkommensteuerfrei. Klassische Privatrenten sind wie zuvor mit dem Ertragsanteil, der etwas gesunken ist, zu versteuern. Der frühere Sonderausgabenabzug (begrenzt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen) in der Ansparzeit ist entfallen, für Altverträge wurde bzw. wird er schrittweise abgebaut.


2.3 Versicherungspflicht

2.3.1 Umfang und Bedeutung der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer

Alle abhängig gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind grundsätzlich in der GRV versicherungspflichtig. Dies trifft ebenso auf geringfügig Beschäftigte zu, also auf Personen mit einem Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450 EUR monatlich. Diese geringfügig beschäftigten Personen gelten im übrigen gemäß § 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB VI nicht als Arbeitnehmer und können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Von den Selbstständigen sind nur bestimmte Personenkreise pflichtversichert, sowie einige andere Gruppen (siehe §§ 1 – 3 SGB VI). Die pflichtversicherten Arbeitnehmer stellen in der GRV den überwiegenden Teil der Beitragszahler dar. Gerade ihre in den letzten Jahren durch gesamtwirtschaftliche Entwicklungen abnehmende Zahl hat zu einem Teil der heutigen Probleme der GRV-Systeme geführt.

2.3.2 Grundlagen der Beitragsbemessung für Arbeitnehmer

Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Bezüge versicherungspflichtig. Die Beiträge werden jedoch nur bis zur jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GRV erhoben. Für 2019 gelten folgende Werte:

• BBG West:80.400 EUR jährlich bzw. 6.700 EUR monatlich,
• BBG Ost:73.800 EUR jährlich bzw. 6.150 EUR monatlich.

Bis zu diesen Bruttoarbeitsentgelten ist der gesetzliche Beitragssatz des jeweiligen Jahres zu zahlen, in 2019 18,6 %. Dabei tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bis auf wenige Ausnahmen, diese Beitragslast je zur Hälfte. Die technische Durchführung der Beitragszahlung erfolgt bei Arbeitnehmern durch das Lohnabzugsverfahren. Der Arbeitgeber zieht die GRV-Beiträge zusammen mit allen anderen Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttolohn ab und überweist sie an die zuständige Krankenkasse, von dort werden sie weiterverteilt.

2.4 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Aufgaben der GRV sind gesetzlich genau vorgeschrieben:

allgemeine Maßnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse der gesamten Bevölkerung,

Leistungen zur Rehabilitation,

Zahlung von Renten,

Aufklärung und Beratung der Versicherten und Rentner.

Die bedeutendste Aufgabe der GRV ist die Erbringung folgender Altersrenten (Rente wegen Alters gemäß § 35 ff. SGB VI).

2.4.1 Renten wegen Alters (gem. §§ 35 ff. SGB VI, Auszug)



Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte auf Antrag, die

das 63. Lebensjahr plus x Monate vollendet haben,

die allgemeine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und

eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgeben bzw. die zulässigen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.

Bei den Geburtsjahrgängen ab 1949 wird die Altersgrenze – für eine abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte – schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist mit Rentenabschlägen also frühestens zum 63. Lebensjahr plus x Monate möglich.

Versicherte, die unter die Vertrauensschutzregelung fallen, haben einen Anspruch auf die Rente für langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr und das ohne Abschläge. Hierunter fallen Versicherte, die

vor dem 01.01.1955 geboren sind und die vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeit verbindlich beantragt haben, oder

vor dem 01.01.1964 geboren wurden und als entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus Anpassungsgeld erhalten haben.

Für Versicherte, die nach dem 31.12.1947 geboren wurden, bleibt es unter den vorgenannten Voraussetzungen bei der Absenkung der Altersgrenze vom 63. auf das 62. Lebensjahr.

Nach dem neuen Rentenrecht müssen seit dem 01.01.2000 aber schon alle mit Einbußen rechnen, die dann vor dem 65. Lebensjahr aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen. Denn nach der Anhebung der Altersgrenze ist es weiterhin möglich, diese Altersrente bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahre plus x Monate in Anspruch zu nehmen. Bei einem solchen vorzeitigen Bezug vermindert sich die Altersrente dann aber für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,3 %.

Beispiel:Ein Versicherter ist am 16.12.1958 geboren und möchte mit Vollendung des 63. Lebensjahres ab Januar 2023 eine Altersrente beziehen. Eine ungekürzte Altersrente würde 1.200,00 EUR betragen. Der reguläre Rentenbeginn wäre – für das Geburtsjahr 1958 – mit 66 Jahren plus acht Monaten erreicht. Die Rente wird also 12 Monate vorzeitig in Anspruch genommen. Sie ist daher um 3,6 % (12 × 0,3 %) zu mindern und beträgt nur noch 1.156,80 EUR.

Grundsätzlich (außer bei der Regelaltersrente) sind ein vorgezogener und ein aufgeschobener Rentenbeginn möglich. Der vorgezogene Rentenbeginn führt zu einem während der gesamten Rentenlaufzeit wirksamen Abschlag in Höhe von 0,3 % pro Monat bezogen auf den Rentenzahlbetrag. Ein über das Regelrentenalter hinausgeschobener Rentenbeginn bewirkt für jeden Monat Zuschläge in Höhe von 0,5 %. Die sich durch Abschläge ergebende Minderung der monatlichen Rente kann allerdings durch zusätzliche Beitragszahlungen, die bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres erbracht werden können, abgemildert oder ausgeglichen werden.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Seit 2012 gibt es eine Rente für besonders langjährig Versicherte. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen, erstmals zum 01.07.2014, eine abschlagfreie Altersrente bereits ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen:

Zahlung von 45 Jahren Pflichtbeiträge inkl. Berücksichtigungszeiten,

Vollendung des 63. Lebensjahres,

schrittweise Anhebung des Bezuges auf das 65. Lebensjahr.

Dies galt für Personen, die bis einschließlich 1952 geboren sind. Diese Option ist allerdings hinfällig, weil alle bis einschließlich 1952 Geborene mittlerweile 67 Jahre alt sind.

Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, freiwilligem Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst, Krankengeldbezug und nicht erwerbsmäßiger Pflege zählen ebenfalls zu den Pflichtbeitragszeiten.

Als Berücksichtigungszeiten werden die Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Lebensjahr sowie die nicht erwerbsmäßige Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet. Zeiten aus Minijobs werden ebenfalls berücksichtigt.

So können also Versicherte, welche die o. g. Voraussetzungen erfüllt haben und vor dem 01.01.1953 geboren wurden seit dem 01.07.2014 ohne Abschläge im Alter von 63 Jahren in Altersrente gehen. Für Versicherte, die ab 1953 geboren wurden, erfolgt eine schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr (siehe Tabelle S. 33).

2.4.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (gem. § 43 SGB VI)

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, das am 01.01.2001 in Kraft trat, wurden die bisherigen Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Erwerbsgemindert sind Versicherte seitdem, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein:

Volle Erwerbsminderungsrente erhält der Versicherte bei einem Restleistungs­vermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden,

halbe Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.

Diese Renten ersetzen Einkommen, wenn der Versicherte eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig ist. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (Ausnahme: Arbeitsunfall);

Zahlung von 36 Pflichtbeiträgen (drei Jahre) in den letzten fünf Jahren.

Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (siehe „Renten wegen Alters“). Erhielt der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Regelaltersrente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hat er anschließend Anspruch auf Regelaltersrente in mindestens gleicher Höhe.

Auch für diese Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten seit 01.01.2001 Hinzuverdienstgrenzen sowie gemäß § 264d SGB VI Abschläge in Höhe von max. 10,8 % bei Inanspruchnahme mit bzw. vor dem vollendeten 64. Lebensjahr plus 0 Monate (Stand 2018). Ab dem Jahr 2024 ist dann ein abschlagsfreier Zugang zur Erwerbsminderungsrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Wirkung der Abschläge wird jedoch durch die gleichzeitige Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum mittlerweile 62. Lebensjahr abgemildert (Neuregelung seit 01.07.2014). Die Höhe der vollen oder halben Erwerbsminderungsrente wird nach den gleichen Regeln errechnet wie die Altersrente.

Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden können nach wie vor eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen. Sie erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können.

Für BU/EU-Rentner, die bereits vor dem 01.01.2001 Leistungen bezogen haben, gilt Bestandsschutz im Sinne des alten Rechts.

Die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten werden wegen der Arbeitsmarkt­situation beibehalten, d. h., Versicherte, die noch mindestens drei, aber nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Notwendigkeit privater Berufsunfähigkeitsversicherungen hat damit für alle Berufstätigen stark zugenommen.

2.4.3 Renten wegen Todes

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet den Versicherten nicht nur Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit, sie hat auch die Aufgabe, deren Hinterbliebenen im Falle des Todes Ersatz für den fehlenden Unterhalt zu leisten.

Mit der Reform 2002 wurde der Begriff der sog. Versorgungsehe eingeführt. Danach ist Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Witwen-/Witwerversorgung, dass die Ehe bereits mindestens ein Jahr bestand (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Witwen- und Witwerrente (gem. § 46 SGB VI)

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt kleine und große Witwen- und Witwerrenten. Anspruch auf die kleine Witwen- oder Witwerrente haben die Witwe oder der Witwer, wenn

der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und

sie nach dem Tod des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet haben.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente beträgt 25 % der Altersrentenansprüche des Verstorbenen. Sie wird für zwei Jahre geleistet. In diesem Zusammenhang spricht man von sog. Neuehen. Unter Neuehen fallen alle Ehen, die

nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden, oder

vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und in der beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden.

Für Bestands-Witwen oder -Witwer sowie für Ehepaare, bei denen ein Partner am 01.01.2002 älter als 40 Jahre war, wird die kleine Witwen- oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt geleistet.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 % der Altersrentenansprüche des Verstorbenen. Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente hat die Witwe oder der Witwer, wenn die Voraussetzungen für die kleine Witwen- oder Witwerrente erfüllt sind und sie/er

entweder das 45. Lebensjahr plus x Monate vollendet hat, auch hier erfolgt die Erhöhung auf das 47. Lebensjahr analog der Erhöhung des Renteneintrittsalters gemäß § 242a SGB VI, oder

ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht oder

für ein solches Kind, das behindert ist, sorgt oder

erwerbsgemindert ist.

Die Zugangsvoraussetzung der Vollendung des 47. Lebensjahres unterliegt der entsprechenden Anpassung des Regelrenteneintrittsalters und wird somit letztlich erst ab dem Jahr 2029 verbindlich sein (vgl. §§ 46 und 242a Abs. 4 und 5 SGB VI). Frauen, ggf. auch Männer, die Kinder erzogen haben, erhalten für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt.

Sowohl für die kleine als auch für die große Witwenrente wurde mit der Reform 2002 auch der Begriff der sog. Versorgungsehe eingeführt. Danach ist Grundvoraussetzung für die Zahlung einer Witwen/Witwerversorgung, dass die Ehe bereits mindestens ein Jahr bestand (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Auf die Witwen- oder Witwerrente werden das eigene Erwerbseinkommen (z. B. Lohn, Gehalt), das Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld) und das Vermögenseinkommen (z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung) zu 40 % angerechnet, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Waisenrente (gem. § 48 SGB VI)

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt Halbwaisen- und Vollwaisenrenten. Anspruch auf die Halbwaisenrente besteht, wenn die Waise noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil hat und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Halbwaisenrente beträgt 10 % der Altersrentenansprüche des Verstorbenen zuzüglich eines Abschlages oder Zuschlages, der sich an der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten bzw. am Alter des Verstorbenen orientiert.

Anspruch auf die Vollwaisenrente besteht, wenn die Waise keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat. Die Vollwaisenrenten werden aus den Versicherungen der beiden verstorbenen Elternteile berechnet, wenn beide die allgemeine Wartezeit (60 Monate) erfüllt hatten. Die Vollwaisenrente beträgt 20 % der Summe der Altersrentenansprüche der beiden Verstorbenen zuzüglich eines Abschlages oder Zuschlages. Dieser Abschlag oder der Zuschlag orientiert sich am Alter des Verstorbenen und an den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen mit der höchsten Rente und wird vermindert um die zweithöchste Rente. Zu den unterhaltspflichtigen Elternteilen gehören die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Anspruch auf Waisenrente kann aber auch nach dem Tod eines Stiefelternteils, Pflegeelternteils oder Großelternteils bestehen, wenn das Kind in deren Haushalt gelebt hat oder von ihnen überwiegend unterhalten worden ist. Waisenrente wird uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt, wenn die Waise

sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet oder

wegen Behinderung nicht imstande ist, für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch die Ableistung des freiwilligen Wehr- oder des Bundesfreiwilligendienstes unterbrochen oder aufgeschoben, verlängert sich der Anspruch entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Wartezeit von 60 Monaten als erfüllt (Warte­zeitfiktion): Entrichtung von mindestens zwölf Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren und bei Eintritt

von verminderter Erwerbsminderung oder Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Beschäftigung im freiwilligen Wehr- bzw. im Bundesfreiwilligendienst oder

von einer vollen Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsbeendigung, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Pflichtbeiträge entrichtet wurden.

Das bedeutet, dass bei einem Freizeitunfall in den ersten zwölf Monaten nach der Aufnahme der Berufstätigkeit kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Rentenversicherung besteht.

Neben der Zahlung der verschiedenen Renten gehört die Durchführung von Heilmaßnahmen zu den wesentlichen Aufgaben der GRV. Ziel ist es, frühzeitig Rentenzahlungen zu verhindern und die Arbeitskraft zu erhalten. Es gilt daher Rehabilitation vor Rente.

2.5 Rentenrechtliche Zeiten

Die gesetzliche Rente wird wesentlich durch verschiedene Zeiten bestimmt. Am wichtigsten für die Höhe der Renten sind Beitragszeiten, die das versicherte Arbeitseinkommen des gesamten Versicherungsverlaufs widerspiegeln. Aber auch beitragsfreie Zeiten können rentensteigernd berücksichtigt werden. Darüber hinaus erhält der Versicherte eine Rente nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten erfüllt wurde (= Wartezeiten).

2.5.1 Beitragszeiten

Da sie das versicherte Arbeitseinkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung repräsentieren, haben Beitragszeiten für die Rentenhöhe die entscheidende Bedeutung. Welchen Wert eine Beitragszeit hat, hängt davon ab, in welchem Verhältnis das jährliche Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten steht.

Dabei existieren für Zeiten der Berufsausbildung, Kindererziehung, ehrenamtlichen Pflege und des Wehr- und Bundesfreiwilligendienstes Sonderregelungen zur Aufwertung.

Berufsausbildung

Bis Ende 2004 galt noch, dass die ersten 36 Monate von Pflichtbeiträgen pauschal (unabhängig davon, ob eine tatsächliche Berufsausbildung in dieser Zeit stattfand) mit 75 % höher bewertet wurden. Seit dem 01.01.2009 gibt es diese Höherbewertung nur noch bei tatsächlicher Berufsausbildung mit Pflichtbeitragszeiten, dann für die gesamte Zeit.

Kindererziehungszeiten

Zeiten der Kindererziehung sind auch Beitragszeiten. Die Beitragsleistung erfolgt durch den Bund. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, wird das erste Jahr nach der Geburt angerechnet. Für Geburten ab 01.01.1992 sind es die ersten drei Lebensjahre. Bei Überschneidungen wird die Zeit verlängert. Bewertet werden diese Zeiten mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten im jeweiligen Erziehungsjahr. Laufen Erwerbstätigkeit und Kindererziehung parallel, so werden auch beide Zeiten gewertet, jedoch maximal bis zur jeweiligen BBG.

Pflegezeiten

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege (mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche) werden auf Antrag Pflichtbeitragszeiten mit fiktiven Verdiensten, gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit mindestens jedoch Pflegegrad 2, wobei die Beiträge allein durch die Pflegekassen erbracht werden.

Wehr- und Bundesfreiwilligendienst

Für den freiwilligen Wehr- und Bundesfreiwilligendienst werden Beiträge aus einem fiktiven Verdienst in Höhe von 60 % der Bezugsgröße gezahlt.

Lohnersatzleistungen

Für Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen, insbesondere Zeiten von Krankheit und Arbeitslosigkeit, werden Beiträge zur GRV gezahlt. Seit 1995 werden die Beiträge auf der Basis von 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts gezahlt.

2.5.2 Beitragsfreie Zeiten

Anrechnungszeiten

Dies sind vor allem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit, der Schwangerschaft, der schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr. Diese Zeiten liegen nur vor, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird. Für Neurentner ab 01.01.2009 entfällt die rentensteigernde Bewertung von bis zu drei Jahren der Real-, Gymnasial- oder Studienzeit. Ausgenommen werden Ausbildungszeiten an Fachschulen, in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung. Der Wegfall erfolgt wieder stufenweise. Diese Anrechnungszeiten sind aber weiterhin rentenrechtliche Zeiten. So zählen schulische Ausbildungen weiterhin bis zu acht Jahre für die Wartezeit von 35 Jahren.

Zurechnungszeiten

Zurechnungszeiten haben Bedeutung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Es wird bei der Rentenberechnung so getan, als sei der Versicherte weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beitragspflichtig beschäftigt gewesen.

Ersatzzeiten

Dies sind Zeiten, in denen Versicherte aus besonderen Gründen an der Entrichtung von Beiträgen gehindert waren, z. B. wegen des Kriegsdienstes oder als Verfolgter des Nationalsozialismus mit Freiheitsentzug.

Berücksichtigungszeiten

Durch Berücksichtigungszeiten werden Versicherungslücken geschlossen, die durch die Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr der Kinder entstehen. Sie sind nicht rentensteigernd, aber anwartschaftssichernd.

Sie werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet.

Ebenso kann der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten werden.

Die rentenrechtlichen Folgen von geringeren Arbeitsentgelten (z. B. wegen Teilzeitarbeit) von Erziehungspersonen werden abgemildert.

2.6 Rentenberechnung

Bei der lohn- und beitragsbezogenen gesetzlichen Rente gilt ein Grundsatz: Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, die der Versicherte während seines Versicherungslebens durch Beiträge versichert.

Sie hängt jedoch nicht nur von der Höhe der Verdienste ab. Berücksichtigt werden auch bestimmte beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten. Aus allen Beitragszeiten wird als Durchschnittswert der Gesamtleistungswert ermittelt.

Die Rentenformel, mit der der Monatsbetrag einer Rente (MR) berechnet wird, lautet wie folgt: Die persönlichen Entgeltpunkte (PEP), die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (ZF) ermittelt werden, werden mit dem Rentenartfaktor (RAF) und dem aktuellen Rentenwert (AR) vervielfältigt.

MR = PEP × (ZF) × RAF × AR

Persönliche Entgeltpunkte

Versichertes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (bis zur BBG) für jedes Kalenderjahr, geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr, aufsummiert für das gesamte Versicherungsleben, ergeben die persönlichen Entgeltpunkte.

Zugangsfaktor

Bestimmung der PEP zum Beginn der jeweiligen Regelaltersgrenze; beträgt 1,0 (Altersgrenze 2019: 65. Lebensjahr plus acht Monate); geregelt ist der Zugangsfaktor Z im § 77 SGB VI; Abschlag bei früherer bzw. Zuschlag bei späterer Inanspruchnahme von Renten (Abschlag: 0,3 % pro Monat; Zuschlag: 0,5 % pro Monat).

Rentenartfaktor

Bestimmt die Rentenhöhe entsprechend dem Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart.

• Renten wegen Alters1,0
• Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
• Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
• Witwen- und Witwerrenten0,55
• kleine Witwen- und Witwerrenten0,25
• Waisenrenten0,2
• Halbwaisenrenten0,1

Aktueller Rentenwert

Betrag, der exakt einem Rentenpunkt entspricht. Es ist ein dynamischer Berechnungsfaktor (seit 01.07.2018 → 32,03 EUR West bzw. 30,69 EUR Ost).

Beispiel für eine Altersrente:

Herr Meier erreicht zum 01.01.2020 sein Regelrenteneintrittsalter und beantragte zuvor Regelaltersrente. Aus seinem Rentenkonto ergeben sich u. a. folgende Bruttoverdienste:

Meiers BruttoverdienstDurchschnittsverdienst aller VersichertenPEP
201532.340,00 EUR34.020,00 EUR0,95
201632.340,00 EUR34.860,00 EUR0,93
201732.340,00 EUR35.700,00 EUR0,90
201832.340,00 EUR36.540,00 EUR0,89
201937.380,00 EUR37.380,00 EUR1,00
Summe aller Entgeltpunkte:∑ 35,8

Die Monatsaltersrente lässt sich nun daraus leicht berechnen. Entsprechend der Rentenformel lautet sie:

Monatsrente=35,8×1,0×1,0×32,03=1.146,67 EUR
PEPZFRAFAR

Die monatliche Regelaltersrente für Herrn Meier beträgt also 1.146,67 EUR und wird in den nächsten Jahren mit dem aktuellen Rentenwert ansteigen.

Seit dem 01.07.2005 wird die neue Rentenanpassungsformel verwendet. Diese Formel ist um den sog. Nachhaltigkeitsfaktor erweitert. Er berücksichtigt das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern und bewirkt, dass Probleme des Arbeitsmarktes, insbesondere aber der steigende Anteil von Rentnern in der Bevölkerung, die jährliche Rentenanpassung dämpfen. Erhöht sich die Anzahl der Beschäftigten, beeinflusst das die Rentenanpassung positiv.

Hilfsmittel zur Rentenberechnung/Rentenschätzung

Zum Zeitpunkt der Berechnung stehen immer drei Faktoren der Formel fest: der aktuelle Rentenwert, der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor. Sie ergeben sich durch den Zeitpunkt des Rentenbeginns und die beantragte Rentenart von allein. Es sind nur noch die Entgeltpunkte zu ermitteln.

Liegen Versicherungsunterlagen oder Lohn- und Gehaltsbescheinigungen für das gesamte Berufsleben vor, so kann unter Verwendung von Tabellen über die Durchschnittsverdienste aller Versicherten eine überschlägige Berechnung der Altersrente erfolgen. Diese Berechnungen können auch mithilfe des PC-Programmes der Deutschen Rentenversicherung Bund „Rentenberechnung“ durchgeführt werden.

Ist der Versicherungsverlauf des Rententrägers vorhanden (Mitteilung über die dort gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten und Beiträge bzw. Verdienste), so ist die Rentenberechnung problemlos möglich, da auch Lücken und beitragsfreie Zeiten schon bewertet wurden.

Im Zusammenhang mit der Riester-Reform wurde für jeden Versicherten die sog. Renten­information eingeführt. Sie dient der besseren Planung der eigenen Vorsorge und wird regelmäßig an alle Versicherten vom Rententräger versandt. Im Einzelnen führt sie folgende Positionen auf:

die bislang erworbenen Rentenanwartschaften,

die Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung,

eine Hochrechnung der künftigen Altersrente,

die bisher gezahlten Beiträge.

2.7 Versorgungslücke

Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist zunächst das gegenwärtige durchschnittliche Rentenniveau (mit Netto- wie Bruttobetrachtungsweise). Es drückt das prozentuale Verhältnis der Nettorente eines Standardrentners (mit 45 Jahren Durchschnittsverdienst) gegenüber dem Nettoarbeitsentgelt eines heutigen Durchschnittsverdieners aus. Aufgrund der Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Renten ist aber zukünftig das Rentenniveau vor Steuern Gradmaß für das Mindestsicherungsziel der GRV. An die Stelle des bisherigen Nettorentenniveaus tritt ein Rentenniveau ohne Berücksichtigung von Steuern als Verhältnis zwischen Standardrente (vermindert um die Sozialabgaben der Rentner) und dem Durchschnittsentgelt (vermindert um die durchschnittlich geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer zu den Sozialversicherungen sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur Riester-Rente). Beim Rentner wie beim Arbeitnehmer werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt. Nach Angaben des BMAS lag das neue Rentenniveau vor Steuern bereits bei 53 % und wird weiter sinken. Dabei soll ein Grenzwert von 43 % in den Jahren 2020 bzw. 2030 bei gewisser Beitragsstabilität nicht unterschritten werden.

Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis der unversteuerten Standardrente nach 45 Beitragsjahren zum durchschnittlichen beitragspflichtigen Bruttoeinkommen. In beiden Fällen werden die Sozialabgaben und bei den Beschäftigten auch noch die Aufwendungen für die private Altersvorsorge abgezogen.

Diese Definition für das Rentenniveau gilt seit März 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Rentenniveau auf Basis der Nettoeinkünfte nach Steuern ermittelt. Die schrittweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Renteneinkünfte machte eine neue Definition des Rentenniveaus erforderlich. Altes und neues Rentenniveau sind nicht miteinander vergleichbar. So betrug das Rentenniveau im März 2004 nach alter Regelung 69 %, nach neuer Regelung sind es nur noch ca. 53 %. Es wird erwartet, dass das Rentenniveau im Jahr 2030 auf 43 % abgesunken sein wird.

Die Notwendigkeit nach ergänzenden Versorgungsmaßnahmen für jeden gesetzlich Versicherten beantwortet sich damit von allein und muss nur noch für den Einzelnen konkretisiert werden: Wenn von einem Versorgungs- oder Altersgesamteinkommen in Höhe von 100 % des Nettoeinkommens ausgegangen wird, wobei noch zu klären ist, ob das durchschnittliche oder das letzte Nettoeinkommen als Ziel angestrebt wird, ergibt sich die Versorgungslücke jeweils als Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und der zu erwartenden gesetzlichen Rente (mithilfe der jährlichen Renteninformationen der Rententräger) sowie bestehenden betrieblichen und privaten Versorgungen.

Dabei gilt auch: Die Lücke ist umso größer, je höher das Einkommen während des Arbeitslebens ist, da ja gesetzliche Renten nur bis zur BBG versichert werden. Außerdem sind natürlich auch die sog. vorzeitigen Risiken wie Tod und Berufsunfähigkeit ganz allgemein abzusichern. Letztlich kann die Ermittlung des Versorgungsbedarfs immer nur ganz individuell erfolgen.

Beispiel:Herr Egon Müller ist 35 Jahre alt, verheiratet, zwei Kinder. Er verdient monatlich 2.500 EUR brutto als kaufmännischer Angestellter. Aus seiner gesetzlichen Rente erwartet er mit 67 Jahren nach den Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung Bund monatlich 1.000 EUR entsprechend seinem bisherigen Versicherungsverlauf. Von seiner Firma erhält er eine Betriebsrente in Höhe von 200 EUR, seine private Rentenversicherung wird ihm garantiert 300 EUR bringen.

Versorgungslücke = 300 EUR, wenn man von einem Nettoverdienst von 1.800 EUR ausgeht. Bei dieser Betrachtung ist die ständige Inflation noch nicht berücksichtigt.

Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK

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