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Arbeitsbekleidung

{Arbeitsbekleidung}

Arbeits-, Berufs- oder Schutzkleidung {Schutzkleidung}

Für Mitarbeiter, die als Hausmeister tätig werden, ist zu prüfen, welche grundlegenden Schutzausrüstungen erforderlich und somit zur Verfügung zu stellen sind, z. B.

Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz,
Hand-, Fuß- und Körperschutz,
Hautschutz,
Atemschutz,
Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern),
Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung, kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm, kombiniert mit Kapselgehörschützern),
Warnkleidung

Die Besonderheit bei der Auswahl besteht darin, dass zunächst zwischen Arbeitskleidung und Schutzkleidung unterschieden werden muss.

Arbeitskleidung: Wird während der Arbeit anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutzgründen zur Verfügung zu stellen.

Schutzkleidung: Soll den Rumpf, die Arme und die Beine vor schädigenden Einwirkungen schützen. Da es sich um PSA handelt, muss der Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.

Auswahl und Organisation

Wie der Name schon sagt, ist die Persönliche Schutzausrüstung für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist die Benutzung der PSA durch verschiedene Personen unumgänglich, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern.

Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die

den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügen und
dem Träger passt

Um entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte den Anforderungen des EG-Rechts entsprechend kennzeichnen. Beim Kauf der Persönlichen Schutzausrüstung ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die aufgrund der PSA-Sicherheitsverordnung mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den für die zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

Spezielle Schutzausrüstung, wie z. B. für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, ist je nach Schutzfunktion mit weiteren Symbolen gekennzeichnet.

SymbolAnwendung
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen nach DIN EN 381
Schutzhandschuhe nach DIN EN 388
Kälteschutzkleidung nach DIN EN 342
Warnkleidung nach DIN EN 471

Tab. 1: Kennzeichnung spezieller Schutzausrüstung (Quelle: Unfallkasse Rheinland-Pfalz)

Informationen und Hilfestellungen für die Auswahl von PSA enthalten z. B. die Merkblätter

Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (DGUV Regel 112-989; früher GUV-R 189),
Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (DGUV Regel 112-991, früher GUV-R 191),
Regel für die Benutzung von Gehörschutz (DGUV Regel 112-194; früher GUV-R 194) oder
Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (DGUV Regel 112-995, früher GUV-R 195) etc.

In diesen Merkblättern werden die grundsätzlichen und besonderen Merkmale (z. B. Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage) der PSA näher erläutert. Sie können auf der Internetseite www.publikationen.dguv.de kostenlos heruntergeladen werden. Die Merkblätter zur PSA sind gegliedert in die Abschnitte

Gefährdungsermittlungen, z. B. Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen,
Bewertung und Auswahl, z. B. Materialien, Kennzeichnung, ergonomische Anforderungen,
Benutzung, z. B. Tragedauer, bestimmungsgemäße Benutzung, Entsorgung,
Betriebsanweisungen, Unterweisungen und
ordnungsgemäßer Zustand, z. B. Prüfung, Reinigung, Aufbewahrung, Reparatur.

Welche Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Für jede bereitgestellte Persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen für eine korrekte Benutzung in verständlicher Form und Sprache bereitzuhalten.

Warnkleidung {Warnkleidung}

Warnkleidung ist nach den Vorgaben europäischer Regeln, die mittlerweile in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beschaffen. Danach darf Warnkleidung in Europa in verschiedenen Farben, z. B. in Orangerot, Gelb und Rot – jeweils fluoreszierend – hergestellt werden.

Hinweis
Fazit: Beschaffung, Bereitstellung und Gebrauch von PSA werden auch in Zukunft wichtige organisatorische Maßnahmen im Arbeitsschutz sein, da nicht alle Gefahren durch betriebstechnische Maßnahmen beherrschbar sind. Eine Vielzahl von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die neben dem persönlichen Leid der Betroffenen auch mit hohen Kosten für Betriebe, Unfallkassen und Krankenversicherungen verbunden sind, können durch die richtige Auswahl und den bestimmungsgemäßen Gebrauch der PSA verhindert werden.

Anwenden in der Praxis

Die Bereitschaft der Beschäftigten, PSA zu tragen, ist durchaus unterschiedlich. So wird z. B. der Einsatz von Gehörschutz {Gehörschutz} oftmals als lästig und nicht sonderlich wichtig betrachtet. Dabei ist die Lärmschwerhörigkeit eines der häufigsten Probleme bei Handwerkern. In Unterweisungen sollte dringend darauf hingewiesen werden, dass Lärmschwerhörigkeit neben den gesundheitlichen auch soziale Konsequenzen hat.

Eine große Rolle bei der Unfallverhütung spielen die Akzeptanz und die Bereitschaft für das Tragen der PSA. Dies ist abhängig von der Wahrnehmung und der Bewertung auftretender Gefahren durch die einzelnen Beschäftigten und Vorgesetzten. Wird z. B. das Tragen von Schutzhandschuhen bei bestimmten handwerklichen Tätigkeiten gefordert – auch dort, wo keine offensichtliche Gefahr besteht – können bei einzelnen Beschäftigten Akzeptanzprobleme auftreten.

Hinweis
Rechtsgrundlage: Grundsätzlich soll Persönliche Schutzausrüstung dort zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt.
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