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C. Rechtsquellen des kommunalen Kooperationsrechts im Überblick

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Das kommunale Kooperationsrecht wird aus Rechtsquellen verschiedener Ebenen gespeist; es ist größtenteils zwingend, teilweise aber auch nachgiebig. Aus der Perspektive der Kooperationsform ist es teils fremd-, teils selbstgesetzt. Dabei lässt es sich in Form einer Normenpyramide darstellen[17]: An der Spitze stehen europarechtliche Bestimmungen wie Art. 4 Abs. 2 EUV und die verfassungsrechtlichen Regelungen aus Art. 28 Abs. 2 GG und den übrigen grundgesetzlichen Bestimmungen. Es folgen völkerrechtliche Verträge wie die Europäische Kommunalcharta, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG im Range eines einfachen Bundesgesetzes innerstaatlich gelten. Dem schließen sich die jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Regelungen an. Sodann kommen die zwingenden landesgesetzlichen Vorschriften, vor allem in den einfachen Landesgesetzen über kommunale Gemeinschaftsarbeit bzw. kommunale Zusammenarbeit als leges speciales, ergänzt um die zwingenden Vorschriften in den jeweiligen Gemeinde- und Kreisordnungen. Darunter stehen die von den Beteiligten vertraglich vereinbarten Regelungen. Danach ist auf die nachgiebigen Vorschriften in den Landeskooperationsgesetzen sowie sonstige dispositive gesetzliche Vorschriften zurückzugreifen. Es schließen sich die von der Kooperationsform, z.B. einem Zweckverband, selbst erlassenen Regelungen an.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › D. Verfassungsrechtliche Grundlagen

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