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III. Gesellschaftsrecht des Bundes

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Sofern die Kommunen privatrechtlich kooperieren, gelten für sie die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen und sonstigen privatrechtlichen Regelungen des Bundes. In der Praxis sind dies vor allem das GmbHG, eingeschränkt auch das Aktiengesetz. Wenn die Kommunen schlichte Austauschverträge schließen, finden auf diese Verträge das Schuldrecht des BGB, ergänzend die sonstigen Regelungen des BGB Anwendung.

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