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IV. Weitere gesetzliche Grundlagen

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Im Übrigen gelten auch für die kommunalen Kooperationsformen die allgemeinen kommunalrechtlichen Bestimmungen, etwa über Bekanntmachung von Satzungen, Stellenobergrenzen sowie die Haushalts- und Kassenführung einschließlich der Einführung der Doppik.

Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › G. Allgemeine Regeln der Zusammenarbeit

Besonderes Verwaltungsrecht

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