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3. Abgrenzung zu anderen Abgabentypen

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Wie die Gebühr unterscheidet sich der Beitrag von der Steuer dadurch, dass er für einen individualisierbaren, wenn auch typisierten Vorteil durch öffentliche Leistung erhoben wird. Dies unterstreicht seinen Charakter als Vorzugslast. Der Unterschied zwischen der Gebühr und dem Beitrag besteht darin, dass durch die Gebühr ein aktueller Vorteil abgegolten wird, durch den Beitrag dagegen ein potentieller. Bei der Gebühr wird die Leistung willentlich veranlasst, welches auf eine Art „Schuldverhältnis“ zwischen der leistenden Verwaltung und dem Bürger hindeutet[512], der Beitrag dagegen wird von einer „Gläubigergemeinschaft“ getragen[513]. Anders als Lenkungs- und Ausgleichsabgaben werden durch den Beitrag keine spezifischen Vorteile ausgeglichen[514]. Der Unterschied des Beitrags zur Sonderabgabe wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die Sonderabgabe zumeist in einen haushaltsflüchtigen Sonderfonds fließt, während der Beitrag dem allgemeinen Staatshaushalt zugeführt wird. Darüber hinaus folgt die Sonderabgabe einer zu finanzierenden gruppenbezogenen Aufgabe[515].

Besonderes Verwaltungsrecht

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