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II. Anwendbares Recht

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Die Planfeststellung ist als besondere Verfahrensart in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und – im Wesentlichen identisch – der Länder geregelt[3]. Die §§ 72–78 VwVfG enthalten dementsprechend, soweit dies in einem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz möglich ist, eine vollständige Normierung des Rechts der Planfeststellung. Als allgemeine Regelung finden sie jedoch nur Anwendung, wenn fachgesetzlich die Planfeststellung angeordnet ist (§ 72 Abs. 1 VwVfG). Die Ausgestaltung der Planfeststellung im VwVfG hat für das Institut der Planfeststellung insgesamt eine Leitbildfunktion. Diese kommt auch insofern zum Tragen, als keines der Fachgesetze eine vollständige Regelung der Planfeststellung enthält. Gleichwohl enthalten die meisten Fachgesetze in unterschiedlichem Umfang Modifizierungen der allgemeinen Regelungen. Der Umfang dieser Regelungen entwickelt sich in einer Wellenbewegung. Mit dem Wegfall vieler spezialgesetzlicher Regelungen durch das dritte Rechtsbereinigungsgesetz[4] hatte das Recht der Planfeststellung 1990 zunächst einen gewissen Grad der Vereinheitlichung erreicht[5]. Insbesondere durch die kurz darauf einsetzende Beschleunigungsgesetzgebung wurden jedoch in mehreren Schüben wieder vermehrt Regelungen in den Fachgesetzen getroffen. Eine erneute – allerdings nicht vollständige – Bereinigung ist durch das PlVereinhG[6] erfolgt[7], das aber ebenfalls keinen Schlusspunkt setzt, was sich wiederum an dem Planungs- und Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz zeigt[8].

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Neben den Vorschriften der §§ 72–78 VwVfG und den speziell auf die planfeststellungsbedürftigen Vorhaben bezogenen Regelungen der Fachplanungsgesetze finden sich weitere allgemeine Regelungen, die Einfluss auf die Planfeststellung haben. Zentrale Rolle kommt zunächst dem UVPG zu[9]. Das UVPG verzichtet, wie § 4 UVPG zum Ausdruck bringt („unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren“), auf die Normierung eines eigenständigen Verfahrens für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und nutzt bestehende Verfahren als Trägerverfahren. Im Bereich der Planfeststellung hat der Gesetzgeber dabei im Grundsatz die Entscheidung für das Planfeststellungsverfahren als alleiniges Trägerverfahren getroffen. Damit kommt den Regelungen des UVPG insofern eine zentrale Stellung zu, als die Wahl zwischen dem Planfeststellungs– und dem Plangenehmigungsverfahren gemäß § 74 Abs. 6 VwVfG maßgeblich auch von der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens abhängt[10]. Weiterhin wird das Planfeststellungsverfahren durch die Regelungen des UVPG modifiziert. Zum einen sind zusätzliche Verfahrensschritte wie das Feststellungsverfahren nach §§ 5 ff. UVPG, gegebenenfalls unter Einschluss eines Screenings nach § 7 UVPG, oder das Scoping gemäß § 15 UVPG erforderlich. Zum anderen werden die Anforderungen der §§ 73 und 74 VwVfG vor allem durch die §§ 16 ff. UVPG ergänzt. Hinzu tritt eine Ausweitung der Beteiligung von Vereinigungen durch § 2 Abs. 8 und 9 UVPG sowie § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG in Verbindung mit dem UmwRG.

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Besondere Bedeutung für die Planfeststellung kommt auch naturschutzrechtlichen Regelungen zu, deren Einfluss über die ohnehin bereits weitreichenden inhaltlichen Anforderungen an die Vorhaben – Eingriffsregelung, FFH-Schutzregime, Artenschutz – hinausreicht. Soweit ein Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, sind gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Planfeststellungsverfahren zu beteiligen[11].

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