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VII. Gemeinnützige und privatnützige Vorhaben

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Der entscheidende Grund für die Wahl der Planfeststellung als Zulassungsinstrument muss heute wie beschrieben in den besonderen Raumnutzungskonflikten gesehen werden, die planfeststellungsbedürftige Vorhaben auslösen und die einen entsprechenden Koordinierungsbedarf schaffen. Die Rechtsform des Trägers des Vorhabens spielt demgegenüber keine Rolle. Zwar bilden Anlagen in öffentlicher Trägerschaft, vor allem im Bereich der Verkehrs- und Entsorgungsinfrastruktur, nach wie vor den Hauptanwendungsbereich der Planfeststellung. Dies liegt jedoch wohl in der historischen Entwicklung des Instituts der Planfeststellung begründet[38] und ist überdies durch die Privatisierung vieler Infrastrukturen zunehmend einem Wandel unterworfen. Demgemäß kommt der Unterscheidung von privatnützigen und gemeinnützigen Planfeststellungen im Sinne einer strikten Kategorisierung keine Bedeutung mehr zu[39]. Bei Vorhaben in privater Trägerschaft ist die Grenze zwischen Gemeinnutz und Privatnutz einer Planfeststellung fließend, die Unterscheidung diesbezüglich nur noch eine graduelle. Die Frage, ob ein Vorhaben vor allem gemeinnützigen Zielen dient oder ob private Interessen im Vordergrund stehen, ist in der Abwägung zu berücksichtigen[40]. Eine in diesem Sinne rein privatnützige Planfeststellung ist nicht in der Lage, ihrerseits private Rechte oder Interessen Dritter zu überwinden[41].

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