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a) Zuständigkeit

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Die Zuständigkeit für die Durchführung des Anhörungsverfahrens liegt bei der Anhörungsbehörde, die zumindest nach der Regelung des VwVfG von der Planfeststellungsbehörde zu unterscheiden ist. Gemäß den fachgesetzlichen Regelungen sind diese beiden Behörden jedoch in einigen Fällen identisch[51].

Besonderes Verwaltungsrecht

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