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3. Feststellungsverfahren

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Die formellen Anforderungen an das Feststellungsverfahren bestehen im Wesentlichen aus besonderen Anforderungen an die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses, die in § 74 Abs. 4 und 5 VwVfG geregelt sind. Diese stehen in einem engen Zusammenhang mit der umfassenden Gestaltungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, die aus § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG folgt. Der Planfeststellungsbeschluss gestaltet die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu allen Betroffenen, wobei diese nicht bekannt sein müssen. Dementsprechend ist abweichend von § 41 VwVfG eine Form der Bekanntgabe zu wählen, die alle möglichen Betroffenen erreichen kann. Zugleich gebietet die Rechtssicherheit, dass der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen gegenüber zumindest als bekannt gegeben gilt. Andererseits muss möglichst weitgehend sichergestellt sein, dass die Betroffenen tatsächlich Kenntnis vom Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erlangen, um gegebenenfalls Rechtsschutz suchen zu können. Die Bekanntgabe muss also auch eine Informations- und Anstoßwirkung erzeugen[120]. § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG sieht zunächst die Individualzustellung an den Vorhabenträger, die bekannten Betroffenen sowie diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, vor. Der daneben erforderliche öffentliche Teil der Bekanntgabe erfolgt gemäß § 74 Abs. 4 S. 2 VwVfG durch die Auslegung des Plans für die Dauer von zwei Wochen. Diese Auslegung ist vor ihrem Beginn ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegung greift die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG. Im Fall eines „Massenverfahrens“, in dem außer an den Vorhabenträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären, können diese Zustellungen gemäß § 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, ist die Entscheidung gemäß § 27 UVPG in jedem Fall öffentlich bekannt zu machen. Hinzu kommt die Zugänglichmachung über ein Internetportal nach § 20 UVPG.

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