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a) Nachvollziehende Abwägung

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Wichtigster Unterschied ist, dass Vorhabenträger und planende Behörde anders als in der Bauleitplanung, in der die Gemeinden ihre eigenen Pläne aufstellen, auseinanderfallen. Bei der Fachplanung handelt es sich demgemäß um nachvollziehende Planung (siehe dazu Rn. 12). Die planerische Gestaltungsfreiheit steht zunächst dem Vorhabenträger und anschließend im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung – nachvollziehend[190] – der Planfeststellungsbehörde zu, sodass diese auch nur nachvollziehend abwägt.

Besonderes Verwaltungsrecht

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