Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 84

b) Belange

Оглавление

75

Die Beantwortung der Frage, welche Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, folgt im Wesentlichen den gleichen Erwägungen wie im Bauplanungsrecht. Allerdings finden sich in den Fachplanungsgesetzen keine dem § 1 Abs. 5 und 6 BauGB vergleichbaren Kataloge zu berücksichtigender Abwägungsbelange[191]. Abwägungsbelange ergeben sich aus den Fachplanungsgesetzen selbst und aus anderen für das Vorhaben relevanten gesetzlichen Regelungen.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх