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III. Zuordnungsversuche aus dem Wirtschafts(verwaltungs)recht
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Das Neue erfassen und verstehen
Das Phänomen der neugegründeten europäischen Organisationen weckte vereinzelt bei weiteren Rechtswissenschaftlern Interesse, die das Neue aus ihrer fachlichen Perspektive zu erfassen suchten und sich deshalb mit den ihr jeweiliges Teilrechtsgebiet betreffenden Fragen befassten. Es ist eine vornehmlich wirtschaftsrechtliche Perspektive, die neben Öffentlich-Rechtlern auch durch Vertreter des zivilistischen Wirtschaftsrechts repräsentiert wird.[78] Carl Hermann Ule[79] veröffentlichte 1952 einen Aufsatz mit dem Titel „Der Gerichtshof der Montangemeinschaft als europäisches Verwaltungsgericht“, in dem er Zuständigkeit und Funktionen des EGKS-Gerichtshofs untersuchte und sie überwiegend denen eines Verwaltungsgerichts zuordnete.[80] In Ernst Rudolf Hubers[81] zweibändigem, umfassendem Wirtschaftsverwaltungsrecht, das 1954 in zweiter Auflage erschien, findet sich kein eigener Abschnitt zur Wirkung des Rechts der Montanunion in der Kohle- und Stahlwirtschaft. Lediglich im Abschnitt zu den Grundfragen der Wirtschaftslenkung meint Huber, eine Paradoxie zu erkennen. Während nunmehr „innerwirtschaftlich die Doktrin der freien Wettbewerbswirtschaft“ verfochten werde, würden in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen Lenkungs einrichtungen und -maßnahmen „großen Stils“ entwickelt. Er meint den Marshallplan, welcher die Voraussetzungen für eine Liberalisierung der Binnen- und Außenwirtschaft geschaffen habe, sodann auch die Montanunion, die ein Lenkungsinstrument „von außerordentlicher Wirksamkeit“ auf dem geschaffenen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl darstelle.[82] Bei diesen generellen Strukturbeobachtungen blieb es jedoch, was einen Grund in der begrenzt-sektoriellen Integration durch die Montanunion haben dürfte. Allerdings fand ein Autor wie Hans Peter Ipsen durchaus wirtschaftsverwaltungsrechtliche Verbindungslinien, wie sein Aufsatz im Deutschen Verwaltungsblatt von 1956 zum Subventionsrecht zeigt.[83] Welche Bedeutung die Gemeinschaften in den rechtswissenschaftlichen Überlegungen hatten, beruhte demnach auch auf persönlichen Präferenzen und Entscheidungen.