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Artikel 15 Veröffentlichung von Informationen

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(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Informationen, und zwar insbesondere Informationen über Verfahren und Bedingungen für Rechte zur Installation von Einrichtungen, auf verschiedenen staatlichen Ebenen aufbewahrt, so unternehmen die nationalen Regulierungsbehörden alle zumutbaren Bemühungen, um unter Berücksichtigung der dabei entstehenden Kosten einen benutzerfreundlichen Überblick über die Gesamtheit dieser Informationen, einschließlich der Informationen über die jeweils zuständigen staatlichen Ebenen und ihre Behörden, zu erstellen, damit die Stellung von Anträgen auf Gewährung von Rechten zur Installation von Einrichtungen erleichtert wird.

Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union

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