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Artikel 17 Bestehende Genehmigungen
Оглавление(1) Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens bis zum 19. Dezember 2011 mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit dem Anhang dieser Richtlinie in Einklang.
(2) Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Kann der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass die Abschaffung einer Bedingung für die Genehmigung in Bezug auf den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie in Kraft war, für die Unternehmen, die über einen angeordneten Zugang zu einem anderen Netz verfügten, zu übermäßigen Schwierigkeiten führt und ist es diesen Unternehmen nicht möglich, vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf dem Verhandlungsweg neue Vereinbarungen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erzielen, so kann der Mitgliedstaat die befristete Verlängerung der Geltungsdauer der betreffenden Bedingung(en) beantragen. Derartige Anträge sind bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 unter genauer Angabe der Bedingung(en) und des Zeitraums, für die bzw. für den die befristete Verlängerung beantragt wird, zu stellen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Gründe für den Antrag auf eine Verlängerung. Die Kommission prüft derartige Anträge unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und des bzw. der betroffenen Unternehmen sowie die Notwendigkeit der Gewährleistung eines kohärenten Regelungsumfelds auf Gemeinschaftsebene. Sie entscheidet darüber, ob der Antrag genehmigt oder abgelehnt wird, und im Fall einer Entscheidung zur Genehmigung des Antrags entscheidet sie über den Umfang und die Dauer der zu genehmigenden Verlängerung. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Verlängerung. Die betreffenden Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.