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C. Bedingungen, die an Nummernnutzungsrechte geknüpft werden können

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1.Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.

2.Effektive und effiziente Nummernnutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

3.Nummernübertragbarkeit entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).

4.Verpflichtung, Informationen über öffentliche Teilnehmerverzeichnisse im Sinne der Artikel 5 und 25 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zur Verfügung zu stellen.

5.Höchstdauer gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie, vorbehaltlich von Änderungen im nationalen Nummerierungsplan.

6.Übertragung von Rechten auf Betreiben des Inhabers der Rechte und Bedingungen für eine solche Übertragung im Einklang mit der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

7.Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

8.Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Nutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines auf Wettbewerb oder auf Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens eingegangen ist.

9.Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Vereinbarungen über die Nutzung von Nummern.

Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union

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