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A. Einleitung › III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks

III. Generelle Schwierigkeiten des rechtsvergleichenden Blicks

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Eine Darstellung des Verfassungsrechts der USA mit einem rechtsvergleichenden Blick auf das Grundgesetz ist ein sehr ehrgeiziges Unterfangen. Deshalb heißt es im Titel auch „Einführung“. Es können nur ausgewählte Strukturen der beiden Verfassungen dargestellt und nur vereinzelt verglichen werden.

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Gerade die Rechtsvergleichung steckt zudem voller Tücken. Wie Pierre Legrand eindrucksvoll gezeigt hat, steht man nicht nur vor einem sprachlichen Problem[1], sondern auch vor der erkenntnistheoretischen Schwierigkeit, dass man das fremde Recht immer durch die Brille seiner eigenen juristischen Sozialisation, der eigenen Begriffswelt, der eigenen Methodik und somit verfälscht wahrnimmt[2]. Mark Tushnet spricht in diesem Zusammenhang von einem normativen oder ideologischen Ballast, den jede Verfassungsrechtsvergleichung mitbringt[3].

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Schließlich sei – um überhöhten Erwartungen zu begegnen – darauf hingewiesen, dass die Ursachen möglicher rechtlicher Unterschiede, die unter 2. bereits angedeutet wurden, zahlreich und häufig nicht einfach zu rekonstruieren sind. Verfassungsrecht zu vergleichen ist ein sehr schwieriges Unterfangen[4]. Wenn man, was plausibel erscheint, Verfassungsrecht als Produkt einer bestimmten Kultur begreift[5], kommen neben den erwähnten historischen, politischen, philosophischen und geographischen Aspekten auch noch soziale und ökonomische Erklärungen für bestimmte Regelungen in Betracht[6]. In einem einführenden Werk wie diesem, kann indes nicht annähernd allen Erklärungsansätzen nachgegangen werden.

Einführung in das Verfassungsrecht der USA

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