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7.2 Gewinnanteilsschein

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Der Gewinnanteilsschein (Dividendenschein oder Coupon) soll die Legitimation des Aktionärs zum Erhalt der Dividende erleichtern. Gewinnanteilsscheine werden üblicherweise fortlaufend nummeriert und dem Aktionär als sog. Bogen, der normalerweise zehn oder zwanzig Dividendenscheine enthält, ausgehändigt. Da der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erst mit Wirksamwerden des Gewinnverwendungsbeschlusses entsteht, verbriefen die Gewinnanteilsscheine zunächst keine (aufschiebend bedingten) schuldrechtlichen Ansprüche.

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Obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Verpflichtung zur Ausstellung von Gewinnanteilsscheinen vorsieht,[258] soll den Aktionären nach ganz h.M. ein Anspruch auf Verbriefung zustehen, wenn dieser nicht in der Satzung ausgeschlossen ist.[259]

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Der Gewinnanteilsschein ist ein Inhaberpapier, da er – soweit der schuldrechtliche Anspruch auf Dividendenauszahlung begründet wurde – den selbstständig übertragbaren Dividendenanspruch verbrieft. Er stellt eine Inhaberschuldverschreibung i.S.d. § 793 BGB dar. Die Übertragung richtet sich damit nach den allgemein für Inhaberpapiere geltenden Vorschriften der §§ 929 ff. BGB, und über § 935 Abs. 2 BGB ist auch bei Abhandenkommen des Papiers gutgläubiger Erwerb möglich.

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