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6.4 Rechtliche Bedeutung des Aktienregisters
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Die besondere Bedeutung des Aktienregisters ergibt sich aus § 67 Abs. 2 AktG. Diese Vorschrift begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass – im Verhältnis zur AG – derjenige als Aktionär gilt, der als solcher eingetragen ist.[220] Dies gilt sowohl für etwaige Rechte des Eingetragenen als auch für dessen Pflichten. Zu letzteren zählen namentlich Ansprüche auf Einzahlung der Einlage und die Pflichten zur Rückzahlung verbotswidrig empfangener Leistungen nach § 62 AktG.[221] Diese Vermutungsregelung ist grundsätzlich[222] nur auf das Verhältnis Eingetragener und Gesellschaft anzuwenden. Gegenüber sonstigen Personen gilt allein die materiell-rechtliche Lage. Für die materielle Rechtslage hat die Eintragung also keine Bedeutung.[223] Vielmehr erfolgen Verfügungen über Aktien außerhalb des Aktienregisters, so dass die Eintragung weder Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist noch unwirksame Verfügungen durch die Eintragung im Register geheilt werden.[224] Die Eintragung in das Register zieht auch keinen Gutglaubensschutz nach sich.[225]
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Die Wirkungen des § 67 Abs. 2 AktG zwischen Gesellschaft und Eingetragenem treten auch dann ein, wenn der Eingetragene, der nicht materiell berechtigt ist, aus der Aktionärsstellung folgende Rechte gegenüber der Gesellschaft geltend macht.[226] Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschaft positiv die materielle Nichtberechtigung des Eingetragenen bekannt ist.[227] Die Gesellschaft muss dem Aktionär folglich Stimmrecht, Auskunftsrecht, Gewinnbezugsrecht, Anfechtungsrecht etc. gewähren. Im Umkehrschluss folgt daraus auch, dass dem wahren, aber nicht eingetragenen Aktionär weder Stimmrecht noch sonstige Mitverwaltungsrechte zustehen. Lediglich für die Auszahlung der Dividende kann das Auseinanderfallen von Registeraktionär und wahrem Aktionär berücksichtigt werden,[228] wenn der Anspruch auf Auszahlung der Dividende in einem Gewinnanteilsschein verkörpert ist, und damit einer gesonderten Legitimation unterliegt.[229]