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2.2.2 Übertragung vinkulierter Namensaktien 2.2.2.1 Erfasste Rechtsgeschäfte

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§ 68 Abs. 2 AktG macht eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Aktien, indem er Satzungsregelungen gestattet, durch die die Übertragung von Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird (vinkulierte Namensaktien).[25] Die Vinkulierung führt dazu, dass Aktien ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht wirksam übertragen werden können. Dies betrifft ausweislich des Wortlauts von § 68 Abs. 2 S. 1 AktG lediglich das dingliche Rechtsgeschäft. Die bloße Verpflichtung zur Übertragung kann demgegenüber wirksam begründet werden.[26] Eine – der Zustimmung der Gesellschaft bedürfende – Übertragung liegt nur im Falle der Einzelrechtsnachfolge vor. Der Wechsel der Inhaberschaft durch Gesamtrechtsnachfolge bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung der Gesellschaft.[27] Ebenfalls von der Vinkulierung erfasst sind sonstige Verfügungen über Aktien, wie bspw. die Verpfändung und die Einräumung eines Nießbrauchs.[28] Dies gilt nicht für die Pfändung vinkulierter Namensaktien im Wege der Zwangsvollstreckung, da andernfalls Vermögenswerte der hoheitlichen Vollstreckung entzogen werden könnten.[29]

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Sehr problematisch ist hingegen die Behandlung von Gestaltungsvarianten, die im Ergebnis zur Umgehung der Vinkulierung führen. Dies kann einerseits durch schuldrechtliche Gestaltungen geschehen, die einer Verfügung über die Aktie wirtschaftlich nahe kommen.[30] Zum anderen könnte aber auch an umwandlungsrechtliche Alternativen zur individuellen Übertragung von Aktien oder an die Übertragung der die Aktien haltenden Gesellschaft[31] gedacht werden. Insoweit ist die Rechtslage weitgehend ungeklärt, so dass bei einer Vinkulierung von Aktien immer auch an flankierende Vertragsgestaltungen gedacht werden sollte. Insoweit bieten sich namentlich Ausschlussklauseln in der Satzung der AG, Aktionärsvereinbarungen oder – soweit es sich bei Aktionären wiederum um juristische Personen handelt – Vinkulierungsklauseln bei der Aktionärin an.[32]

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