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3.1 Einlagepflicht

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Hauptpflicht des Aktionärs ist seine Einlagepflicht.[72] Sie ist regelmäßig auf eine Bareinlage gerichtet, soweit nicht in der Satzung oder dem Kapitalerhöhungsbeschluss eine Sacheinlage oder eine gemischte (Bar- und Sach-)Einlage vorgesehen ist. Die Einlagepflicht entsteht bei der Gründung mit der Übernahme der Aktien und bei der Kapitalerhöhung mit Zustandekommen des Zeichnungsvertrages; außerdem trifft den Erwerber einer nicht voll eingezahlten Aktie die Resteinlagepflicht (§ 65 AktG).[73] Die Einlagepflicht steht zur Mitgliedschaftsgewährung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Wird sie nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, greifen die Regelungen der §§ 63 ff. AktG. Nach § 54 AktG ist die Einlagepflicht auf den Ausgabebetrag begrenzt, also auf den Nennbetrag bzw. den auf die Stückaktien entfallenden Anteil am Grundkapital zuzüglich Agio. Auch in der Satzung können keine Nachschusspflichten verankert werden.[74]

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