Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 125

На сайте Литреса книга снята с продажи.

2.5 Ruhen von Mitgliedschaftsrechten

Оглавление

191

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Aktienrecht vor, dass Mitgliedschaftsrechte aus einer Aktie zeitweilig nicht bestehen oder ruhen. Dies gilt bspw. für die Verletzung[69] von Mitteilungspflichten (§§ 20 Abs. 7[70], 21 Abs. 4 AktG, § 28 WpHG), für eigene Aktien (§§ 71b, 71d AktG) und für die Verletzung der Pflicht zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots (§ 59 WpÜG). Während aus eigenen Aktien der Gesellschaft weder Verwaltungs- noch Vermögensrechte zustehen, gilt in den Fällen der genannten Pflichtverletzungen der Rechtsverlust nicht für das Gewinnbezugsrecht (§ 58 Abs. 4 AktG) und den Anspruch auf Liquidationserlös (§ 271 AktG), wenn die betreffende Pflicht nicht vorsätzlich verletzt wurde und nachgeholt wird; bis zur Heilung ruhen diese Vermögensrechte lediglich.[71]

2. Kapitel Grundlagen › V. Die Rechtsstellung der Aktionäre › 3. Mitgliedschaftspflichten

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх