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2.2.2.3 Erteilung der Zustimmung, Entscheidung über die Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung
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Sind die Aktien vinkuliert,[45] bedarf ihre Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft. Insoweit ist zwischen der internen Willensbildung und der Erklärung der Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung zu differenzieren. Während die Erklärung der Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung immer dem Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl obliegt, kann die Satzung die Entscheidung über die Zustimmungserteilung auch auf den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung verlagern (vgl. § 68 Abs. 2 S. 3 AktG). Wird keine solche Regelung in der Satzung getroffen, ist der Vorstand – insoweit allerdings als Gesamtorgan[46] – auch für die Entscheidung über die Zustimmung zuständig (§ 68 Abs. 2 S. 2 AktG). Die zu erteilende Zustimmung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung und kann sowohl vorher in Form der Einwilligung (§ 183 BGB) als auch nachher als Genehmigung (§ 184 BGB) – und zwar ausdrücklich oder konkludent – erteilt werden. Haben Veräußerer oder Erwerber die Gesellschaft zur Zustimmung aufgefordert, ist diese innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären oder zu verweigern, wobei die Zustimmung nach Ablauf der Frist als verweigert gilt.[47] Eine Begründung für die Entscheidung der Gesellschaft ist nur erforderlich, wenn die Gesellschaft die Zustimmung verweigert und die Satzung die Gründe für die Verweigerung abschließend oder als Maßstab für ähnliche Sachverhalte festlegt.[48]
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Die Satzung kann gem. § 68 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmen, dass über die Zustimmung der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung beschließt. Demgegenüber ist es nach h.M. nicht zulässig, das Recht der Zustimmung auf einen Dritten, beispielsweise einen Aktionär, zu übertragen.[49] Auch darf die Zustimmung nicht mehreren Organen der AG gemeinsam übertragen werden, weil hierin eine unzulässige Erschwerung der Übertragbarkeit der Aktie über § 68 Abs. 2 AktG hinaus läge.[50]
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Obliegt die Entscheidung über die Zustimmung der Hauptversammlung, ist der seine Aktien veräußernde Aktionär bei der Beschlussfassung nicht nach § 136 AktG an der Ausübung seines Stimmrechts gehindert.[51] Anders verhält es sich hingegen, wenn der Vorstand – dem gesetzlichen Regelfall entsprechend – über die Zustimmung zu entscheiden hat und eines seiner Mitglieder seine Aktien veräußern möchte. In diesem Fall ist er von der Beschlussfassung analog § 34 BGB ausgeschlossen.[52]
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Weiterhin kann die Satzung gem. § 68 Abs. 2 S. 4 AktG die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf. Dies darf aber weder zur Unveräußerlichkeit der Aktie auf unbestimmte Zeit führen[53] noch darf die Satzung so ausgestaltet sein, dass die Zustimmung bei Vorliegen bestimmter Gründe versagt werden muss.[54] Als Verweigerungsgründe kommen insbesondere die mangelnde Solvenz des Erwerbers sowie eine fehlende Familienzugehörigkeit bei der Familien-AG in Betracht.[55]
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Die Satzung darf jedoch keine anderen Voraussetzungen als die Zustimmung der Gesellschaft für die Übertragung von Aktien normieren, da § 68 Abs. 2 AktG andere Erschwerungsformen nicht vorsieht.[56] So kann die Abtretung der Mitgliedschaftsrechte über § 68 Abs. 2 AktG hinaus insbesondere nicht an eine bestimmte Form gebunden werden (beispielsweise an eine Unterschriftsbeglaubigung auf der Abtretungsurkunde), weil darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge.[57] Schuldrechtlich können sich die Aktionäre jedoch zur Einhaltung einer bestimmten Form für die Abtretung verpflichten.[58]
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Bestimmt die Satzung keine Gründe für eine Verweigerung der Zustimmung, trifft das zuständige Organ seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen[59] und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots (§ 53a AktG).[60] Abgewogen werden muss das Wohl der Gesellschaft mit den Interessen des Aktionärs, wobei eine Verweigerung der Zustimmung nur dann erfolgen darf, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist.[61] Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit von Aktien führt dazu, dass in bestimmten Fällen die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf,[62] so bspw. wenn einem veräußerungswilligen Aktionär wiederholt die Zustimmung verweigert wurde, obwohl er mehrere Erwerbswillige vorgestellt hat, oder wenn das zuständige Organ die Zustimmung anderen Aktionären in gleicher Lage erteilt hat (§ 53a AktG).
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Streitig ist, ob die Zustimmung des zuständigen Organs auch dann erforderlich ist, wenn ausschließlich Aktionäre der Gesellschaft als Veräußerer und Erwerber beteiligt sind oder ein Alleinaktionär über seine Aktien verfügt.[63] Das OLG München[64] wandte im Einklang mit der aktienrechtlichen Literatur[65] die für die GmbH entwickelten Grundsätze[66] auf die AG an und hielt die Zustimmung für entbehrlich, weil das Zustimmungserfordernis seinen Sinn verliere, wenn sich alle Aktien in einer Hand vereinigten. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Entscheidung über die Zustimmung zur Anteilsübertragung ist von den zuständigen Organen anhand der in der Satzung niedergelegten Kriterien oder unter Abwägung verschiedener Interessen, darunter auch das Gesellschaftsinteresse,[67] zu treffen.[68] Selbst wenn ein Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung besteht, ist allein aus Gründen der Rechtssicherheit eine solche Zustimmung einzuholen.
2. Kapitel Grundlagen › IV. Verfügungen über die Aktie › 3. Übertragung von Aktien in Verwahrung