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4. Gleichbehandlungsgebot

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Nach § 53a AktG sind Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Das Gleichbehandlungsgebot war auch schon vor seiner ausdrücklichen Kodifizierung im Jahre 1978 allgemein anerkannt. Es schützt den Aktionär vor einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung durch die Gesellschaft. Es bindet also die Organe der Gesellschaft, nicht jedoch die einzelnen Aktionäre untereinander.[96] Der Schutz des Gleichbehandlungsgebots erstreckt sich nur auf den mitgliedschaftlichen Bereich, erfasst also grds. weder die schuldrechtlichen Individualbeziehungen der Aktionäre zur AG noch die Begünstigung Dritter durch die Gesellschaft.[97]

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§ 53a AktG verpflichtet die AG nicht zur generellen Gleichbehandlung sämtlicher Aktionäre. Vielmehr sind die Aktionäre nur „unter gleichen Voraussetzungen“ gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsmaßstab ist grundsätzlich abhängig davon, ob das betroffene Mitgliedschaftsrecht den Aktionären im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligungsquote oder nach Köpfen zugewiesen ist. Für Stimmrecht, Gewinnbezugsrecht, Bezugsrecht und Liquidationserlösanspruch ist mithin regelmäßig auf den Anteilsbesitz abzustellen (Gleichbehandlung der Aktien), während bspw. Teilnahmerecht, Rederecht, Auskunftsrecht, Gegenantragsrecht und Anfechtungsrecht durch die Gleichbehandlung nach Köpfen geprägt sind; ausnahmsweise kann jedoch die Beteiligungsquote auch eine ungleiche Beschränkung des Rederechts rechtfertigen.[98] Unabhängig vom Gleichbehandlungsmaßstab macht der Gesetzeswortlaut deutlich, dass sachgerechte Differenzierungen immer zulässig sind (Willkürverbot).

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Das Gleichbehandlungsgebot ist zwingender Natur. Es kann in der Satzung nicht generell ausgeschlossen werden. Der einzelne Aktionär kann auf diesen Schutz auch nicht pauschal verzichten. Zulässig ist allerdings der Verzicht im Einzelfall.[99]

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Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist zu unterscheiden: Verstoßen HV-Beschlüsse gegen das Gleichbehandlungsgebot, sind sie regelmäßig nicht nichtig, sondern anfechtbar. Andere Maßnahmen der Verwaltung sind, soweit sie Aktionäre ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandeln, unwirksam. Außerdem kann aus dem Gleichbehandlungsgebot eine aktive Handlungspflicht der Verwaltung folgen.[100] Ein Gleichbehandlungsanspruch „im Unrecht“ ist indes nicht anzuerkennen.[101]

Handbuch des Aktienrechts

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