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2.2 Eingliederung

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Auch die Eingliederung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[11] Da bei der Eingliederung – im Vergleich zum Squeeze out – sogar Anteile der AG gewährt werden, in die eingegliedert wird, ergibt sich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit zusätzlich aus einem Erst-Recht-Schluss im Vergleich dieser beiden Rechtsinstitute. Wenn schon der Ausschluss gegen Barabfindung zulässig ist, muss der Ausschluss gegen Gewährung von Anteilen an der späteren Muttergesellschaft erst Recht zulässig sein.

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Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Squeeze out entspr., so dass ein Missbrauch dieses Rechtsinstituts kaum denkbar ist.

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