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3.5 Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
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Die Barabfindung, die durch den Hauptaktionär festgelegt wird, ist nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Der Hauptaktionär muss insoweit einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen, welches den oder die Prüfer bestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist § 327c Abs. 2 S. 4 AktG auf die Vorschriften zum Unternehmensvertrag.[54]
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In der Praxis hat es sich bewährt, die Prüfung durch den Hauptaktionär und durch den unabhängigen Prüfer parallel durchzuführen. Dieses Vorgehen wurde mittlerweile auch höchstrichterlich gebilligt.[55]