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2.2.3 Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse

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Fehlerhafte Kapitalerhöhungsbeschlüsse sind zunächst nach den allgemeinen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit für Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 241 ff., 255 AktG) zu behandeln.[477] Beschlüsse über die Schaffung bedingten Kapitals sind nach h.A. gem. § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn die nach § 193 Abs. 2 Nr. 1–3 AktG zu machenden Angaben fehlen.[478] Die Norm dient dem öffentlichen Interesse und soll einen Missbrauch der bedingten Kapitalerhöhung verhindern.[479] Ebenso nichtig sind Kapitalerhöhungsbeschlüsse, bei denen eine Anweisung an den Vorstand, Bezugsrechte auszugeben, nicht vorhanden ist.[480] Die Nichtigkeit kann jedoch in beiden vorgenannten Fällen nach § 242 Abs. 2 AktG geheilt werden. Verstöße gegen § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG führen nach überwiegender Ansicht lediglich zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses.[481]

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