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2.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses 2.2.1.1 Allgemeine Anforderungen

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Der notwendige Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist in § 193 AktG geregelt, der § 192 AktG insoweit ergänzt. Aus dem Beschluss muss hervorgehen, dass eine bedingte Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, d.h. er muss zwingend eine Anweisung an den Vorstand enthalten, dass Umtausch- oder Bezugsrechte einem näher bestimmten Personenkreis zu gewähren sind.[460] Der Kapitalerhöhungsbeschluss hat die Nennung eines Höchstbetrages zu enthalten; die Angabe eines Mindestbetrages ist unzulässig,[461] da die Regelung des § 192 AktG über den Umfang der bedingten Kapitalerhöhung eine abschließende Regelung darstellt und die Festlegung eines Mindestbetrags im Kapitalerhöhungsbeschluss, bei dessen Nichterreichung die bedingte Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden soll, demnach gegen den Grundsatz der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5) verstößt.[462] Soweit nicht bereits in der Satzung der AG geregelt, muss der Beschluss weiterhin festlegen, ob Inhaber- oder Namensaktien geschaffen werden sollen. Ebenso ist die Gattung der neuen Aktien zu bestimmen, wenn die Satzung mehr als einen Aktientyp vorsieht.[463] Bestehen bereits verschiedene Gattungen, müssen die Aktien den einzelnen Gattungen unter Angabe der Aktienzahl und ggf. des Nennbetrages zugeordnet werden. Bei der Schaffung ganz neuer Gattungen sind die gattungsbegründenden Rechte und Pflichten festzulegen.[464] Bei Nennbetragsaktien muss der Beschluss den Nennbetrag der neuen Aktien enthalten, bei Stückaktien die Anzahl der neuen Stückaktien.[465]

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Der Hauptversammlungsbeschluss kann die Umtausch- und Bezugsrechte inhaltlich näher ausgestalten, dies aber auch Vorstand und Aufsichtsrat überlassen.[466]

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