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1.9.1.2 Sacheinlagen

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Die Pflicht zur Erbringung der Sacheinlage ist in §§ 36a Abs. 2 i.V.m. 188 Abs. 2 S. 1 AktG geregelt. Danach ist die Sacheinlage grds. sofort fällig.[406] Die Sacheinlage ist demnach gem. § 36a Abs. 2 S. 1 AktG noch vor der Anmeldung zu leisten. Der gesetzliche Regelfall stellt in der Praxis jedoch die Ausnahme dar, da diese fast immer vom Ausnahmetatbestand des § 36a Abs. 2 S. 2 AktG Gebrauch macht. Danach kann die Fälligkeit der Sacheinlage bis zu fünf Jahre nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nach hinten verschoben werden, wenn die Sacheinlageverpflichtung durch ein dingliches Rechtsgeschäft zu erfüllen ist.[407] Gem. §§ 188 Abs. 2 S. 1, 36a Abs. 2 S. 3 AktG muss der Wert der Sacheinlage dabei mindestens den geringsten Ausgabebetrag und bei einer Überpari-Emission auch den Mehrbetrag erreichen.

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