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1.8.3 Mängel der Zeichnung 1.8.3.1 Mängel des Zeichnungsvertrages

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Auf den Zeichnungsvertrag sind bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ohne jede Einschränkung die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte und Verträge anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), über Willensmängel (§§ 116 ff. BGB), zur Anfechtung (§ 142 BGB), für Form- (§ 125 BGB) und Inhaltsmängel (§ 138 BGB) sowie für Mängel bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung (§§ 177, 179 BGB).[353] Soweit vorgenannte Mängel vor der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister auftreten, sind sie von der AG und dem Zeichner nach den jeweils einschlägigen vorgenannten Vorschriften zu lösen.[354]

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Eine Berufung auf die Fehlerhaftigkeit des Zeichnungsvertrages nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ist für die AG und den Aktionär nur in Ausnahmefällen möglich. Grds. erwirbt der Zeichner mit der Eintragung den Aktionärsstatus mit allen damit einhergehenden Rechten und Pflichten, insbesondere der Einlagepflicht.[355] Ausnahmsweise wird der Zeichner dann kein Aktionär der Gesellschaft, wenn das Interesse der Gesellschaft weniger schutzwürdig ist als die Interessen des Zeichners, z.B. bei Geschäftsunfähigkeit[356] oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Zeichners.[357] Gleiches gilt, wenn ein anderer als der Zeichner die Zeichnung tatsächlich ausgeführt hat, also z.B. bei fehlender, erzwungener oder gefälschter Zeichnung.[358] In vorgenannten Fällen wird der Zeichner nicht Aktionär der Gesellschaft und kann eine eventuell bereits geleistete Einlage gem. § 812 Abs. 1 BGB kondizieren.[359] Die Kapitalerhöhung bleibt gleichwohl wirksam, die Aktien stehen dann der Gesellschaft selbst zu, welche diese verwerten muss.[360]

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