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1.9.6 Fehlerhafte Kapitalerhöhungen

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Durch die in § 189 AktG enthaltene Regelung wird in zeitlicher Hinsicht bestimmt, wann die ordnungsgemäß durchgeführte Kapitalerhöhung wirksam wird. Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung kann jedoch nicht alle Mängel heilen,[415] die im Verfahren bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister u.U. aufgetreten sind.

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Fehlerhaft können zum Beispiel der Kapitalerhöhungsbeschluss, die Zeichnung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung sein. Soweit eine Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister noch nicht erfolgt ist, wird dieses bei der Entdeckung derartiger Fehler die Anmeldung entweder zurückweisen oder aussetzen. Wurde die Fehlerhaftigkeit der Kapitalerhöhung hingegen vom Registergericht übersehen und die Kapitalerhöhung gleichwohl eingetragen, können durch die Eintragung bestimmte Mängel geheilt werden.[416] Für zwei Konstellationen sieht das Gesetz ausdrücklich eine Lösung vor. Dies betrifft zum einen die Fälle der verdeckten Sacheinlage, bei denen an Stelle der nach außen hin vereinbarten Bareinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Sacheinlage geschuldet wird. Mit Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wird der Wert des eingebrachten Vermögensgegenstands auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Inferenten angerechnet.[417] Zum anderen betrifft dies Zeichnungsscheine, welche die Angaben nach § 185 Abs. 1 AktG nicht vollständig oder die Beschränkungen der Verpflichtung des Zeichners enthalten. Solche Zeichnungsscheine sind zwar nichtig (§ 185 Abs. 2 AktG). Der Zeichner kann sich aber nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit berufen, wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat (§ 185 Abs. 3 AktG). Nach früher h.M. konnten weitere Unwirksamkeitsgründe wie das Fehlen eines Kapitalerhöhungsbeschlusses oder dessen wirksame Anfechtung oder Nichtigkeit nicht durch die Eintragung geheilt werden, die Kapitalerhöhung blieb trotz Eintragung unwirksam und die an die Aktionäre ausgegebenen Aktien waren nichtig.[418] Die Aktienurkunden gewährten in diesem Fall keine Mitgliedschaftsrechte und waren aus dem Verkehr zu ziehen.[419] Auch ein gutgläubiger Erwerb war in diesem Fall nicht möglich.[420] Die Zeichner konnten jedoch entsprechend § 277 Abs. 3 AktG jedenfalls dann zur Erbringung der Einlage verpflichtet sein, wenn dies zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich war.[421] Die Ausgeber waren den vermeintlichen Aktionären gegenüber schadensersatzpflichtig (§ 191 AktG).[422] Nach heute herrschender Auffassung werden fehlerhafte Kapitalerhöhungen nunmehr nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft abgewickelt.[423] Dies bedeutet, dass die nach Ausgabe der unwirksamen Aktien und unter Beteiligung der vermeintlichen Aktionäre erfolgten Dividendenzahlungen, Jahresabschlüsse etc. Bestand haben.[424] Die fehlerhafte Kapitalerhöhung ist dann zwischen der AG und den Zeichnern der fehlerhaften Aktien nach den Regeln über die Einziehung der Aktien mit Wirkung für die Zukunft rückabzuwickeln.[425] Als Abfindung kann die Gesellschaft nach ihrer Wahl fehlerfreie Aktien ausgeben oder eine Barabfindung leisten.[426]

5. Kapitel KapitalmaßnahmenII. Erhöhung des Grundkapitals › 2. Bedingte Kapitalerhöhung

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