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3.3.5 Zustimmung des Aufsichtsrats

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§ 202 Abs. 3 S. 2 AktG bestimmt, dass neue Aktien nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgegeben werden sollen. Darüber hinaus bedarf auch die Entscheidung des Vorstands über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe gem. § 204 Abs. 1 S. 2 AktG der Zustimmung des Aufsichtsrats. Beide Zustimmungen sind gedanklich zu unterscheiden.[601] In der Praxis werden sie gleichwohl meistens zusammen in einem einheitlichen Aufsichtsratsbeschluss erteilt, der sich jedoch jeweils auf einen konkreten Kapitalerhöhungsbeschluss des Vorstands beziehen muss. „Vorratsbeschlüsse“ des Aufsichtsrats, mit denen die Zustimmung zu mehreren zukünftigen Kapitalerhöhungsbeschlüssen des Vorstands erteilt wird, sind nicht zulässig.[602] Die Erteilung der Zustimmung kann bereits vor dem Vorstandsbeschluss (vorherige Einwilligung) oder danach (nachträgliche Genehmigung) erfolgen.[603] Der Aufsichtsrat kann die Entscheidungen auch einem Ausschuss übertragen.[604] Der Aufsichtsratsbeschluss ist Wirksamkeitserfordernis, soweit die Zustimmung zum Aktieninhalt und den Bedingungen der Aktienausgabe betroffen ist,[605] nicht jedoch im Hinblick auf die Ausgabe der Aktien, da § 202 Abs. 3 S. 2 AktG nur als Sollvorschrift formuliert ist.[606]

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Wird nach § 203 Abs. 2 AktG durch den Vorstand aufgrund der Ermächtigung durch die HV das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen, so ist auch hierzu die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich (§ 204 Abs. 1 S. 2 AktG). Auch insoweit ist die Zustimmung des Aufsichtsrats Wirksamkeitserfordernis.[607]

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Liegt keine Zustimmung des Aufsichtsrates vor und führt der Vorstand die Kapitalerhöhung trotzdem durch, so sind die durchgeführten Maßnahmen im Außenverhältnis wirksam.[608] Dies gilt vor allem für die mit den Aktionären abgeschlossenen Zeichnungsverträge. Bei der fehlenden Zustimmung des Aufsichtsrats handelt es sich um eine fehlerhafte Geschäftsführung durch den Vorstand, die das Außenverhältnis nicht berührt[609] und ihn dem Risiko einer Schadensersatzpflicht aussetzt.

Handbuch des Aktienrechts

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