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2.4 Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses

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Nach § 195 Abs. 1 AktG ist der Hauptversammlungsbeschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Wegen der Besonderheiten der bedingten Kapitalerhöhung, welche sich im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung schrittweise vollzieht, kann die Anmeldung des Beschlusses zur Schaffung bedingten Kapitals nicht zusammen mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung erfolgen. Die Anmeldung wird durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl[493] und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgenommen. Zudem haben die Anmeldenden aufgrund der Verweisung in § 195 Abs. 1 S. 2 AktG die Versicherung nach § 184 Abs. 1 S. 3 AktG abzugeben, wenn eine vereinfachte Sachkapitalerhöhung durchgeführt werden soll und das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses zuvor nach § 183a Abs. 2 bekannt gemacht wurde.

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Der Anmeldung sind gem. § 195 Abs. 2 AktG die dort bezeichneten Unterlagen beizufügen. Weiterhin ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Hauptversammlungsbeschlüsse (bedingte Kapitalerhöhung und ggf. Sonderbeschlüsse) beizufügen.[494] § 195 Abs. 2 Nr. 1 AktG verlangt bei Sacheinlagen zusätzlich die Beifügung der über die Sacheinlagen abgeschlossenen Einbringungsverträge und den Prüfbericht nach § 194 Abs. 4 AktG oder im Falle einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung die in § 37a Abs. 3 AktG bezeichneten Anlagen. Sofern diese Verträge bei der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch nicht vollständig vorliegen, können sie auch bei der Anmeldung der Ausgabe von Bezugsaktien nach § 201 AktG beigefügt werden.[495] Das Registergericht kann gem. § 195 Abs. 3 S. 1 AktG die Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Für die vereinfachte Sachkapitalerhöhung gilt § 38 Abs. 3 AktG entsprechend.

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